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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 46/14·06.04.2016

Beweisbeschluss zur Gebrauchsmusterverletzung: Tupfer mit hydrophilen Fasern und 100 µl Aufnahme

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtPatentrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf ordnet im Berufungsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur behaupteten Verletzung eines Gebrauchsmusters über beflockte Tupfer zur Probenaufnahme an. Im Mittelpunkt stehen Auslegung und technische Bedeutung der Merkmale „hydrophile Eigenschaften“ sowie die Vorgabe einer Probenaufnahme von 100 Mikrolitern (kein Mindestwert, ggf. Fertigungstoleranz). Der Sachverständige soll zudem klären, ob bei Faserbündeln (Kompositfasern) auf Bündel oder Einzelfasern abzustellen ist (insb. Dtex und Kapillarwirkung). Prozessleitend werden Musterbeibringung, Vorschuss und Benennung geeigneter Sachverständiger angeordnet.

Ausgang: Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss) zur behaupteten Gebrauchsmusterverletzung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung eines technischen Schutzanspruchs ist auf den technischen Sinngehalt abzustellen, den der Durchschnittsfachmann unter Heranziehung von Beschreibung, Zeichnungen, Stand der Technik und allgemeinem Fachwissen am Prioritätstag entnimmt; eine rein philologische Betrachtung ist nicht maßgeblich.

2

Ein Schutzanspruch ist grundsätzlich nicht auf die in der Beschreibung/Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiele zu beschränken; die Auslegung hat funktionsorientiert im Lichte der Aufgabenlösung zu erfolgen.

3

Wird in einem Anspruch ein konkretes Aufnahmevolumen vorgegeben, ist diese Angabe nicht ohne weiteres als Mindestwert zu verstehen; für die technische Prüfung der Anspruchsverwirklichung kann ein fertigungstechnisch bedingter Toleranzbereich um den Zielwert zu berücksichtigen sein.

4

Ob bei Anspruchsmerkmalen, die auf „Fasern“ abstellen, bei Verbund- bzw. Faserbündelstrukturen auf das Bündel als Ganzes oder auf Einzelfasern abzustellen ist, richtet sich nach der im Sinne der Erfindung maßgeblichen Wirkungsweise (insb. Beflockbarkeit und Kapillarwirkung/Probenaufnahme).

5

In Gebrauchsmusterverletzungsstreitigkeiten kann zur Klärung technisch umstrittener Merkmale ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden; hierfür dürfen u.a. Musterbeibringung, Kostenvorschuss und Vorgaben zur unparteiischen Kommunikation des Sachverständigen angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 39/13

Tenor

I.

Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:

Rubrum

1

A.

2

die im deutschen gebrauchsmuster 20 2004 021 930[1]

3

(Prioritätstag: 1. april 2003)

4

in der durch die gebrauchsmusterabteilung des dpma mit beschluss vom 9. juni 2015[2]unter schutz gestellte lehre zum technischen handeln:

6

1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis auf dem Fachgebiet mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, zu dem die Lehre gemäß dem Klagepatent gehört?

7

Anmerkung:              Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.

9

2. Welches technische Problem löst die im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA durch Beschluss vom 09.06.2015 unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln?

10

Anmerkung:                 Maßgeblich ist, welchen technischen Erfolg das gebrauchsmustergemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagegebrauchsmusterschrift objektiv bezweckt. Eine in der Gebrauchsmusterschrift formulierte Aufgabenstellung ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagegebrauchsmusterschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die in der Gebrauchsmusterschrift genannten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des gebrauchsmustergemäßen Gegenstandes.

11

Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.

13

3. Welche technische Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnung erläuterte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der von der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA mit Beschluss vom 09.06.2015 aufrechterhaltenen Fassung?

14

Anmerkung:                Es empfiehlt sich, die im Schutzanspruch 1 in der durch die Gebrauchsmusterabteilung mit Beschluss vom 09.06.2015 aufrechterhaltenen Fassung gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen:

15

(1)       Tupfer zur Aufnahme von zu analysierenden biologischen Proben.

16

(2)              Der Tupfer (20) weist

17

(2.1)              einen Stab (14) und

18

(2.2)              eine Faserschicht (17) auf.

19

(3)              Der Stab (14) läuft in eine Spitze (16) aus.

20

(4)              Die Faserschicht (17)

21

(4.1)              bedeckt die Spitze (16) des Stabs (14),

22

(4.2)               weist eine Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex auf.

23

(5)               Die einzelnen Fasern weisen hydrophile Eigenschaften auf.

24

(6)               Die Menge an Fasern, die abgelagert ist, um die geflockte Schicht zu bilden, ist ausgewählt, um 100 Mikroliter einer Probe zu absorbieren.

