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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 47/17·02.05.2018

Gebrauchsmusterverletzung: Behälter-in-Behälter mit Schutzverpackung und Griffausnehmung

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtPatentrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm drei Beklagte wegen Verletzung eines deutschen Gebrauchsmusters an einer Trinkbehälteranordnung auf Schadensersatzfeststellung, Auskunft/Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Kostenerstattung in Anspruch. Das OLG Düsseldorf hob die klageabweisende Entscheidung des LG teilweise auf, bejahte die Schutzfähigkeit des (eingeschränkt geltend gemachten) Gebrauchsmusters und eine wortsinngemäße Verletzung durch die vertriebenen Behälteranordnungen. Es sprach der Klägerin die begehrten Folgeansprüche (Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft/Rechnung, Rückruf/Vernichtung gegen Bekl. 1 und 2 sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten) für den Zeitraum bis zum Erlöschen des Gebrauchsmusters zu und wies die Klage im Übrigen ab. Der Unterlassungsanspruch war im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Verurteilung zu Schadensersatzfeststellung, Auskunft/Rechnung, Rückruf/Vernichtung und Kosten, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Verletzungsprozess geltend gemachtes Gebrauchsmuster ist durch das Verletzungsgericht auf seine Schutzfähigkeit (insbesondere erfinderischer Schritt) zu prüfen, auch wenn kein Löschungsverfahren anhängig ist.

2

Eine Beschränkung der geltend gemachten Schutzansprüche im Gebrauchsmuster kann den Streitgegenstand im Verletzungsverfahren auf die eingeschränkte Fassung festlegen, wenn der Schutzrechtsinhaber erklärt, darüber hinaus keine Rechte geltend zu machen.

3

Eine wortsinngemäße Verwirklichung von Anspruchsmerkmalen liegt vor, wenn die angegriffene Ausführungsform die im Anspruch beschriebenen strukturellen Elemente in ihrer technischen Funktion verwirklicht; geringfügige abweichende Ausführungsdetails schließen die Benutzung nicht aus, sofern die Merkmalsvorgaben dennoch erfüllt sind.

4

Bei festgestellter Gebrauchsmusterverletzung bestehen regelmäßig Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung der Schadensberechnung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.

5

Gegen den Verletzer können zur Beseitigung fortdauernder Störungen Rückruf aus den Vertriebswegen und Vernichtung der verletzenden Erzeugnisse bzw. ihrer Verpackungsbestandteile verlangt werden; daneben sind erforderliche vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ersatzfähig.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 12 VerpackV

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 129/15

Tenor

A.

Auf die Berufung wird das am 14. Juli 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Beklagten im Zeitraum vom 17. Februar 2008 bis zum 11. Oktober 2017 Behälteranordnungen, insbesondere Trinkbehälteranordnungen, die einen ersten Behälter und einen zweiten Behälter aufweisen, wobei der erste Behälter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Behälter zwei geschlossene Stirnseiten aufweisen, wobei der zweite Behälter entnehmbar innerhalb des ersten Behälters angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt oder herstellen haben lassen, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, wenn an der offenen Stirnseite des ersten Behälters eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung und an der geschlossenen Seite des ersten Behälters eine zweite mehreckige Abdeckung der Schutzverpackung angeordnet ist, wobei die Abdeckung über mindestens eine erste Seitenfläche und eine zweite Seitenfläche miteinander verbunden sind und am ersten Behälter ein Griff angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfläche erstreckt.

II.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar über

a)               Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, hierbei insbesondere Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)               Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

d)               der Herstellungsmengen und -zeiten,

e)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

f)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

g)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

h)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselte Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben und Ziffern II. a), b), c) und e) der Klägerin entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in gut lesbaren Kopien vorzulegen haben, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

und wobei den Beklagten in Bezug auf Ziffer II. f) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,

1.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gesamtvorrichtungen derart zu zerstören, dass sie die Schutzverpackungen der Behälteranordnungen vernichten und der Klägerin die Vernichtung durch die Vorlage geeigneter Belege nachweisen;

2.              die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, im Zeitraum 17. Februar 2008 bis 11. Oktober 2017 in Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 014 AAA U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

IV.              Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag von 3.739,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Dezember 2015 zu zahlen.

