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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 62/98·17.10.2007

Berufung: Klage wegen Patentverletzung nach Nichtigkeit des Patents abgewiesen (Versäumnisurteil)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Beklagten erließ das OLG Düsseldorf im Wege des Versäumnisurteils ein teilweises Abänderungsurteil und wies die Klage der Patentinhaberin in voller Höhe ab. Grundlage ist die Nichtigkeit des angegriffenen Patentanspruchs durch das Bundespatentgericht, bestätigt vom BGH, wodurch die Anspruchsgrundlage entfällt. Die Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Klage der Patentinhaberin nach Feststellung der Nichtigkeit des Patentanspruchs als unbegründet abgewiesen (Versäumnisurteil auf Antrag des Beklagten)

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Patent in seinen relevanten Ansprüchen durch Urteil des Bundespatentgerichts für nichtig erklärt und diese Entscheidung durch die Berufungsinstanz bestätigt, fällt die Rechtsgrundlage für auf diesen Anspruch gestützte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche weg.

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Ist die Anspruchsgrundlage wegen Patentnichtigkeit entfallen, ist die auf diesem Anspruch beruhende Klage abzuweisen; das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil insoweit entsprechend abändern.

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Nach § 539 Abs. 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag des Antragsgegners im Wege des Versäumnisurteils über die sich aus der Nichtigkeit ergebenden Rechtsfolgen entscheiden, wenn die klagende Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin säumig bleibt.

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Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO), und das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären (§ 708 Nr. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ 539 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 2 ZPO

Tenor

Auf Antrag des Beklagten wird im Wege des Versäumnisur-

teils auf die Berufung der Gemeinschuldnerin hin das am

7. April 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Land-

gerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die Klage in

vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Nachdem das unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 228 xxx (Klagepatent, Anlage K 11, deutsche Übersetzung Anlage K 11a), auf dessen Patentanspruch 1 die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Gemeinschuldnerin gestützt waren, durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 11. April 2000 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 bis 5 für nichtig erklärt und die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin und Patentinhaberin durch Urteil des Bundesgerichtsho-

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es vom 25. November 2003 zurückgewiesen worden ist, ist die Rechtsgrundlage für das Klagebegehren der Klägerin entfallen. Unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils, durch welches die Gemeinschuldnerin wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents in dem aus dem Urteil ersichtlichen Umfang verurteilt worden war, ist daher die Klage entsprechend dem Berufungsantrag in vollem Umfang abzuweisen.

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Dabei war gemäß § 539 Abs. 2 ZPO auf diese Rechtsfolgen auf Antrag des Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu erkennen, da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung (vgl. Bl. 244 GA) im Termin vom 18. Oktober 2007 säumig geblieben ist. Ihre Prozessbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2007 (Bl. 245 GA) mitgeteilt, entsprechend der Weisung ihrer Mandantschaft im Termin vom 18. Oktober 2007 nicht aufzutreten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

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R1 R2 R3