Abweisung der Klage wegen angeblicher Gebrauchsmusterverletzung am Gerät S M MP
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters durch den Vertrieb des Geräts S M MP mit verschiedenen Applikatoren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen und das zuvor verkündete Urteil vom 1. Juni 2006 als gegenstandslos erklärt. Die Klägerin trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde festgesetzt.
Ausgang: Klage der Klägerin wegen Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Gebrauchsmusterverletzung sind abzuweisen, wenn die für deren Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt und nachgewiesen sind.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht trifft hierzu eine Kostenentscheidung im Urteil.
Ein zuvor verkündetes Urteil kann durch eine spätere Entscheidung als gegenstandslos erklärt werden.
Ein Urteil kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Das Oberlandesgericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren fest und kann diesen zwischen den Berufungen der Parteien aufteilen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4 a O 162/06
Tenor
I.
Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters durch den Vertrieb des Gerätes S M MP mit dem A (6 mm) und/oder dem T-Applikator (10 mm) und/oder dem E-Applikator (15 mm) abgewiesen.
Rubrum
II.
Das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist damit gegenstandslos.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 375.000,-- € festgesetzt, wovon 125.000,-- € auf die Berufung der Klägerin und 250.000,-- € auf die Berufung der Beklagten entfallen.
Dr. K. F. G.