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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 40/11·09.11.2011

Berufung: Unterlassungsgebot erfasst Zubereitungen mit nachträglicher Bildung von Teriflunomid

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass das Unterlassungsgebot nicht nur die Herstellung des Wirkstoffs selbst, sondern auch pharmazeutische Zubereitungen erfasst, in denen sich Teriflunomid erst nachträglich durch Umlagerung von Leflunomid vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums bildet. Kostenentscheidung und Festsetzung einer Vollziehungssicherheit wurden getroffen.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Unterlassungsgebot auch für Zubereitungen mit nachträglicher Bildung von Teriflunomid bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsgebot, das die Herstellung eines Wirkstoffs untersagt, kann sich auch auf pharmazeutische Zubereitungen erstrecken, in denen sich der Wirkstoff erst nachträglich durch chemische Umlagerung innerhalb der Haltbarkeitsdauer bildet.

2

Die Reichweite eines Unterlassungsgebots ist bei der Auslegung nicht auf die klassische Benutzungsform des Herstellens zu beschränken, sondern umfasst auch solche Formen der Wirkstoffentstehung, die zur Verletzung der Schutzrechte führen können.

3

Bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen kann das Gericht Kostenentscheidungen zuungunsten der unterliegenden Partei treffen.

4

Das Gericht ist befugt, im Rahmen des Verfügungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens eine Vollziehungssicherheit festzusetzen, um die Durchsetzbarkeit der Verfügung abzusichern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 14. April 2011 verkündete Urteil der 4b Zivilkam-mer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der klarstellenden Maßgabe zurück-gewiesen, dass sich das Unterlassungsgebot – abgesehen von der Benut-zungsform des Herstellens - auch auf solche Zubereitungen bezieht, bei denen sich das Teriflunomid erst nachträglich, aber vor Ablauf des Haltbarkeitsdatums der pharmazeutischen Zusammensetzung durch Umlagerung von Leflunomid bildet.

II.

Die Verfügungsbeklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die von der Verfügungsklägerin zu erbringende Vollziehungssicherheit wird auf 2.500.000,-- € festgesetzt.

IV.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.