Aussetzung des Berufungsverfahrens wegen laufender Einspruchsbeschwerde beim EPA
KI-Zusammenfassung
Die Berufung wurde bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens des EPA ausgesetzt. Das Gericht hatte vorläufig angenommen, dass Anspruch 1 benutzt wird. Eine eigene Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Beschwerde oder eine Abweisung der Klage wegen angeblich fehlender Nutzung neu aufgenommener Merkmale kommt nicht in Betracht, solange das Patent nicht rechtskräftig geändert ist.
Ausgang: Berufungsverfahren bis zur Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beim EPA ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Trennungsprinzip verpflichtet das Verletzungsgericht, die in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren beim EPA zu treffende Entscheidung über Bestand und Ausgestaltung eines erteilten Patents zu beachten und eine eigenständige materielle Prüfung der Patentgültigkeit zu unterlassen.
Ist gegen ein erteiltes Patent ein Einspruchsbeschwerdeverfahren anhängig und verteidigt der Patentinhaber die erteilte Fassung, so kann das Zivilgericht das Verfahren aussetzen, wenn nach vorläufiger Prüfung Nutzungstatbestände des Anspruchs bestehen.
Solange ein Patent nicht rechtskräftig (teilweise) widerrufen oder abgeändert ist, ist eine Abweisung einer Verletzungsklage mit dem Argument ausgeschlossen, die angegriffene Ausführungsform mache von den im Teilwiderruf vorläufig aufgenommenen Merkmalen keinen Gebrauch.
Das Verletzungsgericht hat nicht die Aufgabe, die Erfolgsaussichten der beim EPA anhängigen Beschwerde zu prüfen, um daraus einen Verfahrensausgang zu begründen; die Entscheidung über die Gültigkeit obliegt allein der Beschwerdekammer.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 269/04
Tenor
Der Rechtsstreit bleibt bis zur Erledigung des gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens ausgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin die erteilte Fassung des Klagepatents im laufenden Einspruchsbeschwerdeverfahren weiterhin verteidigt und der Senat nach vorläufiger Beurteilung von einer Benutzung des erteilten Patentanspruchs 1 ausgeht, ist die weitere Aussetzung des Berufungsverfahrens anzuordnen. Soweit die Beklagten meinen, der Senat habe die Erfolgsaussichten der von der Klägerin gegen die das Klagepatent teilweise widerrufende Einspruchsentscheidung eingelegte Beschwerde zu prüfen und, da die Beschwerde ohne Erfolgsaussicht sei und die angegriffene Ausführungsform von der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents ersichtlich keinen Gebrauch mache, die Verletzungsklage abzuweisen, verkennen sie fundamentale Grundsätze des Trennungsprinzips zwischen Verletzungsgerichten und Erteilungsbehörden. Ob das Klagepatent in seiner erteilten Fassung Bestand haben wird, ist einzig und allein von der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes zu entscheiden. An deren Erkenntnis ist das Verletzungsgericht ohne eigene Prüfungskompetenz gebunden. Solange das Klagepatent deshalb nicht rechtskräftig (teilweise) widerrufen ist, kommt eine Abweisung der Verletzungsklage mit dem Argument, die angegriffene Ausführungsform mache von den mit dem Teilwiderruf vorläufig in den Anspruch aufgenommenen Zusatzmerkmalen keinen Gebrauch, nicht in Betracht. Denn völlig unabhängig von der Vernichtungsprognose, die das Verletzungsgericht anstellen würde, bleibt maßgeblich, welches Schicksal das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren nimmt und dieses Schicksal steht erst fest, wenn das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Bis dahin kann sich der Verletzungsangriff noch als erfolgreich erweisen, was eine Klageabweisung zum jetzigen Zeitpunkt verbietet.