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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 47/03·03.11.2004

Kostenentscheidung nach teilweiser Berufungsrücknahme: Klägerin trägt Berufungskosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat entschied nach teilweiser Abänderung und teilweiser Rücknahme der Berufung ausschließlich über die Kosten. Die Klägerin wurde überwiegend kostenpflichtig gestellt, da sie gegenüber Beklagtem 1) vollständig und gegenüber Beklagtem 2) nur in kleinem Umfang obsiegte. Ihre Rücknahme und ihr erst durch neues Vorbringen erreichter Teilerfolg führten zur Auferlegung der Berufungskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit festgesetzten Sicherheitsleistungen.

Ausgang: Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und überwiegend die Kosten des ersten Rechtszugs; Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit festgesetzten Sicherheitsleistungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich nach dem Erfolg im Prozess; bei überwiegendem Unterliegen ist die unterlegene Partei zur Tragung der Kosten zu verpflichten (§ 92 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zurücknahme eines Berufungsantrags führt nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens auf die zurücknehmende Partei.

3

Erfolgt ein Obsiegender nur aufgrund von neuem Vorbringen, das bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können, so hat er die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen.

4

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die hierfür erforderlichen Sicherheitsleistungen kann das Gericht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO entscheiden; die Höhe der Sicherheitsleistung ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

a) Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen:

aa) Gerichtskosten: Die Klägerin 96 % und der Beklagte zu 2) 4 %;

bb) Außergerichtliche Kosten: Die Klägerin die gesamten Kosten der Beklagten zu 1) sowie 92 % der Kosten des Beklagten zu 2) und der Beklagte zu 2) 4 % der Kosten der Klägerin.

Im Übrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung von 12.100,-- EUR und die des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung von 20.600,- EUR, der Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 1.000,- EUR abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Insgesamt braucht die Klägerin zur Abwendung der Vollstreckung und brauchen die Beklagten zusammen zur Ermöglichung der Vollstreckung keine höhere Sicherheit als 21.600,- EUR zu leisten.

Rubrum

1

Nachdem der Senat durch sein Teilurteil vom 9. September 2004 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage gegen den Beklagten zu 2) teilweise stattgegeben und die Klägerin anschließend mit ihrem Schriftsatz vom 15. September 2004 ihre Berufung insoweit zurückgenommen hat, als der Senat darüber noch nicht entschieden hatte, war durch das vorliegende Schlussurteil nur noch über die Kosten zu entscheiden.

2

Hinsichtlich des ersten Rechtszuges beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 1 ZPO; es war zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) in vollem Umfang unterlegen ist und dass sie gegenüber dem Beklagten zu 2) nur zu einem - vor allem angesichts der Höhe ihres im ersten Rechtszug gestellten Antrages - kleinen Teil obsiegt hat und im Übrigen ebenfalls unterlegen ist.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens waren der Klägerin in vollem Umfang aufzuerlegen. Soweit sie ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgenommen hat, beruht diese Kostenentscheidung auf § 516 Abs. 3 ZPO. Soweit sie - gegenüber dem Beklagten zu 2) - teilweise obsiegt hat, muss sie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO tragen; insoweit hat sie nämlich erst aufgrund von neuem Vorbringen - der hilfsweisen Berechnung des ihr zu ersetzenden Schadens nach der Methode der Herausgabe von Verletzergewinn - obsiegt , das sie bereits im ersten Rechtszug hätte geltend machen können.

4

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.