25

Anmerkung:                Für das Verständnis der Merkmale des von der Gebrauchsmusterabteilung mit Beschluss vom 09.06.2015 aufrechterhaltenen Schutzanspruchs 1 ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 bei Berücksichtigung

26

a)              des Inhalts der Gebrauchsmusterbeschreibung und der Gebrauchsmusterzeichnungen,

27

b)              des in der Gebrauchsmusterschrift gewürdigten Standes der Technik sowie

28

c)              seines allgemeinen (d.h. liquiden) Fachwissens am Prioritätstag

29

entnommen hat.

30

Der Schutzanspruch 1 darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeigten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Schutzanspruch 1 mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend – erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Schutzanspruch 1 verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagegebrauchsmuster bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Schutzansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Schutzanspruchs sind dementsprechend

31

              nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagegebrauchsmusterschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und

32

              funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.

33

Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll sich der Sachverständige insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen:

34

(1)              Wie versteht der Fachmann das Merkmal (5), wonach die einzelnen Fasern „hydrophile Eigenschaften“ aufweisen?

35

Wie passt diese Vorgabe dazu, dass die Fasern der Faserschicht nach der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0023]) z.B. aus Polyester bestehen können, bei dem es um ein Material handelt, das normalerweise hydrophobe Eigenschaften aufweist? Sind in diesem Zusammenhang folgende Erwägungen aus fachmännischer Sicht zutreffend?

36

Erfindungsgemäß soll ein Kapillaritätseffekt innerhalb der Faserschicht erreicht werden. Es geht, wie sich aus den Absätzen [0021] und [0026] der Gebrauchsmusterbeschreibung erschließt, darum, dass in den Zwischen- bzw. Hohlräumen zwischen benachbarten Fasern Kapillaren gebildet werden, die die Probe absorbieren und halten, so dass die Probe durch Abstreifen des Tupfers aufgetragen werden kann (vgl. auch EPA, Einspruchsentscheidung v. 25.01.2011 betreffend EP 1 608 268, Anlage FR4d, Seite 3, Abs. 6). Die Aufnahme und das Halten der Probe soll damit durch einen Kapillaritätseffekt erzielt werden, der darauf beruht, dass zwischen den einzelnen Fasern Zwischenräume mit kapillaren Eigenschaften gebildet werden. Der Kapillareffekt tritt innerhalb der Faserschicht auf, die deshalb kapillare Eigenschaften hat (vgl. auch DPMA, Anlage PS 4, Bl. 5 vorletzter Abs.). Damit es zu diesem Effekt kommen kann, sollen die einzelnen Fasern der Faserschicht selbst „hydrophile Eigenschaften“ aufweisen. Gemeint ist hiermit, dass es zwischen den einzelnen Faser und der Probenflüssigkeit zu einer Wechselwirkung kommt, die den gewünschten Kapillaritätseffekt ermöglicht. Aufgrund der vom Klagegebrauchsmuster als „hydrophil“ bezeichneten Eigenschaften der Fasern kann die Flüssigkeit an den einzelnen Fasern entlang nach oben steigen. Darauf, wie die Fasern hydrophil gemacht worden sind bzw. weshalb sie hydrophile Eigenschaften haben, kommt es nicht an. Die Fasern der Faserschicht können nach der Gebrauchsmusterbeschreibung (Abs. [0023]; vgl. auch den eingetragenen Unteranspruch 29) z.B. aus Polyester bestehen, bei dem es sich um ein Material handelt, das normalerweise hydrophobe Eigenschaften aufweist (vgl. auch DPMA, Beschluss v. 30.09.2015, Anlage MP 38, betreffend DE 20 2004 021 932). Damit, wie dieses Material hydrophil gemacht wird, befasst sich das Klagegebrauchsmuster nicht. Entscheidend ist nur, dass das Fasermaterial das Entstehen des Kapillaritätseffekts ermöglicht.

37

(2)              Ist im Rahmen des Merkmals (6) um den in diesem Merkmal angegebenen Wert von 100 Mikroliter herum ein Toleranzbereich anzuerkennen und wie ist dieser ggf. zu bemessen?

