Berichtigung des Urteilseingangsdatums nach § 319 ZPO wegen Schreibfehlers
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt das Urteil vom 10. März 2016 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im Datum der mündlichen Verhandlung. Streitgegenstand ist die Frage der Berichtigungsfähigkeit eines Datumsfehlers im Urteil nach § 319 ZPO. Das Gericht nimmt die Korrektur vor, da es sich um einen eindeutigen Formfehler handelt, der den Inhalt des Entscheids nicht berührt.
Ausgang: Berichtigung des Urteilseingangsdatums wegen offensichtlichen Schreibfehlers nach § 319 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 319 ZPO berichtigungsfähig, wenn es einen offensichtlichen Schreib- oder Übertragungsfehler enthält, dessen Korrektur ohne Zweifel festgestellt werden kann.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf rein formale, offensichtliche Fehler im Text des Urteils und darf den inhaltlichen Tenor der Entscheidung nicht ändern.
Offensichtliche Fehler im Datum der mündlichen Verhandlung sind berichtigungsfähig, wenn die tatsächlichen Verfahrensdaten klar feststellbar sind.
Die Berichtigung dient der wiederhergestellten richtigen Urkundendarstellung und begründet keine neuen rechtlichen Folgen für den Streitstoff.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 52/14
Tenor
Das Urteil des Senats vom 10. März 2016 wird wegen offensichtlicher Schreibfehler (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass im Urteilseingang das Datum der mündlichen Verhandlung „10. März 2016“ lautet.
Rubrum
b e s c h l o s s e n:
Das Urteil des Senats vom 10. März 2016 wird wegen offensichtlicher Schreibfehler (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass im Urteilseingang das Datum der mündlichen Verhandlung „10. März 2016“ lautet.
Dr. K, T. Prof. Dr. H..
Prof. Dr. Haedicke ist ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert
Dr. Kühnen