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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 34/17·14.11.2018

Keine Patentverletzung bei Glas-Sortieranlage ohne Ermittlung der UV-Absorptionskante

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Patentinhaberin nahm die Beklagte wegen angeblich patentverletzender Glassortiersysteme auf Unterlassung und Folgeansprüche in Anspruch. Streitentscheidend war die Auslegung von Anspruch 1 (Vergleich von UV-Transmissionswerten im Bereich der UV-Absorptionskante) und ob ein einzelner UV-Messwert (365 nm) genügt. Das OLG verneinte eine mittelbare wie unmittelbare Patentverletzung, weil das Patent die Ermittlung der UV-Absorptionskante/F‑Frequenz erfordere und dafür mehrere UV-Messwerte bei unterschiedlichen Wellenlängen nötig seien. Die angegriffenen Systeme erfassten nur einen UV-Transmissionswert und werteten zudem stets gemeinsam Messwerte mehrerer (auch sichtbarer) Lichtquellen aus; die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; landgerichtliche Verurteilung aufgehoben und Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Merkmal „UV-Absorptionskante“ in einem Patentanspruch verlangt zur Einordnung eines Messwerts in den Transmissionsverlauf regelmäßig die Ermittlung mehrerer Transmissionswerte bei unterschiedlichen UV-Wellenlängen.

2

Die Ermittlung einer materialspezifischen F‑Frequenz (Wellenlänge vollständiger Absorption) setzt eine Verifikation anhand benachbarter Wellenlängen voraus; ein singulärer Transmissionsmesswert genügt hierfür nicht.

3

Eine mittelbare Patentverletzung (§ 10 PatG) scheidet aus, wenn die angegriffene Vorrichtung objektiv nicht geeignet ist, ein anspruchsgemäßes Verfahrensmerkmal (hier: Ermittlung der UV-Absorptionskante) zu verwirklichen.

4

Die Verwendung zusätzlicher Messungen im sichtbaren Bereich kann ein im Anspruch gefordertes UV-basiertes Detektionskonzept nicht ersetzen, wenn der Anspruch die Detektion nach Maßgabe der UV-Absorptionskante vorgibt.

5

Ein Vorrichtungsanspruch, der voraussetzt, dass die Vorrichtung nach einem patentierten Verfahren arbeitet, ist nicht verletzt, wenn die Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens objektiv nicht geeignet ist.

Relevante Normen
§ Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 10, 9 Nr. 3 PatG§ Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 Nr. 1 PatG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 108 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 42/16

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Juli 2017 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 752 XXX (Klagepatent; Anlage KA 3). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.

4

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 07.08.2006 unterInanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 08.08.2005 (AT 53905 U) eingereicht und am 14.02.2007 im Patentblatt veröffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 24.11.2010 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatentserhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 08.05.2018 (Az.: 5 Ni 2/17 (EP); Anlage HRM 5) abgewiesen.

5

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Detektion undSortierung von Glas. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche 1 und 10 des Klagepatents lauten wie folgt:

6

„1.              Verfahren zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms (6), vorzugsweise aus Bruchglas, wobei von einer UV-Strahlungsquelle (7) emittierte Lichtstrahlen (14) auf dem Altglasmaterialstrom (6) auftreffen und optische Eigenschaften des Altglasmaterialstroms (6) mittels einer Detektiereinheit (8) ermittelt und von einer damit in Datenverbindung stehenden Auswerte- und Steuereinheit (10) verarbeitet werden und in Abhängigkeit davon die Auswerte- und Steuereinheit (10) eine stromabwärts der Detektiereinheit (8) angeordnete Entfernungsvorrichtung (11), beispielsweise Ausblasdüsen (11) aktiviert, welche im Altglasmaterialstrom (6) mitgeführte unerwünschte Materialien aus demselben ausscheidet und an einen vorbestimmten Ort ablenkt, wobei es sich bei den zu detektierenden, unerwünschten Materialien um Sonderglas, insbesondere Glaskeramik, Quarzglas, Bleiglas und temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser handelt, dadurch gekennzeichnet, dass die emittierten Lichtstrahlen (14) durch den Altglasmaterialstrom (6) hindurch auf der Detektiereinheit (8) auftreffen und die Detektion des Sonderglases aufgrund eines Vergleiches der UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms (6) mit zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenen UV-Transmissionswerten erfolgt und zum Vergleich der UV-Transmissionswerte derjenige alsUV-Absorptionskante bezeichnete Bereich von Transmissionswerten herangezogen wird, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftritt.“