V.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

C.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 014 AAA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Erstattung vorgerichtlicher Kosten und – nur die Beklagten zu 1) und 2) – auf Rückruf und Vernichtung in Anspruch.

4

Das eine Behälteranordnung betreffende und für die Klägerin eingetragene Klagegebrauchsmuster wurde am 11. Oktober 2007 angemeldet und am 13. Dezember 2007 eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 17. Januar 2008. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Oktober 2017 durch Zeitablauf erloschen. Ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist nicht anhängig.

5

Neben der Gebrauchsmusteranmeldung wurde durch die Klägerin am 19. September 2009 ein europäisches Patent (EP 2 048 AAB A1) angemeldet, wobei hinsichtlich des Inhalts der Patentanmeldung auf die Anlage K 3 Bezug genommen wird. Nachdem das Europäische Patentamt (EPA) in einem Recherchebericht, dessen vollständiger Inhalt sich der Anlage K 4 entnehmen lässt, Bedenken gegen die Schutzfähigkeit der den Gegenstand der Patentanmeldung bildenden Erfindung äußerte, verfolgte die Klägerin die Patentanmeldung nicht weiter. Mit einem an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gerichteten Schreiben vom 22. September 2015 (Anlage K 5) schränkte die Klägerin die Ansprüche des Klagegebrauchsmusters ein und erklärte unwiderruflich, aus dem Klagegebrauchsmuster zukünftig keine Rechte geltend zu machen, die über die eingeschränkte Fassung hinausgehen.

6

Der nachträglich beim DPMA eingereichte und für den hiesigen Hauptantrag maßgebliche Schutzanspruch 1 ist wie folgt formuliert:

7

„Behälteranordnung, insbesondere Trinkbehälteranordnung, die einen ersten Behälter und einen zweiten Behälter aufweist, wobei der erste Behälter eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite und der zweite Behälter zwei geschlossene Stirnseiten aufweist, wobei der zweite Behälter (8) entnehmbar innerhalb des ersten Behälters (2) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass an der offenen Stirnseite (4) des ersten Behälters (2) eine erste mehreckige Abdeckung (13) einer Schutzverpackung (12) und an der geschlossenen Stirnseite (3) des ersten Behälters (2) eine zweite mehreckige Abdeckung (14) der Schutzverpackung (12) angeordnet ist, wobei die Abdeckungen (13, 14) über mindestens eine erste Seitenfläche (15) und eine zweite Seitenfläche (16) miteinander verbunden sind und am ersten Behälter (2) ein Griff (7) angeordnet ist, der sich durch eine Ausnehmung (18) in der zweiten Seitenfläche (16) erstreckt.“

8

Im Hinblick auf die Formulierung der übrigen, teilweise den durch die Klägerin im hiesigen Verletzungsverfahren formulierten Hilfsanträgen zugrunde liegenden Unteransprüche wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

9

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Behälteranordnung in einer geschnittenen Darstellung.

10

Bei Figur 2 handelt es sich um eine Seitenansicht der Behälteranordnung.

11

In Figur 3 ist die Behälteranordnung schließlich in einer Draufsicht zu sehen.

12

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Brauerei, die ihr Bier in Deutschland und international vertreibt. Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls eine Brauerei. Sie vertreibt ihre Produkte bundesweit unter anderem in Supermärkten und über Händler. Gleiches gilt für die Beklagte zu 2), die zum Konzern der Beklagten zu 1) gehört. Der Beklagte zu 3) ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2).