38

Aus seiner eigenen Befassung mit dem Klagegebrauchsmuster geht der Senat hinsichtlich des Merkmals (6) von folgendem Verständnis aus:

39

Merkmal (6) sagt aus, dass die Faserschicht in der Lage ist, 100 Mikroliter einer Probe aufzunehmen. Die Formulierung „um 100 Mikroliter einer Probe zu absorbieren“ ist dabei in dem Sinne zu verstehen, dass die Faserbestückung tatsächlich dergestalt ist, dass es bei Berücksichtigung einer üblichen Kontaktzeit des Tupfers mit einer biologischen Probe zu der beanspruchten Mengenaufnahme von 100 Mikrolitern kommt. Bei der Angabe „100 Mikroliter“ handelt es sich – wie sich aus der gegenüber dem Schutzanspruch 1 abweichenden Formulierung der eingetragenen Unteransprüche 6 bis 11 (vgl. insbesondere die eingetragenen Ansprüche 10 und 11) erschließt – hingegen nicht um einen Mindestwert, der auch überschritten werden kann.

40

Mit Rücksicht auf die sich im industriellen Fertigungsprozess der Tupferherstellung möglicherweise unweigerlich einstellende Beflockungsvariation könnte um den im Schutzanspruch 1 angegebenen Wert von 100 Mikroliter herum allerdings ein Toleranzbereich anzuerkennen sein, der der sich bei einem beabsichtigten Aufnahmevolumen von 100 Mikrolitern einstellenden Streubreite um diesen Wert herum Rechnung trägt.

41

Für den Fall, dass der Sachverständige das Verständnis, wonach es sich bei dem in Merkmal (6) angegebenen Wert um keinen Mindestwert handelt, nicht teilt, mag er dies mitteilen und seine anderslautende Interpretation des Anspruchsmerkmals begründen. Im Rahmen seines weiteren Gutachtens soll er aber zwingend davon ausgehen, dass es sich bei dem in Merkmal (6) angegebenen Wert um keine Mindestangabe handelt. Der Sachverständige soll daher in jedem Fall dazu Stellung nehmen, ob ein Toleranzbereich zu berücksichtigen ist und wie weit der Toleranzbereich ggf. im Hinblick auf die industrielle Herstellung von Tupfern und die bei dieser zum Einsatz kommenden (üblichen) Beflockungstechniken zu ziehen ist.

42

(3)              Trifft es zu, dass das sich das Klagepatent nicht mit der Art der Fasern befasst und deshalb auch Faserbündel in Gestalt von sog. I- i. t. s,-Fasern eine Faserschicht im Sinne des Klagegebrauchsmusters bilden können bzw. auch solche Faserbündel klagepatentgemäße Fasern sein können? Stimmt der Sachverständige insoweit den nachfolgenden Erwägungen zu?

43

In Bezug auf die Fasern, welche die die Oberfläche der Spitze bedeckende Faserschicht bilden, macht der Schutzanspruch 1 keine weiteren Vorgaben. Insbesondere befasst sich das Klagegebrauchsmuster nicht damit, ob es sich bei den Fasern der Faserschicht um Einzelfasern oder um Faserbündel in Gestalt sog. I. i. t. s.-Fasern handelt, bei denen sehr feine Einzelfasern durch ein Bindemittel verklebt und zu einem Faserbündel zusammengefasst sind. Prinzipiell kann es sich daher auch bei einer solchen Verbund- bzw. Kompositfaser um eine Faser im Sinne des Klagegebrauchsmusters handeln. Für ein Faserbündel, dessen Einzelfasern vollständig in einem Bindemittel eingebettet sind, ist dies schon deshalb so, weil ein derartiges Faserbündel keine andere Erscheinungsform (und dementsprechend auch kein anderes Wirkungsprofil) hat als eine z.B. synthetische Einzelfaser mit den Abmessungen des Faserbündels. Andererseits ist es für den Fachmann aber auch klar, dass ein „loses Bündel“ aus Einzelfasern, die nur punktuell miteinander verbunden sind, als Ansammlung (Mehrzahl) von „Fasern“ zu betrachten ist. Für zwischen diesen beiden Varianten liegende Faserbündel wird die Einordnung, ob also die „Fasern“, die den näheren Vorgaben des Schutzanspruchs 1 zu genügen haben, durch jedes einzelne Bündel als Ganzes oder durch jede einzelne Faser eines Bündels gebildet wird, maßgeblich davon abhängen, ob im Sinne des Klagegebrauchsmusters ausschließlich oder vordringlich die Einzelfasern als Solitäre oder aber das Faserbündel als Ganzes wirksam ist. In diesem Zusammenhang spielen vor allem zwei Aspekte eine Rolle: Zum einen die Möglichkeit der Beflockung, zum anderen – und vor allem – die Wirksamkeit bei der Probenaufnahme binnen angemessener Zeit. Was den ersteren Aspekt anbelangt, ist eine Beflockung der Tupferspitze auch bei Verwendung von Faserbündeln mittels herkömmlicher Beflockungstechniken möglich. Sie wird hierdurch nicht erschwert oder beeinträchtigt; die Faserbündel können als solche aufgeflockt werden (vgl. Anlage PS 3b, S. 10; Anlage MB 39, Bl. 2). Der größere Durchmesser solcher Fasern ermöglicht sogar die Anwendung des elektrischen Beflockungsverfahrens (vgl. Anlage PS 3b, S. 10), welches das Klagegebrauchsmuster gerade als bevorzugte Flockungstechnik ansieht (vgl. Abs. [0016], [0017]). Was die angestrebte Probenaufnahme anbelangt, kann ein Kapillaritätseffekt auch in den kleinen Hohlräumen zwischen benachbarten Faserbündeln auftreten.

44

(4)               Wann und unter welchen Bedingungen, sieht der Fachmann ggf. eine auch zwischen den einzelnen Fasern eines Faserbündels aufretende Kapillarwirkung als irrelevant an und stellt er hinsichtlich der von Merkmal (4.2) geforderten Faserfeinheit zwischen 1,7 und 3,3 Dtex allein auf die Faserbündel (und nicht auf deren Einzelfasern) ab?

45

B.

46

Der Verletzungstatbestand:

47

Macht der von den Beklagten vertriebene Tupfer der Gattung „H.F.“ mit der Bezeichnung M. (=   -H)[3] von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 09.06.2015 wortsinngemäß Gebrauch?

48

D.h.: Verwirklicht der fragliche „H.F.“-Tupfer sämtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung vom 09.06.2015 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?

49

Anmerkung:                 Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.

50

              Grundlage der Beantwortung der vorstehenden Fragen darf allein das im Rahmen der Auslegung des Klagegebrauchsmusters gefundene Ergebnis sein. Eine wortsinngemäße Verwirklichung ist dann gegeben, wenn die Merkmale des Schutzanspruchs so verwirklicht werden, wie sie nach der im Rahmen der Auslegung gewonnenen Erkenntnisse zu verstehen sind.

51

              Bei der Prüfung der Frage, ob die angegriffenen Tupfer den Vorgaben des Merkmals (6) soll der Sachverständige – wie ausgeführt – davon ausgehen, dass es sich bei dem in diesem Merkmal angegebenen Wert nicht um einen Mindestwert handelt.

52

              In Bezug auf das Merkmal (4.2) kann der Sachverständige davon ausgehen, dass die Faserbündel eine Faserfeinheit aufweisen, die in dem beanspruchten Bereich von 1,7 und 3,3 Dtex liegt.

53

Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

54

(1)              Sind im Sinne des Klagegebrauchsmusters bei dem angegriffenen Tupfer M.  ausschließlich oder vordringlich die Einzelfasern als Solitäre oder das Faserbündel als Ganzes wirksam?

55

Steht es einer Einstufung der Faserbündel der angegriffenen Ausführungsform als Fasern im Sinne des Klagepatents entgegen, dass es sich bei diesen um sog. „I. i. t. s.“-Fasern handelt, die an ihrem freien Ende über eine Länge von ca. 40 µm aufgespleißt sind, so dass sich die Einzelfasern dort pinselartig auseinanderspreizen?

56

                Nehmen die aufgespreizten Enden der Faserbündel keine oder nur eine zu vernachlässigende Menge an Probenflüssigkeit auf?

57

              Tritt bei dem angegriffenen Tupfer eine Kapillarwirkung auch zwischen den Einzelfasern der Faserbündel auf? Erachtet der Fachmann eine auch dort auftretende Kapillarwirkung – im Verhältnis zur Kapillarwirkung zwischen den Faserbündeln – für relevant (erheblich) oder ist diese aus seiner Sicht zu vernachlässigen?

58

(2)               Entspricht die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben des Merkmals (4.2)?

59

              Ist hinsichtlich der geforderten Faserfeinheit allein auf die Faserfeinheit der Faserbündel abzustellen? Oder muss auch die Faserfeinheit der einzelnen Fasern, aus denen die Faserbündel gebildet sind, berücksichtigt werden?

60

Anmerkung:                 Das ein wie das andere ist näher zu begründen, wobei ggf. zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erläuterungen zu A. 3. (4) und/oder auf die Beantwortung der ersten Frage (1) verwiesen werden kann.

61

              Der Sachverständige kann hier – wie bereits angemerkt – unterstellen, dass die Faserbündel des angegriffenen Tupfers eine Faserfeinheit aufweisen, die in dem beanspruchten Bereich von 1,7 und 3,3 Dtex liegt.

62

(3)              Entspricht die angegriffene Ausführungsform den Vorgaben des Merkmals (5)? D.h. weisen die einzelnen Fasern des angegriffenen Tupfers „hydrohile Eigenschaften“ auf?

63

              Ist es ein (hinreichender) Beleg für diese Eigenschaft, dass unter dem Mikroskop eine Wasseroberfläche zu erkennen ist, die im Verhältnis zur Faseroberfläche erhaben ist und eine Meniskusgestalt hat (vgl. Privatgutachten Dr. G., Anlage PS 3b, S. 12 ff., ins. Fig. 8 und 9, und Anlage PS 7b, Bl. 2)? Lässt sich diese Gestalt den Bildern der von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten (Anlagen PS 3b und PS 7b) aus fachmännischer Sicht eindeutig entnehmen?

64

(4)              Verwirklicht die angegriffenen Ausführungsform das Merkmal (6)? D.h. ist ihre Faserschicht in der Lage, 100 Mikroliter einer Probe aufzunehmen?

65

              Welcher Probenanteil wird zwischen den Faserbündeln und welcher Anteil wird ggf. zwischen den Einzelfasern der Faserbündel aufgenommen? Lässt sich dieses Verhältnis bestimmen? Kommt es auf eine solche Quantifizierung für die Verwirklichung des Merkmals (6) durch den angegriffenen Tupfer an?

66

III.

67

Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien einschließlich der von ihnen überreichten Privatgutachten (einerseits Anlagen PS 3a/3b, PS 7a/7b, PS 8a/8b; andererseits Anlagen MB 21, MB 39) berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen. Er soll ferner das in dem selbständigen Beweisverfahren der Parteien von dem Sachverständigen Dr. P. unter dem Datum des 15.01.2013 erstellte Gutachten (Anlage FR 14) berücksichtigen.

68

Anmerkung:                 Der Gutachter Dr. P. hat zwar auch Tupfer der Gattung „H.F.“ (M, M) untersucht, allerdings nicht den hier in Rede stehenden Typen M . In dem Gutachten Dr. P.sind die Tupfer mit den Artikelnummern M  und   irrtümlich der Gattung „H.F.“ und die Tupfer mit den Artikelnummern M. und M.  versehentlich der Gattung „P.F. U.“ zugeordnet worden.

69

Der Sachverständige hat aus Gründen der Unparteilichkeit jeden einseitigen Kontakt mit den Parteien und ihren (auch anwaltlichen) Vertretern zu unterlassen und jegliche Korrespondenz über das Gericht zu führen. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese daher über das Gericht anzufordern.

70

Der Sachverständige soll die angegriffene Ausführungsform selbst untersuchen, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären. Falls der Sachverständige – was seinem freien Belieben überlassen bleibt – zu einer Besichtigung oder zu sonstigen praktischen Versuchen die Parteien hinzuziehen will, so sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.

71

IV.

72

Im Hinblick auf die von dem Sachverständigen durchzuführende Untersuchung wird der Klägerin aufgegeben, eine hinreichende Anzahl von Mustern der angegriffenen Ausführungsform M (=   -H) binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses auf der Geschäftsstelle des Senats niederzulegen und den Beklagtenvertreter hierüber unmittelbar zu informieren. Die Beklagten erhalten alsdann nach vorheriger, von ihr zu initiierender Terminabsprache mit dem Gericht Gelegenheit, die eingereichten Tupfer auf der Geschäftsstelle einzusehen und sich im Anschluss daran darüber zu erklären, ob es sich um Tupfer des angegriffenen Typs M  aus ihrem Hause handelt. Die Muster werden dem Sachverständigen erst danach übersandt werden.

73

V.

74

Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.

75

VI.

76

Die Parteien erhalten Gelegenheit, dem Senat binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses geeignete Sachverständige zu benennen, die aus ihrer Sicht geeignet erscheinen, als gerichtliche Sachverständige bestellt zu werden.

77

V.

78

Weitere Anordnungen ohne mündliche Verhandlung bleiben vorbehalten.

79

         Dr. K.                                                            F.                                                        T.    Vors. Richter am OLG                                Richter am OLG                               Richter am OLG

80

[1] Nachfolgend: Klagegebrauchsmuster; Klagegebrauchsmusterschrift Anlage FR 1a.

81

[2] Anlage PS 4.

82

[3] Die Beweisfrage bezieht sich allein auf diesen „H.F.“-Tupfer, so dass nur zu prüfen ist, ob dieser Tupfer von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht. Auch die Tupfer M.  und M.  müssen dementsprechend nicht begutachtet werden. Der in Rede stehende Tupfer M.  (=    ) wird nachstehend auch als angegriffene Ausführungsform bezeichnet.