Patentverletzungsberufung: Beweisbeschluss zur Auslegung von EP 2 208 576 (Oszillationsantrieb)
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren in einem Patentverletzungsstreit ordnet das OLG Düsseldorf die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Gegenstand ist die im EP 2 208 576 in der vom EPA aufrechterhaltenen Fassung geschützte technische Lehre zu Befestigungsabschnitt und Werkzeug eines Oszillationsantriebs. Der Senat gibt dem Sachverständigen eine Auslegungsvorgabe: Patentanspruch 1 enthalte keine axiale Nachgiebigkeit oder Verdrehbarkeit der Werkzeugaufnahme unter Drehmoment, diese seien nur bevorzugte Varianten der Unteransprüche. Das Gutachten soll u.a. Fachmann, objektives technisches Problem sowie Vorteile/Wirkungen (insbesondere Lebensdauer des Werkzeugs und Kraftumlenkung durch schräge Flanken) klären; die Einholung steht unter Vorschussleistung der Klägerin.
Ausgang: Anordnung der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss) unter Vorschussvorbehalt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bestimmung des durch einen Patentanspruch gelösten technischen Problems ist auf den objektiv bezweckten technischen Erfolg nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift abzustellen; Angaben zur Aufgabenstellung in der Beschreibung sind nur Auslegungshilfen.
Konstruktionsdetails dürfen nicht in den Patentanspruch hineingelesen werden, wenn der Anspruchswortlaut hierfür kein Merkmal enthält und Unteransprüche die betreffende Ausgestaltung als lediglich bevorzugte Variante ausweisen.
Für die Beurteilung technischer Bedeutung, Vorteile und Wirkungen der patentgemäßen Lehre ist das Verständnis des Durchschnittsfachmanns mit dem Wissen am Prioritätstag maßgeblich.
In Patentverletzungsverfahren kann das Gericht zur Klärung von Fachmann, technischem Problem sowie Wirkungen/Vorteilen der beanspruchten Merkmalskombination ein Sachverständigengutachten einholen und dem Sachverständigen eine vorläufige Anspruchsauslegung als Arbeitsgrundlage vorgeben.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses durch die beweisbelastete Partei abhängig gemacht werden.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 98/13
Tenor
Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
Rubrum
I.
Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
die im europäischen patent 2 208 576[1]
(prioritätstag: 4. mai 2006 – tag der erstanmeldung in deutschland)
in der von der einspruchsabteilung des europäischen patentamtes mitentscheidung vom 02.03.2015 aufrechterhaltenen fassung unter Schutzgestellte lehre zum technischen handeln:
1. Welchen Ausbildungsstand und welche berufliche Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis auf dem Fachgebiet mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, zu dem die Lehre gemäß dem Klagepatent gehört?
Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe oben) abzustellen.
2. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 02.03.2015 unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln?
Anmerkung: Maßgeblich ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Das von einer Schutzrechtslehre gelöste Problem bestimmt sich danach, was die Erfindung objektiv leistet, was wiederum durch Auslegung der Patentansprüche, ggf. unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen, zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607, 608 – Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2012, 1122, 1123 – Palettenbehälter III; GRUR 2012, 1130 – Leflunomid). In der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung (vgl. Abs. [0007]) können zwar einen Hinweis auf das richtige Verständnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der dafür maßgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich bewältigen.
Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
Der Senat geht davon aus, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents wedervoraussetzt, dass das Werkzeug am Befestigungsabschnitt unter der Wirkung eines Drehmoments gegen eine Vorspannung axial nachgiebig aufgenommen ist, noch dass der Befestigungsabschnitt bei axialem Ausweichen des Werkzeuges eine Verdrehung des Werkzeuges um einen gewissen Verdrehwinkel erlaubt. Zwar hebt die Patentbeschreibung auch im allgemeinen Teil der Beschreibung (Abs. [0017] bis [0021]) die Vorteile einer Werkzeugaufnahme hervor, die es dem Werkzeug unter Last erlaubt, sich von der Anlagefläche abzuheben und zu verdrehen. Tatsache ist aber auch, dass der aufrechterhaltene Patentanspruch 1 entsprechende Konstruktionsdetails nicht enthält. Es fehlt nicht nur an irgendeinem Merkmal, das sich ohne Missachtung des gegebenen Wortlauts im Sinne dieser Funktionen interpretieren ließe. Die Unteransprüche 8 und 9 machen zusätzlich deutlich, dass eine unter Wirkung eines Drehmoments axial nachgiebige Werkzeugaufnahme genauso eine lediglich bevorzugte Ausstattungsvariante darstellt wie die Möglichkeit, dass sich das Werkzeug bei seinem axialen Ausweichen um einen gewissen Winkel verdrehen kann. Dieser Umstand verbietet es bereits, in den Hauptanspruch 1 eine axial nachgiebige und verdrehbare Werkzeugaufnahme hineinzulesen.[2]
Der Sachverständige soll bei seiner Begutachtung von diesem Ansatz ausgehen. Sollte er Bedenken gegen die vorstehende Auslegung haben, mag er diese in seinem Gutachten darlegen.