13

Im Spätsommer 2015 stellte die Beklagte zu 2) her und lieferte Behälteranordnungen, die bundesweit, beispielsweise über den Discountmarkt Lidl, angeboten und vertrieben sowie wie aus der nachfolgenden Einblendung ersichtlich beworben wurden (angegriffene Ausführungsform I).

14

Etwa zur selben Zeit erfuhr die Klägerin, dass auch die Beklagte zu 1) bundesweit, beispielsweise über den Online-Händler www.bier-wein.de, Behälteranordnungen anbot und vertrieb (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II). Die von den Beklagten zu 1) und zu 2) angebotenen und vertriebenen Behälteranordnungen sind in ihrem Aufbau identisch und unterscheiden sich lediglich in ihrem Aufdruck. Die nachfolgenden, der Anlage K 9 entnommenen Abbildungen zeigen das Produkt der Beklagten zu 1):

15

Nach Auffassung der Klägerin stellen die Herstellung und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar, da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des überdies auch schutzfähigen Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch machten.

16

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 2015, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 8 Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagten daher nach einer vergeblichen Berechtigungsanfrage erfolglos unter Fristsetzung bis zum 16. November 2015 ab.

17

Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters bestritten und zugleich die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters unter dem Gesichtspunkt des Fehlens eines erfinderischen Schrittes in Abrede gestellt. Überdies haben die Beklagten erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es fehle unter Berücksichtigung dessen, dass die beim DPMA nachgereichten Schutzansprüche bis Ende des Jahres 2015 nicht im Patentregister abrufbar gewesen seien, zumindest an einem Verschulden der Beklagten, wobei die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten zu 3) als bloßem Geschäftsführer ohnehin nicht vorlägen. Im Übrigen sei der Vernichtungsanspruch unverhältnismäßig. Schließlich sei der durch die Klägerin bei der Berechnung der vorgerichtlichen Kosten zugrunde gelegte Gebührensatz ebenso zu hoch angesetzt wie der zur Gebührenberechnung herangezogene Gegenstandsstreitwert.

18

Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

19

Das Klagegebrauchsmuster sei nicht schutzfähig. Weder die technische Lehre des Hauptanspruchs 1 in der erteilten Fassung noch in der Fassung der Hilfsanträge beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

20

Aus der D1 (EP 1 180 AAC A3, Anlage B 1) sei dem Durchschnittsfachmann, der mit Arbeiten auf dem Gebiet der Entwicklung von Behälteranordnungen und dazugehörender Verpackungen für einen Transport betraut sei, eine Behälter-in-Behälter-Anordnung bekannt gewesen, bei der der erste Behälter eine offene und eine geschlossene Stirnfläche aufweise. Hierbei sei nicht von Relevanz, dass der erste, äußere Behälter selbst verschließbar sei. Nach zutreffender Auslegung handele es sich dennoch um einen Behälter mit offener Stirnseite. Denn auch dann, wenn die offene Stirnseite verschließbar sei, ermögliche sie die Entnahme des zweiten Behälters. Die D1 offenbare jedoch keinen Griff am ersten Behälter. Figur 1 zeige zwar eine „Griffmulde“ am unteren Ende des ersten Behälters. Diese solle sicherstellen, dass der erste Behälter besser greifbar sei. Er könne sich jedoch nicht durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfläche erstrecken und damit nicht gewährleisten, dass die Abdeckungen mit den Seitenflächen am ersten Behälter fixiert würden. Der Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, die Behälteranordnung nach der D1 mit einem Griff zu versehen, stehe nicht notwendigerweise entgegen, dass die Beklagten kein konkretes Vorbild hierfür hätten aufzeigen können. Gehöre nämlich eine Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns, könne die Veranlassung zu ihrer Heranziehung bereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstelle und keine besonderen Umstände feststellbar seien, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen ließen. So liege der Fall hier. Die Verwendung eines Griffs an einem Behälter gehöre zum allgemeinen Fachwissen eines Durchschnittsfachmanns, der mit der Entwicklung von Behälteranordnungen betraut sei. Die Funktionalität des Griffs bestehe darin, einen leichteren Transport des entsprechenden Behälters zu ermöglichen und zu einer leichteren Handhabung beizutragen. Aufgrund dieser Vorteile sei für den Fachmann die Verwendung eines Griffs eine objektiv zweckmäßige Optimierung der Behälter-in-Behälter-Anordnung, zumal Absatz [0015] der D1 auf die Notwendigkeit, den Behälter halten zu können, hinweise. Diese Optimierung habe dem Fachmann auch deswegen als vorteilhaft erscheinen müssen, weil er dadurch eine etwaige Verpackung an der Behälteranordnung fixieren könne.

