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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 62/08·11.11.2008

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei ungeprüftem Gebrauchsmuster und anhängigem Patenterteilungsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtEinstweiliger RechtsschutzEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf stellte die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil einstweilen bis zur Entscheidung über die Berufung ein. Anlass war ein Unterlassungsgebot wegen eines ungeprüften Gebrauchsmusters; Schutzfähigkeit und Verletzung seien offen, da ein europäisches Patenterteilungsverfahren anhängig ist. Bei summarischer Prüfung überwiegen die Interessen der Antragsgegnerin, um ein vorwegnehmendes Vertriebsverbot zu vermeiden.

Ausgang: Zwangsvollstreckung aus Urteil bis zur Berufungsentscheidung wegen offener Schutz- und Verletzungsfragen des ungeprüften Gebrauchsmusters eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung kann gemäß §§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO auf Antrag des Antragsgegners ohne oder gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden.

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Bei einem Unterlassungsgebot kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nur ausnahmsweise in Betracht; maßgeblich ist, dass nachträgliches oder zuvor nicht berücksichtigtes tatsächliches Vorbringen die Aufhebung der Verfügung mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt.

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Bei ungeprüften Schutzrechten (z. B. Gebrauchsmuster) und anhängigen Patenterteilungsverfahren sind Schutzfähigkeit und Verletzung oft offen; dies kann in der Interessenabwägung die Einstellung der Vollstreckung rechtfertigen, um ein vorwegnehmendes Vertriebsverbot zu verhindern.

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Zur summarischen Prüfung genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer späteren Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Verfügung; eine endgültige materielle Entscheidung ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 936 ZPO§ 924 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 707 ZPO

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 1. Juli 2008 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Berufung der Antragsgegnerin gegen das vorgenannte Urteil eingestellt.

Gründe

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Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung kann grundsätzlich gemäß §§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO auf Antrag durch das Gericht ohne oder gegen Sicherheitsleistung des Antragsgegners eingestellt werden. Soweit die Verfügung ein Unterlassungsgebot zum Inhalt hat, kommt eine einstweilige Einstellungsanordnung, weil sie grundsätzlich dem Zweck der vorläufigen, auf Unterlassung gerichteten Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses widerspricht, zwar regelmäßig nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere dann, wenn bei Erlass der Verfügung nicht berücksichtigtes oder in Erwägung gezogenes tatsächliches Vorbringen die Aufhebung der Verfügung mindestens mit einiger Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Hiervon ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung aber auszugehen, weil derzeit sowohl – insbesondere auch im Hinblick auf den von der Antragsgegnerin dargetanen Gang und Stand des europäischen Patenterteilungsverfahrens – die Schutzfähigkeit des ungeprüften Verfügungsgebrauchsmusters als auch dessen Verletzung offen sind und es die gebotene Interessenabwägung verbietet, der Antragsgegnerin unter solchen Umständen ein die Hauptsache vorwegnehmendes Vertriebsverbot aufzuerlegen.

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Dr. K F. Dr. C.