Aussetzung des Verfahrens wegen anhängigem Löschungsantrag gegen Gebrauchsmuster
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf setzte die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über einen beim DPMA anhängigen Löschungsantrag zum streitgegenständlichen Gebrauchsmuster aus und forderte die Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe. Es bestehen Zweifel an der Schutzfähigkeit, weil die zugrundeliegende Anmeldung die beantragte Ausführungsvariante möglicherweise nicht eindeutig offenbart. Dass den Klägerinnen bereits Vollstreckungstitel vorliegen, rechtfertigt die Fortführung des Verfahrens ohne Sicherheitsleistung nicht, weil eine Löschung die Entscheidung ändern könnte.
Ausgang: Verhandlung bis zur Entscheidung über den DPMA-Löschungsantrag und Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 19 GebrMG kann das Gericht ein Verfahren aussetzen, wenn dessen Ausgang vom Bestand des Gebrauchsmusterschutzes abhängt; die Aussetzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Für die Anordnung der Aussetzung genügt es, wenn ernstliche Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen; der wahrscheinliche Erfolg des Löschungsantrags muss nicht dargelegt werden.
Bestehen Zweifel, ob ein in der Anmeldung enthaltener Ausführungsgegenstand eindeutig und unmittelbar offenbart ist, begründet dies eine mögliche Rechtsbestandsgefährdung und kann die Aussetzung rechtfertigen.
Das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und das Interesse an einer Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung stehen einer Aussetzung nicht zwingend entgegen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Löschung die Entscheidung in bedeutsamer Weise beeinflussen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 30/10
Tenor
Die Verhandlung wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Löschungsantrag der P. H. P. A. beim DPMA betreffend das Klagegebrauchsmuster DE und der Vorlage der schriftlichen Entscheidungsgründe ausgesetzt.
Gründe
Gemäß § 19 S. 1 GebrMG steht die Aussetzung der Verhandlung in einem Rechtsstreit, der von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, im Hinblick auf ein anhängiges Löschungsverfahren im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Für eine Aussetzung muss der wahrscheinliche Erfolg des Löschungsantrags nicht dargetan sein, es genügt, dass über die Schutzfähigkeit Zweifel bestehen (Benkard/Rogge, PatG 10. Aufl.: § 19 GebrMG Rn 6 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Soweit sich das Klagegebrauchsmuster mit mindestens einem zweiten Anschluss (statt einer Vielzahl derselben) begnügt, eine Positionierung am Ende der durch die Anschlüsse gebildeten Zeile auch nur für diesen einen zweiten Anschluss (und nicht für sämtliche von ihnen) fordert und im Übrigen geringe Anforderungen an die Positionierung der zweiten und dritten Kontaktabschnitte vorsieht, ist zweifelhaft, ob eine solche Ausführungsvariante in der zugrundeliegenden Patentanmeldung als Erfindungsgegenstand eindeutig und unmittelbar offenbart ist. Insofern ist nicht nur fraglich, ob für den Fachmann hinreichend klar und unmissverständlich beschrieben ist, dass die Patrone mit mehr als einem zweiten Anschluss ausgestattet sein kann, dass es gleichwohl aber genügt, die Anordnung am Zeilenende der Anschlüsse nur für einen der mehreren zweiten Anschlüsse vorzusehen, sondern auch, ob die Anordnung von nur einem zweiten Kontaktabschnitt am Ende der ersten Zeile genügt, wenn mehrere zweite Kontaktabschnitte vorhanden sind.
Der Senat hat bei seiner Ermessensentscheidung weiterhin berücksichtigt, dass die Klägerinnen mit der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts bereits über einen Vollstreckungstitel verfügen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Allein das Bedürfnis, vollstrecken zu können, ohne eine Sicherheit leisten zu müssen, rechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Aussetzung abzusehen und eine Endentscheidung zu treffen, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Entscheidung in einem möglichen Revisions- oder Wiederaufnahmeverfahren geändert oder aufgehoben werden muss, weil der geltend gemachte Schutzanspruch infolge des Löschungsverfahren geändert wird. Dies ist im Hinblick auf die bereits geäußerten Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters nicht fernliegend.
Weiterhin ist für die Anordnung der Aussetzung von Bedeutung, dass die Klägerinnen mit dem zeitgleich zu diesem Beschluss ergangenen Urteil im Parallelverfahren (I-2 U 57/11) über einen Vollstreckungstitel verfügen, aus dem ohne Sicherheitsleistung die Vollstreckung betrieben werden kann und von dem dieselben derzeit auf dem Markt befindlichen Tintenpatronen der Beklagten erfasst werden, die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
Dr. K. F. Dr. V.
Vorsitzender Richter Richter am Richter
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht am Landgericht