21

Das Versehen der so gestalteten Behälteranordnung mit einer erfindungsgemäßen Verpackung, die etwa aus der D3 (US 2006/0138AAD A1, Anlage B 3) vorbekannt gewesen sei, stelle keinen erfinderischen Schritt dar, sondern lediglich eine Addition vorbekannter Elemente. Die Verpackung diene als weiterer Schutz der Behälteranordnung bei einem Transport und erleichtere diesen, was für den Fachmann offenkundig gewesen sei. Von ihrer Funktion her betrachtet stünden die die Verpackung betreffenden Merkmale daher nicht etwa in einer Wechselwirkung mit den anderen Merkmalen des Hauptanspruchs, sondern würden vielmehr lediglich neben diese treten. Der Rückgriff auf die genaue Ausgestaltung der Verpackung sei für den Fachmann weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, noch habe sie ihm als besonders vorteilhaft erscheinen müssen. Denn der Fachmann sei bereits aufgrund der Vorgaben der Verpackungsverordnung stets bestrebt, Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß zu begrenzen (vgl. § 12 VerpackV in der seit dem 31.12.1999 geltenden Fassung). Aus demselben Grund sei er veranlasst, den Griff der Behälteranordnung aus der Verpackung herausragen zu lassen. So habe der Fachmann gleichzeitig eine platzsparende Verpackung (vgl. hierzu Abs. [0008] und [0024]) und eine erleichterte Fixierung der Schutzverpackung sicherstellen (vgl. Abs. [0016]) können. Im Übrigen sei dem Fachmann eine solche Ausgestaltung bereits im Zusammenhang mit anderen Gegenständen vorbekannt gewesen, wie die G 91 10 AAE.0 (Anlage B 14), dort Figur 1, zeige.

22

Auch unter Berücksichtigung des ersten Hilfsantrages beruhe das Klagegebrauchsmuster nicht auf einem erfinderischen Schritt. Für den Fachmann habe es nahe gelegen, die der Stirnseite benachbarte Abdeckung mit einer Öffnung zu versehen. Durch eine solche Abdeckung würden Material und Gewicht gespart. Gleichzeitig solle verhindert werden, dass sich größere Schmutzmengen an der Innenseite der Abdeckung anlagern. Zugleich diene die Öffnung als Sichtfenster, um z.B. das Mindesthaltbarkeitsdatum des Produktes sichtbar zu machen. Für den Fachmann habe die Ausgestaltung der Verpackung mit einer entsprechenden Öffnung bereits aus den genannten Vorgaben der Verpackungsverordnung nahegelegen. Abgesehen davon seien ihm solche Aussparungen auch schon von anderen Gegenständen, wie etwa aus Figur 2 der G 91 10 AAE.0 (Anlage B 14), bekannt gewesen. Eine solche Mittelaussparung solle gerade die Sicht auf die Außenfläche und/oder die Innenfläche des Gefäßbodens freilassen (Anlage B 14, S. 6 und 10).

23

Schließlich sei der erfinderische Schritt auch in Ansehung des zweiten Hilfsantrages  zu verneinen. Für den Fachmann habe es ebenfalls nahegelegen, die Schutzpackung mit eingeknickten Ecken zu versehen. Diese Ecken seien dem Fachmann aus den Figuren 1, 2 und 4 der US 5,485,AAF (Anlage B 13) vorbekannt gewesen. Sie würden zur Halterung der Behälteranordnung beitragen. Die Hinzufügung dieses Merkmals stelle sich daher lediglich als Aggregation eines weiteren vorbekannten Elementes dar.

