Verzichtsurteil: Patentverletzungsklage wegen Vertrieb bestimmter Geräte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen angeblicher Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents durch Vertrieb zweier Geräte. Im Berufungsverfahren wurde ein Verzichtsurteil erlassen, durch das ihre Ansprüche abgewiesen wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist damit gegenstandslos; die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Ausgang: Patentverletzungsklage der Klägerin durch Verzichtsurteil abgewiesen; Vorinstanzliches Urteil gegenstandslos; Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Kläger im Berufungsverfahren Verzicht auf die Verfolgung seiner Ansprüche, kann das Berufungsgericht ein Verzichtsurteil erlassen und die Klage abweisen.
Durch ein Verzichtsurteil wird eine zuvor ergangene Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich derselben Streitgegenstände gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsstreits sind demjenigen aufzuerlegen, der unterliegt; bei Verzicht und Abweisung trägt der Verzichtende regelmäßig die Kosten beider Instanzen.
Die Abweisung einer Patentverletzungsklage aufgrund des Verzichts umfasst auch damit verbundene Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzbegehren, soweit sie nicht weiter verfolgt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 234/05
Tenor
I.
Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 991 XXX durch Anbieten und Vertreiben der Geräte mit den Artikelbezeichnungen „S D MP100“ und „D AKUST“ abgewiesen.
II.
Das am 7. Juni 2006 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist gegenstandslos.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird
für die Zeit bis zum 30.08.2007 auf 375.000,-- EUR
und für die Zeit seit dem 31.08.2007 auf 500.000,- EUR
festgesetzt.
Rubrum
X Y Z