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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 39/16·16.01.2018

Berichtigung des Senatsurteils: Einfügung von "- nach Behauptung der Klägerin -" auf Seite 5; Rest abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Senatsurteils; das Gericht fügt auf Seite 5 eine Klarstellung ein, ansonsten weist es den Berichtigungsantrag zurück. Zulässig sei der Antrag, er sei fristgerecht nach § 320 Abs. 1 ZPO gestellt worden. Weitergehende Berichtigungsbegehren, die inhaltliche Prüfungen oder rechtliche Bewertung des Vortrags betreffen, scheitern, weil § 320 ZPO solche Wertungen nicht erfasst.

Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Einfügung der Worte ‚- nach Behauptung der Klägerin -‘; der weitergehende Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist innerhalb der dort vorgesehenen zweiwöchigen Frist zulässig und rechtzeitig einzureichen.

2

§ 320 ZPO dient der Korrektur von Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen im Urteilstext, nicht der inhaltlichen Überprüfung rechtlicher Wertungen.

3

Begründungserwägungen und rechtliche Bewertungen des geleisteten Sachvortrags (z.B. zur Relevanz von Stand-der-Technik-Argumenten) unterliegen nicht der Berichtigung nach § 320 ZPO.

4

Zur Klarstellung darf das Gericht begriffliche oder wörtliche Zusätze vornehmen, wenn damit lediglich die Zuordnung einer Behauptung zu einer Partei präzisiert wird.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 7/15

Tenor

Die Gründe des Senatsurteils vom 20.12.2017 werden auf Seite 5, Absatz 3, Zeile 6 dahingehend berichtigt, dass hinter dem Wort „sondern“ die Worte „ - nach Behauptung der Klägerin- “ eingefügt werden.

Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten vom 03.01.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Berichtigungsantrag ist zulässig; er ist insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 320 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingereicht worden. In der Sache bleibt das Berichtigungsverlangen jedoch – abgesehen von Seite 5 der Gründe - ohne Erfolg. Das Senatsurteil enthält keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die gemäß § 320 ZPO Anlaß zu einer weitergehenden Berichtigung geben könnten. Die Ausführungen auf Seite 13, Absatz 1 treffen zu, weil die Passage sich nur dazu verhält, welche Bestandteile der filmbildenden Zusammensetzung für den Porenverschluss verantwortlich sind, nämlich die Feststoffpartikel, und diese allgemeine Aussage wird auch durch den Vortrag der Beklagten gestützt. Seite 28 Absatz 2 beinhaltet eine reine Begründungserwägung dahin, dass die Beklagten keinen Stand der Technik aufgezeigt haben, der Suspensionen betrifft und dessen Berücksichtgung im europäischen Einspruchsverfahren wegen seines übrigen Inhalts zur Folge gehabt hätte, dass in Bezug auf das Klagepatent die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit zu verneinen gewesen wäre. Derartige Begründungserwägungen beruhen auf einer rechtlichen Bewertung des geleisteten Sachvortrages und unterliegen als solche nicht der Vorschrift des § 320 ZPO.

3

Dr. K.                                                        F.                                                        T.