24

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 14. September 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:

25

Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, es sei unerheblich, ob die „offene Stirnseite“ des ersten Behälters stets bzw. vollständig offen oder zu öffnen bzw. verschließbar sei. Der Erfindung liege die Aufgabe zugrunde, eine Behälteranordnung bereitzustellen, die einen platzsparenden und sicheren Transport der Behälter gewährleiste. Dafür sei der erste Behälter entnehmbar innerhalb des zweiten Behälters angeordnet, wobei die Entnahme des zweiten aus dem ersten Behälter über die offene Stirnseite des ersten Behälters erfolge. Der streitgegenständliche Schutzanspruch sehe ergänzend vor, dass an der offenen Stirnseite des ersten Behälters eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung angeordnet sei. Diese Schutzverpackung solle einerseits vor Verschmutzung schützen und andererseits verhindern, dass der zweite Behälter unbefugt aus dem ersten Behälter entnommen werde. Eine derartige Sicherungsfunktion bezüglich des zweiten Behälters könne der Schutzverpackung jedoch überhaupt nur dann zukommen, wenn die Verbindung zwischen beiden Behältern lose, der erste Behälter also nicht fest verschließbar sei. Dementsprechend sei das Merkmal der „offenen Stirnseite“ im Sinne einer fehlenden Verschließbarkeit zu verstehen.

26

Soweit das Landgericht vom Fehlen eines erfinderischen Schrittes ausgehe, beruhe dies auf einer rückschauenden Betrachtung. Noch zutreffend sei die Einordnung der D1 als nächstliegendem Stand der Technik. Das Landgericht versäume jedoch die korrekte Bestimmung der objektiven technischen Aufgabe der Merkmale der Erfindung. Dies resultiere in einer falschen Beurteilung der (fehlenden) Veranlassung des Fachmanns zum Auffinden der nicht in der D1 offenbarten Merkmale des Schutzanspruchs 1. Erst recht lasse das Landgericht eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum es den Anspruchsfassungen nach den beiden Hilfsanträgen an der notwendigen Erfindungsqualität fehlen solle. Von der D1 unterscheide sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 dadurch, dass an der offenen Stirnseite des Kruges eine erste mehreckige Abdeckung einer Schutzverpackung und an der geschlossenen Stirnseite des Kruges eine zweite mehreckige Abdeckung der Schutzverpackung angeordnet sei, wobei beide Abdeckungen über mindestens eine erste Seitenfläche und eine zweite Stirnfläche miteinander verbunden seien. Am ersten Behälter sei ein Griff angeordnet, der sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfläche erstrecke.

27

Indem das Landgericht davon ausgehend unter Heranziehung des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes verneine, beruhe dies auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung. Das Landgericht übersehe bereits, dass eine Banderole (Schutzverpackung) bei der Anordnung nach der D1 keinen Sinn ergebe, da das Trinkgefäß bereits durch den Deckel flüssigkeits- und gasdicht verschlossen sei. Außerdem sei der Schraubdeckel schon verliersicher am Trinkgefäß befestigt, so dass sich der Fachmann keine Gedanken machen müsse, wie man die Einheit aus Trinkgefäß und Dose zusammenhalten könne. Nachdem auch bereits eine Griffmulde vorhanden sei, bestehe für den Fachmann auch kein Anlass, einen abstehenden Griff zu verwenden. Ein solcher Griff sei beim Transport eines derartigen Kruges aufgrund seiner abstehenden Gestaltung eher ein Hindernis.