7

„10.              Vorrichtung zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms (6), vorzugsweise aus Bruchglas, wobei über eine Strahlungsquelle (7) emittierte UV-Lichtstrahlen (14) durch den Altglasmaterialstrom (6) hindurch auf einer Detektiereinheit (8) auftreffen und von dieser verarbeitet werden und in Abhängigkeit davon eine mit der Detektiereinheit (8) verbundene Auswerte- und Steuereinheit (10) eine stromabwärts der Detektiereinheit (8) angeordnete Entfernungsvorrichtung (11), beispielsweise Ausblasdüsen (11) aktiviert, welche im Altglasmaterialstrom (6) mitgeführte unerwünschte Materialien aus demselben ausscheidet und an einen vorbestimmten Ort ablenkt, wobei die Vorrichtung nach einem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 arbeitet.“

8

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei sie eine schematische Darstellung einer Anlage gemäß dem erfindungsgemäßen Verfahren zeigt.

9

Die Beklagte stellt in der Bundesrepublik her, bietet an und vertreibt unter derBezeichnung „A“ und „B“ Glassortiersysteme, unter anderem in den Ausstattungsvarianten „C“ und „UC“ mit oder ohne die Zusatzbezeichnung „D“, die auf diestroboskopartige Beleuchtung, ein optionales Ausstattungsmerkmal, hindeutet (angegriffene Ausführungsformen).

10

Als Anlage KA 8 hat die Klägerin eine englischsprachige Bedienungsanleitung zu der angegriffenen Ausführungsform „B D“ vorgelegt, in der unter anderem auf die Sortiermöglichkeit von hitzebeständigem Glas („Heat-resistant glass“) hingewiesen wird (Anlage KA 8, Kap. 1, Abschn. 2.1  „Fields of application“). Die nachstehende Abbildung aus dieser Bedienungsanleitung (Kap. 1, Abschn. 2.3 „Functional principle of an individual B D system“) erläutert die Funktionsweise der Vorrichtung, wobei die im Original englischsprachigen Begriffe der Legende von der Klägerin ins Deutsche übersetzt worden sind.

11

Die Vorrichtung verfügt u.a. über eine Durchleuchtungseinrichtung („Transillumination light box“; 10), die auf der einen Seite des Altglasmaterialstroms angeordnet ist. Die Durchleuchtungseinrichtung weist insgesamt sechs LED’s auf, von denen fünf Licht außerhalb des UV-Bereichs abstrahlen und eine LED Licht innerhalb des UV-Bereichs abstrahlt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende LED’s (im UV-Bereich abstrahlende LED durch Fettdruck hervorgehoben):

12

LED UV365 nm
LED Blau455 nm
LED Grün523 nm
LED Rot623 nm
LED Far-Red740 nm
LED Infra-Red850 nm
13

Die zu sichtenden Objekte im Altglasmaterialstrom werden mithilfe der LED‘sbestrahlt. Die Vorrichtung verfügt ferner über ein Kamerasystem („Camera system“; 2), das mit einer Zeilenkamera ausgestattet ist, die auf der anderen Seite des Altglasmaterialstroms angeordnet ist.

14

Die Klägerin sieht im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 (Verfahrensanspruch) und in Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruch 10 (Vorrichtungsanspruch) des Klagepatents.

15

Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass mit den angegriffenen Ausführungsformen das erfindungsgemäße Verfahren gemäß Patentanspruch 1 durchgeführt werden kann und die angegriffenen Ausführungsformen auch sämtliche Merkmale von Patentanspruch 10 verwirklichen. Die angegriffenen Anlagen seien insbesondere in der Lage, die letzten beiden Merkmale von Patentanspruch 1 (Merkmale 7.1 und 7.2 der unten wiedergegebenen Merkmalsgliederung) zu verwirklichen. Die Heranziehung eines einzelnen UV-Transmissionswerts sei insoweit ausreichend. Auch müssten die Referenzwerte nicht in Laboruntersuchungen ermittelt worden sein. Es reiche vielmehr aus, dass diese – wie bei den angegriffenen Ausführungsformen – vor Inbetriebnahme im Wege eines Auto-Learn-Verfahrens erhalten würden.

