Teilurteil: Patent-/Gebrauchsmusteransprüche — Umschreibung, Auskunft und Schadensersatz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte Ansprüche aus mehreren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen geltend; die Beklagten wurden zu Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten in Teilen zurück und gab die Anschlussberufung der Klägerin teilweise statt. Es verpflichtete Beklagte zu 1) zur Umschreibung bestimmter Schutzrechtsanmeldungen, zur detaillierten Rechnungslegung und zur Schadenersatzzahlung; Beklagter zu 2) wurde mitverpflichtet und gesamtschuldnerisch haftbar erklärt. Das Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung ist gegen Sicherheitsleistung abwendbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten in Teilen zurückgewiesen; Anschlussberufung der Klägerin teilweise stattgegeben mit Verurteilung zu Umschreibung, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Feststellung einer Schutzrechtsverletzung kann das Gericht den Verletzer zur detaillierten Auskunft und Rechnungslegung über Herstellung, Angebote, Lieferungen, Werbung, Kosten und Gewinn verurteilen.
Bei rechtsverletzenden Handlungen an Patent- oder Gebrauchsmusterrechten kann das Gericht Ersatz des Schadens sowie die Herausgabe bzw. Teilhabe an den gezogenen Früchten anordnen.
Ist die Klägerin als berechtigt an angemeldeten Schutzrechten festgestellt, kann das Gericht die Umschreibung der entsprechenden Patent‑/Gebrauchsmusteranmeldungen zugunsten der Klägerin anordnen.
Ein Teilurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Stellung angemessener Sicherheit abgewendet werden.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen ihre Verurtei-
lung gemäß Ziffer I. 1. a) , Ziffer I. 1 b) bb) sowie Ziffer
I. 2. und Ziffer I. 4., soweit letztere auf die in den vorste-
hend genannten Ziffern I. 1. a), I. 1 b) bb), I.2. und I.3.
aufgeführten Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmel-
dungen rückbezogen ist, des Urteils der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vor-
genannte Urteil wird dieses teilweise wie folgt abgeändert,
wobei auch der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Ziffer
I. 1. a) neu gefasst wird:
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1.
durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
a)
die Umschreibung der nachfolgend aufgeführten Pa- tentanmeldungen (falls die Patentanmeldungen zwi- schenzeitlich zur Erteilung führen, der entsprechenden Patente) sowie des nachfolgend aufgeführten Gebrauchs- musters auf die Klägerin zu bewilligen,
aa)
der deutschen Patentanmeldung 4 ... betreffend eine
Greifvorrichtung eines Müllfahrzeuges zum Entleeren von
Müllbehältern,
bb)
der deutschen Patentanmeldung 4 ... betreffend eine
Hub-Kippvorrichtung eines Müllsammelfahrzeuges,
cc)
der deutschen Patentanmeldung 1 ... betreffend eine
Vorrichtung zum Entleeren von Müllgroßbehältern,
dd)
des deutschen Gebrauchsmusters 9 ... betreffend eine Vorrichtung zum Entleeren von Müllgroßbehältern;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
a)
Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in
ein Müllsammelfahrzeug, wobei die Greifvorrichtung mit zwei unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von Behältern ausgestattet ist, und durch eine je-weils unterschiedliche verdrehte oder verschwenkte Stel-lung der Aufnahmen an der Greifvorrichtung jeweils eine bestimmte Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff bringbar ist,
im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 4 ... und/oder im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ... seit dem 17. November 1994 hergestellt, an-geboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines Behälters angeformte, hinterschnittene Aufnahmetasche und die andere Aufnahme in der Art eines Kammes unter den oberen Umschlagrand eine zweiten Behälters jeweils einführbar ist, diese Aufnahmen in Ruhestellung der Greif-vorrichtung durch Drehen, Verschwenken, Klappen, Ver-schieben oder eine schraubenmäßige Verdrehung derart in eine nach oben gerichtete Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung jeweils nur mit einer Art von Behältern in Eingriff bringbar ist;
und/oder
b)
Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter hinein mit Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung schwenkbar gelagert sind,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9 ... seit dem 4. Oktober 1994 und/oder der deutschen Patent-anmeldung 1 ... seit dem 16. November 1995 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsfüh-rung der Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung parallelen Ebe-ne verschwenkbar sind;
und/oder
c)
Hub-Kipp-Vorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern unterschiedlicher Größe in ein Müllsammelfahrzeug hinein mit Druckmittelmotoren zum Durchführen der Hub-Kipp-Bewegung der zu entleerenden Behälter, die an einen Druckmittelkreislauf anschließbar sind, zumindest einem Betätigungsventil in dem Druckmittelkreislauf, das in der Zuleitung zu den Druckmittelmotoren vorhanden ist,
im Geltungsbereich des deutschen Patents 4 ... seit dem 1. Dezember 1994 hergestellt, angeboten, in Verkehr ge-bracht oder gebraucht hat,
bei denen eine Absperreinrichtung in der Zuleitung zu dem Betätigungsventil vorhanden und in der Entleerstellung des Behälters die Zuleitung durch diese Absperreinrich-tung für eine vorbestimmte Zeitspanne versperrbar ist;
und zwar jeweils durch Angabe
(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten, und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,
(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,
(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
(5) der Gestehungskosten und Aufschlüsselung der ein-zelnen Kostenfaktoren und des entstandenen Gewinns,
wobei der Beklagten zu 1) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepu-blik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfra-ge mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,
1.