28

Soweit das Landgericht die D1 mit der D3 kombiniere, fehle es dem Fachmann für eine solche Kombination nicht nur an einem Anlass. Vielmehr handele es sich bei der in der D3 gezeigten Haltevorrichtung („beverage cup holder“) auch nicht um eine Schutzverpackung im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Weder schütze diese vor Verschmutzung, noch diene sie dazu, einen zweiten Behälter in einem ersten Behälter zu sichern. Selbst wenn der Fachmann beide Schriften kombiniere, fehle es insbesondere noch an der Offenbarung eines sich durch eine Ausnehmung in der zweiten Seitenfläche erstreckenden Griffes. Dementsprechend müsse der Fachmann nicht nur die vorgenannten Schriften kombinieren, sondern zusätzlich eine weitere Entgegenhaltung heranziehen, um eine Lösung zu finden, bei der ein Griff durch eine Banderole hindurchrage. Für ein derartiges Vorgehen gebe der Stand der Technik dem Fachmann jedoch keinen Hinweis, zumal sich die D8 (Anlage B 8), die eine solche Banderole zeige, nicht mit mehreren Behältern, sondern mit Topf und Deckel befasse, was ersichtlich eine andere Aufgabenstellung sei.

29

Aus der vom Landgericht herangezogenen Verpackungsverordnung folge schließlich nichts anderes. Zum einen lege das Landgericht schon nicht dar, was außer dem Gebot der Materialersparnis aus dieser Verordnung für die einzelnen Merkmale des Schutzanspruchs 1 konkret herzuleiten sein solle. Zum anderen widerspreche sich das Landgericht selbst, wenn es in anderem Zusammenhang den schlichten Behälter gemäß der Entgegenhaltung D1 mit einem material- und kostenaufwendigen Griff und einer überhaupt nicht notwendigen Umverpackung versehen wolle. Die Verpackungsverordnung halte den Fachmann vielmehr davon ab, die in der D1 offenbarte Gestaltung mit einer weiteren, nicht notwendigen Verpackung zu versehen, denn eine derartige Verpackung laufe auf ein Mehr an Material und Verpackung hinaus.

30

Der neue Hilfsantrag 1 sei dem Umstand geschuldet, dass das Landgericht irrig davon ausgehe, der erste Behälter könne an seiner offenen Stirnseite auch verschließbar sein. Die Klägerin habe in Hilfsantrag 2 als weiteres Merkmal eingeführt, dass die Abdeckung des ersten Behälters, die der geschlossenen Stirnseite benachbart sei, eine Öffnung aufweise. Eine solche Öffnung sei nur in der D14 zum Zwecke der Ermöglichung der Inaugenscheinnahme der Materialbeschaffenheit offenbart. Für die den Gegenstand des dritten Hilfsantrages bildenden eingeknickten Ecken gebe es im Stand der Technik kein Vorbild. Die einzige Entgegenhaltung, bei der der Boden von Flaschen gegen eine Bewegung gesichert werde, sei die US 5,485,AAF (D13). Dort seien die Ecken jedoch nicht eingeknickt, sondern würden ihre ursprüngliche Form beibehalten. Die Sicherung der Flaschen werde durch weiter innen liegende Falze der Banderole verwirklicht, was eine wesentlich komplexere Anordnung der Schnitte an der Banderole und auch eine unterschiedliche Produktion erfordere. Abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann veranlasst sein solle, die Gestaltung eines Six-Packs für die Weiterbildung der D1 zurate zu ziehen. Schließlich stelle Hilfsanspruch 4 auf die Durchsichtigkeit des ersten Behälters ab.

31

Die Klägerin beantragt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben,

32

zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1) und 2) im Hauptantrag verurteilt, werden, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten und dass die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten mit 5.275,30 € beziffert werden.

33

Hinsichtlich der Formulierung der weiteren Hilfsanträge der Klägerin wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Dezember 2017 Bezug genommen.

34

Die Beklagten beantragen,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.