16

Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Mit den angegriffenen Ausführungsformen mache sie von der Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch. Es fehle an einer Verwirklichung der letzten beiden Merkmale von Patentanspruch 1. Die angegriffenen Ausführungsformen basierten auf einem anderen technischen System, nämlich der Auswertung der Transmissionswerte von insgesamt sechs Lichtquellen, wovon nur eine UV-Licht emittiere. Eine ordnungsgemäße Sortierung durch die angegriffenen Ausführungsformen sei auf der Grundlage nur des Werts der UV-LED nicht möglich. Das Klagepatent fordere ausdrücklich die Heranziehung eines „Bereichs von Transmissionswerten“, was einen einzelnen Wert nicht umfasse. Die von den angegriffenen Ausführungsformen im Wege des Auto-Learn-Verfahrens vor der Inbetriebnahme anlagen- und nutzerspezifisch ermittelten Referenzdaten erfüllten zudem nicht die Anforderungen an „zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen“ erhaltene Werte. Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.

17

Durch Urteil vom 18.07.2017 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Anträgen im Wesentlichen entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:

18

„I.              Die Beklagte wird verurteilt,

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1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, bei der Beklagten zu vollstrecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

20

a)         Vorrichtungen zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms, vorzugsweise aus Bruchglas,

21

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen,

22

wobei über eine Strahlungsquelle emittierte UV-Lichtstrahlen durch den Altglasmaterialstrom hindurch auf eine Detektiereinheit auftreffen und von dieser verarbeitet werden und in Abhängigkeit davon eine mit der Detektiereinheit verbundene Auswerte- und Steuereinheit eine stromabwärts der Detektiereinheit angeordnete Entfernungsvorrichtung, beispielsweise Ausblasdüsen aktiviert, welche im Altglasmaterialstrom mitgeführte unerwünschte Materialien aus demselben ausscheidet und an einen vorbestimmten Ort ablenkt,

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wobei die Vorrichtungen nach dem folgenden Verfahren arbeiten können:

24

von einer UV-Strahlungsquelle emittierte Lichtstrahlen treffen auf dem Altglasmaterialstrom auf und optische Eigenschaften des Altglas-materialstroms werden mittels einer Detektiereinheit ermittelt und voneiner damit in Verbindung stehenden Auswerte- und Steuereinheit verarbeitet und in Abhängigkeit davon die Auswerte- und Steuereinheit eine stromabwärts der Detektiereinheit angeordnete Entfernungsvorrichtung, beispielsweise Ausblasdüsen, aktiviert, welche im Altglasmaterialstrom mitgeführte unerwünschte Materialien aus demselben ausscheidet und an einen vorbestimmten Ort ablenkt,

25

wobei es sich bei den zu detektierenden, unerwünschten Materialien um Sonderglas, insbesondere Glaskeramik, Quarzglas, Bleiglas und temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser handelt,

26

wobei die emittierten Lichtstrahlen durch den Altglasmaterialstrom hindurch auf der Detektiereinheit auftreffen und die Detektion des Sonderglases aufgrund eines Vergleichs der UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms mit zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenen UV-Transmissionswerten erfolgt und zum Vergleich der UV-Transmissionswerte derjenige als UV-Absorptionskante bezeichnete Bereich von Transmissionswerten herangezogen wird, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftritt;

27

b)              Vorrichtungen zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms,

28

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

29

welche dazu geeignet sind, Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms zu detektieren und auszusortieren, vorzugsweise Bruchglas, wobei von einer UV-Strahlungsquelle emittierte Lichtstrahlen auf dem Altglasmaterialstrom auftreffen und optische Eigenschaften des Altglasmaterialstroms mittels einer Detektiereinheit ermittelt und von einer damit in Datenverbindung stehenden Auswerte- und Steuereinheit verarbeitet werden und in Abhängigkeit davon die Auswerte- und Steuereinheit eine stromabwärts zur Detektiereinheit angeordnete Entfernungsvorrichtung, beispielsweise Ausblasdüsen, aktiviert, welche im Altglasmaterialstrom mitgeführte, unerwünschte Materialien aus demselben ausscheidet und an einen vorbestimmten Ort ablenkt,