Es empfiehlt sich, die im aufrechterhaltenen Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
1. Oszillationsantrieb (10) mit einem Werkzeug (22).
2. Der Oszillationsantrieb (10) weist auf:
2.1 eine Antriebswelle (12), die um ihre Längsachse (14) drehoszillierend antreibbar ist und ein freies Ende (16) aufweist;
2.3 eine Aufnahme (18) am freien Ende (16) der Antriebswelle (12), die eine Anlagefläche (20) zur Anlage des Werkzeugs (22) aufweist;
2.3 einen Befestigungsabschnitt (24) an der Aufnahme (18);
2.4 ein Befestigungsmittel (28) zur Befestigung des Werkzeugs (22) mit seiner Befestigungsöffnung (26) an der Aufnahme (18).
3. Der Befestigungsabschnitt (24)
3.1 steht gegenüber der Anlagefläche (20) erhaben in Richtung der Längsachse (14) nach außen hervor;
3.2 verjüngt sich in einer Richtung von der Anlagefläche (20) weg in zumindest einem Bereich;
3.3 weist eine Mehrzahl von Vorsprüngen (36) auf;
3.3.1 die Vorsprünge (36) stehen bezogen auf die Längsachse (14) radial nach außen hervor;
3.3.2 die Vorsprünge (36) sind zur formschlüssigen Verbindung mit einer Befestigungsöffnung (26) des an der Anlagefläche (20) anliegenden Werkzeugs (22) ausgebildet;
3.3.4 jeder Vorsprung (36) bildet ausgehend von der Anlagefläche (20) mindestens eine Flanke (38) aus, deren Grundlinie (40) auf der Anlagefläche (20) eine im Wesentlichen gerade Strecke ist;
3.3.5 die Flanke (38) bildet zur Längsachse (14) einen Winkel (α) zwischen 5o und 40o, vorzugsweise zwischen 10o und 25o, insbesondere zwischen 13o und 17o.
4. Das Werkzeug (22) weist eine Befestigungsöffnung (26) auf;
4.1 die Befestigungsöffnung (26) ist so ausgestaltet, dass ein Formschluss zwischen dem Befestigungsabschnitt (24) und der Befestigungsöffnung (26) entsteht, wenn das Werkzeug (22) an der Anlagefläche (20) anliegt.
3. Worin liegen die Vorteile und Wirkungen der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung?
Anmerkung: Worin die Vorteile und Wirkungen der Erfindung liegen, entscheidet sich anhand der Klagepatentschrift, wobei es – wie stets – auf das Verständnis des Durchschnittsfachmanns mit dem Wissen des Prioritätstages (siehe I.) ankommt[3].
Da sich die Aufgabe der Erfindung objektiv bestimmt (siehe 2.) und daraus ergibt, was die Merkmale des Hauptanspruchs tatsächlich leisten, kommt es darauf an, welche Vorteile aus fachmännischer Sicht damit verbunden sind, dass die (Befestigungs-)Vorsprünge des Oszillationsantriebes mit schräg geneigten, sich von der Anlagefläche weg verjüngenden Flanken einer bestimmten Neigung versehen sind, ohne dass gleichzeitig die Werkzeugaufnahme so gestaltet ist, dass das Werkzeug unter Last an der Flanke des Vorsprunges aufgleiten kann[4].
Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll sich der Sachverständige insbesondere mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
a) Schlagen sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem Werkzeug nieder? Beeinflusst die Erfindung aus Sicht des Fachmanns die Lebensdauer des Werkzeuges vorteilhaft?[5]
b) Führen allein die schrägen Flanken der (Befestigungs-)Vorsprünge dazu, dass die bislang in einer zur Längsachse senkrechten Ebene auf den Befestigungsabschnitt, insbesondere auf die Vorsprünge, wirkende Kraft nunmehr – aufgrund der schrägen Flanke – teilweise in eine axial zur Längsachse wirkende Kraft umgesetzt wird (vgl. Abs. [0057], [0019]) und wirkt sich schon dies dergestalt vorteilhaft auf das Werkzeug aus, dass hierdurch die in der Patentbeschreibung (Abs. [0006], [0018]) angesprochenen Nachteile einer formschlüssigen Verbindung (Aufweitung der Befestigungsöffnungen; Erwärmung der Werkzeuge) reduziert werden?
c) Bedingt die klagepatentgemäße Verjüngung der Vorsprünge, dass sich die Lebensdauer der Werkzeuge nicht erhöhen kann, weil aus der Verjüngung eine geringere Anlagefläche resultiert mit der Folge, dass entsprechend dem Gesetz der elementaren Mechanik (p = F / A) ein unmittelbarer linearer und umgekehrt proportionaler Zusammenhang zwischen Druck und Fläche besteht, so dass die Kraft auf eine geringere linienförmige Fläche wirkt und ein höherer Druck resultiert, welcher die Abnutzung in den Befestigungsöffnungen sogar erhöhen kann? Werden etwaige Vorteile aufgrund der Aufspaltung der Kräfte (Frage b)) durch nachteilige Wirkungen aufgrund einer linienförmigen Anlage „überkompensiert“?
II.
Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen. Verwiesen wird insbesondere auf die Ausführungen der Beklagten in ihren Berufungsbegründungen vom 11.09.2014 (Berufungsbegründung RAe P. B., S. 8-11 [Bl. 905-907]); Berufungsbegründung RAe E. S., S. 8-11 [Bl. 938-941 GA]) und den Schriftsätzen vom 09.03.2015 (Schriftsatz RAe Eisenführ Speiser, S. 6-16 [Bl. 1049-1059]) und 07.04.2015 (Schriftsatz RAe P. B., S. 3-8 [Bl. 1105-1110 GA]) sowie auf die Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 09.12.2014 (S. 6-9 [Bl. 1014-1017]) und vom 25.03.2015 (S. 3 [Bl. 1089 GA]) u. S. 5-9 [Bl. 1085-1089 GA]).
Der Sachverständige hat aus Gründen der Unparteilichkeit jeden einseitigen Kontakt mit den Parteien und ihren anwaltlichen Vertretern zu unterlassen und jegliche Korrespondenz über das Gericht zu führen. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese daher über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.
III.
Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.
IV.
Es ist beabsichtigt, als Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. B. K., Technische Universität D., Fakultät Maschinenbau, Fachgebiet Maschinenelemente, L.-E.-S., D., zu bestellen. Professor K. ist bereits in mehreren Patentstreitigkeiten als Sachverständiger hinzugezogen worden und dem Senat deshalb als äußerst geeigneter Sachverständiger bekannt.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.04.2015.
V.
Weitere Anordnungen ohne erneute mündliche Verhandlung bleiben vorbehalten.
Dr. K. F. Dr. B. Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
[1] Nachfolgend: Klagepatent; ursprüngliche Klagepatentschrift (B1-Schrift) Anlage K 61; die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes hat das Klagepatent durch Entscheidung vom 02.03.2015 mit einem eingeschränkten Patentanspruch 1 und geringfügig geänderter Patentbeschreibung aufrechterhalten, vgl. Anlage K 77.
[2] Vgl. hierzu auch Punkt A. I. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 09.04.2015, S. 1.
[3] Vgl. hierzu auch Punkt A. II. 2. b) (2) des Hinweisbeschlusses des Senats vom 09.04.2015, S. 6.
[4] Vgl. hierzu auch Punkt A. II. 2. b) (2) des Hinweisbeschlusses des Senats vom 09.04.2015, S. 6.
[5] Vgl. zum Hintergrund auch Punkt A. II. 2. b) (2) des Hinweisbeschlusses des Senats vom 09.04.2015, S. 5 f.