37

Das Landgericht habe dem Klagegebrauchsmuster zu Recht die Schutzfähigkeit abgesprochen. Soweit es jedoch davon ausgegangen sei, dass es sich bei der D1 um den nächstliegenden Stand der Technik handele, sei dem nur eingeschränkt zuzustimmen. Ausweislich der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters habe der noch näherliegende Stand der Technik in der dem Fachmann bekannten Kombination eines allseitig geschlossenen Behälters für ein Getränk, z.B. einer Dose, mit einem weiteren Behälter mit einer offenen Stirnseite, z.B. einem Becher oder einem Krug, bestanden. Ebenfalls bekannt gewesen sei die Möglichkeit, diese beiden Behälter transportieren zu können, beispielsweise um diese auf Reisen mitzunehmen. Der (vermeintlichen) Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, für diese im Stand der Technik bekannte Behälteranordnung einen platzsparenden Transport zu ermöglichen. Ausgehend von diesem Stand der Technik könne die D1 tatsächlich den nächstliegenden Stand der Technik darstellen. Der Fachmann, der vor der Problematik stehe, mit einem Bierseidel sowie einer Bierdose verreisen zu wollen, werde in Kenntnis der D1 ohne Weiteres den Schluss ziehen, die Dose zum Zwecke des Platzsparens in dem Bierseidel anordnen zu können. Auch die die Verpackung betreffenden Merkmale beruhten nicht auf einem erfinderischen Schritt. Für den Fachmann liege es auf der Hand und sei im Anmeldezeitpunkt auch ohne Weiteres bekannt gewesen, dass sowohl Trinkbehälter für sich genommen als auch das Gebinde aus Trinkbehälter und Getränkedose nicht zuletzt für Verkaufszwecke in einer Umverpackung angeboten würden. Dies werde nicht zuletzt anhand der Entgegenhaltung D3 (Anlage B 3) deutlich. Die Ausgestaltung einer solchen Umverpackung bei einem Gegenstand, der einen Griff aufweise, indem in der Umverpackung eine Ausnehmung vorgesehen werde, sei dem Fachmann ebenfalls bekannt gewesen (vgl. Anlage B 14). Für das Naheliegen sei es auch unerheblich, ob der umzuverpackende und einen Griff aufweisende Behälter singulär sei oder ob in jenem Behälter noch ein weiterer Gegenstand befindlich sei, dessen Herausfallen durch die Umverpackung verhindert werden solle. Bei einem Topf stelle sich die identische Problematik wie nach der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Lösung: Auch die dortige Umverpackung verhindere, dass der Topfdeckel entfernt werde.

38

Soweit die Klägerin das Klagegebrauchsmuster im ersten Hilfsantrag derart beschränken wolle, dass der äußere Behälter nicht verschließbar sei, sei dieser Hilfsantrag bereits unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung unzulässig. Das Fehlen einer Öffnung an der unteren Abdeckung (Hilfsantrag 2) begründe ebenfalls keinen erfinderischen Schritt. Für den Fachmann sei es evident und auch ohne Weiteres geläufig, dass eine solche Öffnung bzw. Ausnehmung die Sicht auf den verpackten Gegenstand freimache. Dies ermögliche entweder einen Blick auf den verpackten Gegenstand als solchen, auf eine darauf befindliche Aufschrift oder eröffne die Möglichkeit, das Material des Produktes zu prüfen. Des Weiteren sei auch das Einknicken der Ecken von Verpackungen zum Zweck der Stabilisierung des verpackten Gegenstandes (Hilfsantrag 3) im Stand der Technik, nicht zuletzt aus der DE 195 04 AAG A1 (Anlage B 16), bekannt. Schließlich seien im Anmeldezeitpunkt auch bereits Bierkrüge aus Glas bekannt gewesen (Hilfsantrag 4).

39

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

40

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

41

II.

42

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat im wesentlichen Erfolg. Die streitbefangenen Behälteranordnungen verletzen das schutzfähige Klagegebrauchsmuster wortsinngemäß. Die Beklagten sind der Klägerin daher im tenorierten Umfang zum Schadenersatz, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und zur Erstattung vorgerichtlicher Kosten und – nur die Beklagten zu 1) und 2) – auch zum Rückruf und zur Vernichtung verpflichtet.