30

wobei es sich bei den zu detektierenden, unerwünschten Materialien um Sonderglas, insbesondere Glaskeramik, Quarzglas, Bleiglas und temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser handelt,

31

wobei die emittierten Lichtstrahlen durch den Altglasmaterialstrom hindurch auf der Detektiereinheit auftreffen und die Detektion des Sonderglases aufgrund eines Vergleichs der UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms mit zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenen UV-Transmissionswerten erfolgt und zum Vergleich der UV-Transmissionswerte derjenige als UV-Absorptionskante bezeichnete Bereich von Transmissionswerten herangezogen wird, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftritt,

32

ohne

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-              im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtung zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms nicht ohne Zustimmung der Inhaberin des Patents EP 1 752 XXX B1 zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms verwendet werden darf,

34

und/oder

35

-              im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe von € 50.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Vorrichtung zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms nicht ohne Zustimmung der Inhaberin zu verwenden, wenn dies nach dem vorstehend bezeichneten Ablauf geschieht;

36

2.              der Klägerin in elektronischer Form darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 24.11.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

37

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

38

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

39

c)              der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

40

3.              der Klägerin in elektronischer Form darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die zu Ziffer 1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 07.09.2006 und die zu Ziffer 1. b) bezeichneten Handlungen seit dem 24.12.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

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a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

42

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

43

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

44

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

45

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben nur für die Zeit seit dem 24.12.2010 zu machen sind;

46

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

47

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer, der Beklagten, Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre, der Beklagten, Kosten herauszugeben;

48

5.              die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 24.11.2010 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

49

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

50

1.              der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen für die zu Ziffer I. 1. a) bezeichneten, in der Zeit vom 07.09.2006 bis 23.12.2010 begangenen Handlungen;

51

2.              der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 24.12.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

52

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

53

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

54

Die Detektion des Sonderglases erfolge nach Patentanspruch 1 aufgrund eines Vergleiches der UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms mit zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenen UV-Transmissionswerten. Zum Vergleich der UV-Transmissionswerte werde derjenige als UV-Absorptionskante bezeichnete Bereich von Transmissionswerten herangezogen, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr erfolge. Funktion der „zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenen UV-Transmissionswerten“ sei es, als Referenzwerte den Vergleich mit den im Betrieb erhaltenen Werten zu ermöglichen. Dass die Referenzwerte aus „standardisierten Materialuntersuchungen“ erhalten würden, mache deutlich, dass eine Untersuchung des konkret im Altglasstrom befindlichen Sonderglases nicht erforderlich sei. Vielmehr könne auf bereits bekannte Referenzwerte zurückgegriffen werden, die abstrakt für Sonderglas ermittelt worden seien. Das Klagepatent schließe indes nicht aus, Referenzwerte anhand von Probestücken aus demjenigen Altglasmaterialstrom zu ermitteln, an dem das klagepatentgemäße Verfahren durchgeführt werden solle. Dass ein bestimmter Qualitätsstandard bei den Untersuchungen beachtet werden müsste, lasse sich dem Klagepatent ebenfalls nicht entnehmen. Die Referenzwerte müssten vor dem Detektionsvorgang vorliegen. Dem Klagepatentanspruch lasse sich aber nicht entnehmen, dass die Referenzwerte bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Start des klagepatentgemäßen Verfahrens, insbesondere bereits im Auslieferungszustand einer zur Anwendung des Verfahrens geeigneten Vorrichtung, vorliegen müssten. Zum Vergleich derUV-Transmissionswerte solle derjenige Bereich von Transmissionswerten herangezogen werden, bei dem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftrete. Dieser Bereich werde als UV-Absorptionskante bezeichnet. DieUV-Absorptionskante beschreibe den Verlauf einer Transmissionskennlinie in jenem Wellenlängenbereich, in dem auf das Material einstrahlendes Licht zunehmend und schließlich vollständig absorbiert werde. Für die UV-Absorptionskanten verwende das Klagepatent auch den Begriff „F“-Frequenzen. Dabei könne patentgemäß grundsätzlich eine einzelne „F“-Frequenz bestimmt werden, nämlich diejenige Wellenlänge, bei welcher eine vollkommene Absorption des von derUV-Strahlungsquelle emittierten Lichts erfolge. Dass anspruchsgemäß der alsUV-Absorptionskante definierte „Bereich von Transmissionswerten“ herangezogen werden solle, bedeute nicht, dass ein zusammenhängender (Spektral-)Bereich oder überhaupt mehr als eine Wellenlänge als aktueller Wert und als Referenzwert in den Vergleich einbezogen werden müsse. Vielmehr gebe das Klagepatent damit denjenigen Bereich vor, aus dem die zu vergleichenden Werte zu entnehmen seien. Wie viele Einzelwerte im Altglasstrom tatsächlich zu ermitteln und wie viele Einzelwerte als Referenzwerte heranzuziehen seien, werde nicht vorgegeben. Auch die Heranziehung jeweils einer einzelnen Wellenlänge als aktueller Wert und als Vergleichswert sei daher patentgemäß. Der einzelne Wert stehe in diesem Fall repräsentativ für einen bestimmten Wellenlängenbereich. Dieses Verständnis bestätigten die Absätze [0024] und [0025] der Klagepatentbeschreibung und für dieses Verständnis spreche auch deren Absatz [0045], wonach es anhand der Wellenlänge für einen Transmissionswert von 40 % bereits möglich sei, eine Einordnung des Glases vorzunehmen.

