Berufung: Unterlassungsgebot umfasst Zubereitungen mit nachträglich gebildetem Teriflunomid
KI-Zusammenfassung
Die Berufung gegen ein Urteil des LG Düsseldorf wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob das Unterlassungsgebot auch Zubereitungen erfasst, in denen Teriflunomid erst nachträglich vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums durch Umlagerung von Leflunomid entsteht. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass solche Produkte vom Unterlassungsgebot umfasst sind. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten; es wurde Vollziehungssicherheit festgesetzt.
Ausgang: Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Unterlassungsgebot erstreckt sich auf Zubereitungen mit vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums gebildetem Teriflunomid
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen Herstellung, Angebot oder Inverkehrbringen eines Arzneimittels gerichtetes Unterlassungsgebot umfasst auch Zubereitungen, in denen der geschützte Wirkstoff erst nachträglich, jedoch vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums durch Umwandlung eines Vorläufers entsteht.
Für den Umfang eines Unterlassungsgebots ist maßgeblich, ob das Produkt innerhalb des relevanten Verwendungszeitraums die geschützte Substanz aufweist; der Zeitpunkt ihrer Bildung innerhalb der Haltbarkeitsdauer ist unbeachtlich.
Zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher Umgehungen kann ein Unterlassungsgebot so auszulegen sein, dass es auch Produkte erfasst, die den geschützten Wirkstoff erst im Laufe der Haltbarkeitsdauer bilden.
Der unterlegene Berufungsführer hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; das Berufungsgericht kann zur Sicherung der Vollziehung eine Sicherheit festsetzen.
Zitiert von (37)
33 zustimmend · 4 neutral
- LG Düsseldorf4c O 18/2106.07.2022Zustimmend
- Oberlandesgericht Düsseldorf2 U 52/2029.09.2021ZustimmendBeckRS 2015, 01829
- Oberlandesgericht Düsseldorf2 U 3/2108.07.2021Zustimmend
- Oberlandesgericht Düsseldorf2 U 4/2108.07.2021Zustimmend
- Oberlandesgericht Düsseldorf15 U 52/1904.03.2020NeutralOLG Düsseldorf, Urteil v. 10.11.2011 - I-2 U 41/11
Tenor
I.
Die Berufung gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der klarstellenden Maßgabe zurück-gewiesen, dass sich das Unterlassungsgebot auch auf solche Zubereitungen bezieht, bei denen sich das Teriflunomid erst nachträglich, aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums der pharmazeutischen Zusammensetzung durch Umlage-rung von Leflunomid bildet.
II.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra-gen.
III.
Die von der Verfügungsklägerin zu erbringende Vollziehungssicherheit wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.
IV.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.