43

1.

44

Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine (Trink-) Behälteranordnung.

45

Nach den einleitenden Bemerkungen in der Klagegebrauchsmusterschrift ist es bekannt, Getränke in allseitig geschlossenen Behältern („Dosen“) zu transportieren. Während bei kleineren Mengen das Trinken aus der Dose häufig noch problemlos möglich ist, wird dieses mit zunehmender Größe der Dose immer schwieriger. Häufig haben sich auch an der äußeren Dose Verunreinigungen abgelagert, so dass ein direktes Trinken aus der Dose mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden sein kann (Abs. [0002] f.].

46

Um ein direktes Trinken aus der Dose zu vermeiden, wird der Inhalt der Dose in der Regel in einen weiteren Behälter mit einer offenen Stirnseite, wie etwa einen Becher oder einen Krug, umgefüllt. Dieser erste Behälter ist häufig kleiner als der zweite Behälter, so dass nicht der vollständige Inhalt des zweiten Behälters respektive der Dose in den ersten Behälter umgefüllt werden kann (Abs. [0004]).

47

Besteht der Wunsch, das Getränk auf eine Reise mitzunehmen und an beliebigen Orten trinken zu können, ist es erforderlich, neben dem zweiten Behälter, in dem das Getränk aufbewahrt wird, auch einen ersten Behälter mitzunehmen, aus dem dann das Getränk konsumiert werden kann. Sowohl der erste als auch der zweite Behälter beanspruchen dabei jedoch ein gewisses Volumen, so dass insgesamt viel Platz für den Transport beider Behälter benötigt wird, wobei es dabei auch leicht zu Beschädigungen eines oder beider Behälter kommen kann (Abs. [0005]).

48

Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Behälteranordnung bereitzustellen, die einen platzsparenden Transport der Behälter ermöglicht (Abs. [0006]).

49

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 in der durch die Klägerin eingeschränkten und hier streitgegenständlichen Fassung eine Kombination der folgenden Merkmale vor:

50

1.               Behälteranordnung, insbesondere Trinkbehälteranordnung,

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1.1.               die einen ersten Behälter (2) und

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1.2.               einen zweiten Behälter (8) aufweist.

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2.               Der erste Behälter (2)

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2.1.              weist eine offene Stirnseite und eine geschlossene Stirnseite auf.

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2.2.               Am ersten Behälter (2) ist ein Griff (7) angeordnet.

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3.               Der zweite Behälter (8)

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3.1               weist zwei geschlossene Stirnseiten auf und

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3.2               ist entnehmbar innerhalb des ersten Behälters (2) angeordnet.

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4.               An den Stirnseiten (3, 4) des ersten Behälters (2) sind mehreckige Abdeckungen (13, 14) einer Schutzverpackung (12) angeordnet, und zwar

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4.1.              an der offenen Stirnseite (4) eine erste mehreckige Abdeckung (13) und

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4.2.              an der geschlossenen Stirnseite (3) eine zweite Abdeckung (14).

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5.              Die Abdeckungen (13, 14) sind über mindestens eine erste Seitenfläche (15) und eine zweite Seitenfläche (16) miteinander verbunden.

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5.1.              Der Griff (7) erstreckt sich durch eine Ausnehmung (18) in der zweiten Seitenfläche (16).

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2.Dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1. bis 3.1., 4. sowie 4.2. bis 5.1 wortsinngemäß verwirklichen, ist zwischen den Parteien – zu Recht – nicht streitig.

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Aber auch von der technischen Lehre der Merkmale 3.2. und 4.1. machen die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht heraus, dass die den zweiten Behälter darstellende Dose bei den angegriffenen Ausführungsformen wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich, minimal über das Glas und damit den ersten Behälter hinausragt: