Beschluss zur Beweisaufnahme: Zeugen- und Parteivernehmung, Auslagenvorschuss angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hebt den Verkündungstermin auf und trifft vorläufige Anordnungen zur Beweisaufnahme. Es soll geklärt werden, ob P.J.R. neben S.S. eigenverantwortlich das operative Geschäft führt; hierzu wird der Zeuge T.M.R. geladen und gegebenenfalls eine Parteivernehmung der Directors angeordnet. Die Klägerin hat Verfügbarkeit und Dolmetscherbedarf mitzuteilen; die Beklagte muss Auslagenvorschüsse leisten.
Ausgang: Beschluss: Verkündungstermin aufgehoben; Beweisaufnahme angeordnet; Auslagenvorschüsse und Fristen zur Stellungnahme festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung einen Verkündungstermin aufheben und Verfahrenshandlungen vorziehen oder anordnen.
Eine Parteivernehmung nach §§ 450 Abs. 2, 445 Abs. 2 ZPO ist vorbehaltlich zulässig und kann angeordnet werden, wenn die Zeugenvernehmung Anhaltspunkte für eine parteirelevante Aussage liefert.
Das Gericht kann vor Durchführung von Zeugen- oder Parteivernehmungen die Leistung von Auslagenvorschüssen für Zeugen und Dolmetscher durch eine Partei anordnen.
Parteien sind verpflichtet, dem Gericht rechtzeitig Angaben zur Verfügbarkeit von Zeugen und zum Erfordernis von Dolmetschern zu machen, damit Termine zweckmäßig festgesetzt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 56/14
Tenor
I. Im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung wird der Verkündungstermin vom 29.01.2015 aufgehoben; eine Entscheidung ergeht bereits heute.
II. Die Beklagte erhält Gelegenheit,
1. zu dem Protokollberichtigungsantrag der Gegenseite binnen 1 Woche Stellung zu nehmen;
2. zu den im gegnerischen Schriftsatz vom 16.01.2015 angesprochenen Zustellungsfragen binnen 4 Wochen zu erwidern.
III. Es soll Beweis über folgende Frage erhoben werden:
Rubrum
Ist P.J. R. seit seiner Bestellung zum Director der Klägerin (U. P. I. L..) am 26.11.2014 – neben dem Director S. S. – eigenverantwortlich für das operative Geschäft der Klägerin tätig?
1. d u r c h Vernehmung des Z e u g e n :
T. M. R., dessen ladungsfähige Anschrift die Beklagte erforderlichenfalls (vgl. unten Ziffer III.1.) mitteilen mag.
2. Im Hinblick auf §§ 450 Abs. 2, 445 Abs. 2 ZPO bleibt – je nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung – eine P a r t e i v e r n e h m u n g der Directors der Klägerin vorbehalten:
a) S. S., zu laden über die Klägerin,
b) P. J. R., zu laden über die Klägerin.
IV. Die Klägerin mag binnen 2 Wochen mitteilen,
1. ob der Zeuge und ihre Directors zu einer Vernehmung vor dem Senat gestellt werden können und wann diese (bevorzugt im Februar und März 2015) verfügbar sind;
2. ob für die Vernehmung des Zeugen sowie der Directors die Hinzuziehung eines Dolmetschers (ggf. welche Sprache?) notwendig ist.
V. Der Beklagten wird aufgegeben, binnen 4 Wochen für den Zeugen und für jeden Director einen Auslagenvorschuss von 800 EUR bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einzuzahlen. Sollte die Hinzuziehung eines oder mehrerer Dolmetscher erforderlich sein, ist für jeden Dolmetscher ein weiterer Auslagenvorschluss von 300 EUR einzuzahlen.
VI. Eine Terminierung erfolgt, sobald die vorstehenden Auflagen erfüllt sind. Zu dem Termin sollen vorsorglich auch die Directors der Klägerin geladen werden, damit deren Vernehmung erforderlichenfalls sogleich im Anschluss an die Einvernahme des Zeugen stattfinden kann.
Düsseldorf, den 19. Januar 2015
2. Zivilsenat
Dr. K. F. Dr. B.
VRiOLG RiOLG RiOLG