Klärung schwedischen Rechts zur Wirkung exklusiver unentgeltlicher Patentlizenzen auf Rechtskraft
KI-Zusammenfassung
Der Senat fordert die Parteien auf, binnen vier Wochen Erkenntnisquellen zum schwedischen Recht zu benennen, um zu prüfen, ob die Klage nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO unzulässig ist. Zu klären sind das Verhältnis zwischen Patentinhaber und Inhaber einer exklusiven, unentgeltlichen, zeitlich unbegrenzten Lizenz mit wirtschaftlichem Interesse des Patentinhabers sowie die Reichweite der Rechtskraft eines schwedischen Urteils, wenn die Lizenz während des Verfahrens erteilt wird. Das Gericht weist auf die Möglichkeit amtlicher Auskünfte nach dem Europäischen Übereinkommen (07.06.1968) oder wissenschaftlicher Gutachten mit spezieller Sachkunde hin.
Ausgang: Anordnung an die Parteien, binnen vier Wochen Erkenntnisquellen zum schwedischen Recht zu benennen; Möglichkeit amtlicher Auskunft oder wissenschaftlichen Gutachtens angedeutet (Aufgabe nach § 293 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Parteien nach § 293 ZPO aufgeben, Erkenntnisquellen zu benennen, die eine überzeugende Beantwortung von Fragen zum ausländischen Recht erwarten lassen.
Zur Ermittlung und Auslegung fremden Rechts kann das Gericht die Einholung einer amtlichen Auskunft nach dem Europäischen Übereinkommen vom 07.06.1968 sowie die Einholung wissenschaftlicher Gutachten anordnen; Gutachter müssen über spezielle Kenntnisse des betreffenden ausländischen Rechts und seiner Praxis verfügen.
Ob eine Klage nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO unzulässig ist, hängt maßgeblich von der nach dem maßgeblichen (ausländischen) materiellen Recht zu beurteilenden Stellung des Lizenznehmers zum Patentinhaber ab.
Die Frage, ob die Rechtskraft eines gegen den Patentinhaber ergangenen ausländischen Urteils auf einen Lizenznehmer durchschlägt, ist nach dem anwendbaren ausländischen Recht zu bestimmen, insbesondere wenn die Lizenz während des laufenden Verfahrens erteilt wurde.
Tenor
I.
Zur Beurteilung der Frage, ob die vorliegende Klage nach Art. 27 Abs. 2 EuGVVO unzulässig ist, soll geklärt werden,
1. in welchem Verhältnis nach schwedischem Recht der Patentinhaber und der Nehmer einer ausschließlichen, unentgeltlichen, zeitlich unbegrenzten Lizenz am Klagepatent stehen, wenn der Patentinhaber trotz der Un-entgeltlichkeit der Lizenzerteilung ein wirtschaftliches Interesse am Umsatz des Lizenznehmers hat (z.B. über eine Beteiligung am Konzerngewinn),
2. ob es unter Berücksichtigung der Feststellungen zu Ziff.1 nach schwedischem Recht so ist, dass sich die Rechtskraft eines gegen den Patentinhaber ergangenen, das Patent betreffenden Urteils eines schwedischen Gerichts auf den Lizenznehmer erstreckt, wenn die Lizenz während des laufenden Verfahrens erteilt wird.
Rubrum
II.
Den Parteien wird aufgegeben, dem Senat binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Erkenntnisquellen zu benennen, die eine überzeugende Beantwortung der unter Ziffer I dargelegten Fragen erwarten lassen (§ 293 ZPO).
Dabei mag die Einholung einer amtlichen Auskunft nach dem Europäischen Übereinkommen vom 07.06.1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht ebenso Berücksichtigung finden wie die Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens, wobei bzgl. letzterem darauf hingewiesen wird, dass der ins Auge gefasste Gutachter über spezielle Kenntnisse des schwedischen Rechts und der schwedischen Rechtspraxis verfügen müsste.
X Y Z