alle Schäden zu ersetzen, die Herrn R. R. bis zum 16. Juli 1998 (einschließlich) und der Klägerin seit dem 17. Juli 1998 durch die vorstehend zu Ziffern I 2 a und b bezeich-neten Handlungen entstanden sind und künftig noch ent-stehen werden, und zwar bezüglich
a) des europäischen Patents gemäß Ziffer I 2 a) seit dem
22. Oktober 1997 und
b) des deutschen Gebrauchsmusters gemäß Ziffer I 2 b)
seit dem 4. Oktober 1994;
2.
der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I 2 a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 17. November 1994 betreffend die deutsche Patent-anmeldung 4 ... und/oder in der Zeit vom 17. November 1994 bis zum 21. Oktober 1997 betreffend das europäi-sche Patent 0 ... begangenen Handlungen zu zahlen;
3.
an die Klägerin die Hälfte derjenigen Früchte herauszuge-ben, die die Beklagte zu 1) mit den vorstehend zu Ziffer I 2 c) aufgeführten Handlungen betreffend das deutsche Patent 4 ... seit dem 16. März 1995 gezogen hat und künf-tig noch ziehen wird.
III.
Auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung der Klägerin wird überdies der Beklagte zu 2) verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1)
1.
Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter hinein mit Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung schwenkbar gelagert sind,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9 .. hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht
oder gebraucht hat,
bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsfüh-rung der Kipp- oder Hub-Kipp-Vorrichtung parallelen Ebe-ne verschwenkbar sind;
2.
Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug, wobei die Greifvorrichtung mit zwei unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von Behältern ausgestattet ist, und durch eine jeweils un-terschiedliche verdrehte oder verschwenkte Stellung der Aufnahmen an der Greifvorrichtung jeweils eine bestimmte Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff bring-bar ist,
im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ... hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht
oder gebraucht hat,
bei denen eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines ersten Behälters angeformte, hinterschnittene Aufnahme-tasche und die andere Aufnahme in der Art eines Kammes unter den oberen Umschlagrand eines zweiten Behälters jeweils einführbar ist, diese Aufnahmen in Ruhestellung der Greifvorrichtung durch Drehen, Verschwenken, Klap-pen, Verschieben oder eine schraubenmäßige Verdrehung derart in eine nach oben gerichtete Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung jeweils nur mit einer Art von Be-hältern in Eingriff bringbar ist;
und zwar jeweils durch Angabe
(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -zeiten, und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,
(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,
(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
(5) der Gestehungskosten und Aufschlüsselung der ein-zelnen Kostenfaktoren und des entstandenen Gewinns,
wobei dem Beklagten zu 2) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebots-empfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepu-blik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfra-ge mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
IV.
Auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung der Klägerin gegen den Beklagten zu 2) wird überdies festgestellt, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
1.
durch die vorstehend zu Ziffer III. 1. bezeichneten Hand-lungen im Zeitraum von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten (7. November 2001) und
2.
durch die vorstehend zu Ziffer III. 2 bezeichneten Hand-lungen seit dem 3. November 1999
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung wegen der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00 und der Beklagte zu 2) die Voll-streckung wegen der Rechnungslegungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00 abwen-den, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und un-befristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbe-trieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Si-cherheitsleistung geeignet sind.
Die Entscheidungen über die mit diesem Teilurteil noch nicht beschiedenen Teile der Berufung der Beklagten zu 1), der Anschlussberufung der Klägerin und der Klage-erweiterung gegen den Beklagten zu 2) waren ebenso wie die Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vor-zubehalten.
Die Revision gegen dieses Teilurteil wird zugelassen.