55

Durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsformen verletze die Beklagte den Klagepatentanspruch 1 mittelbar. Die angegriffenen Ausführungsformen seien objektiv geeignet, das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren durchzuführen. Sie seien geeignet, aktuelle UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms zu erfassen. Denn sie verfügten – neben weiteren Lichtquellen – über eine LED, die Licht mit einer Wellenlänge von 365 nm abstrahle. Die emittierte Strahlung durchdringe den Altglasmaterialstrom und werde von einem Bildsensor auf der gegenüberliegenden Seite erfasst. Es finde eine Transmissionsmessung statt, bei der die Intensität der durchgelassenen Strahlung für die Wellenlänge von 365 nm gemessen werde. Es werde auch auf zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhalteneUV-Transmissionswerte als Referenzwerte zurückgegriffen. Dies folge bereits daraus, dass bei Auslieferung der angegriffenen Ausführungsformen ein Basisdatensatz installiert sei. Dieser ermögliche die Prüfung der Funktionsfähigkeit vor Auslieferung der Anlage. Hierzu sei ein Schwellwert für UV-Transmissionswerte voreingestellt. Die Unterscheidung von Normalglas und Sonderglas sei damit bereits im Auslieferungszustand möglich. Ferner würden Referenzwerte im Wege des Auto-Learn-Verfahrens ermittelt, das vor Inbetriebnahme der Anlage durch einen Servicetechniker durchgeführt werde. Nach Abschluss des Auto-Learn-Verfahrens stünden für die auszusondernden Materialien Referenzwerte für die UV-Transmission bei einer Wellenlänge von 365 nm zur Verfügung. Die Detektion des Sonderglases erfolge auch aufgrund eines Vergleichs der aktuellen Transmissionswerte mit den Referenzwerten. Aus den von der Beklagten durchgeführten Versuchen ergebe sich, dass die Detektion einer Sorte von Sonderglas gegenüber Kalknatronglas auch allein anhand derUV-Transmissionswerte bei der gewählten Wellenlänge von 365 nm gelinge. Jedenfalls bei der Wahl eines Schwellwerts von 130 sei die Trennung von ungefärbtem Hohlglas und HR-Glas möglich. Dass bestimmte Sorten von Normalglas als Sonderglas eingeordnet würden und umgekehrt, führe nicht aus der Verletzung heraus, weil nicht die Detektion jeder Glassorte erforderlich sei, sondern bereits die Trennung einer Sorte von HR-Glas gegenüber Kalknatronglas ausreiche. Es werde zum Vergleich der UV-Transmissionswerte schließlich auch derjenige Bereich von Transmissionswerten herangezogen, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftrete. Die Klägerin habe unwidersprochen dargelegt, dass der UV-Transmissionswert des Lichts einer Wellenlänge von 365 nm exakt links neben der UV-Absorptionskante von HR-Glas in Form von Glaskeramik liege und rechts neben der UV-Absorptionskante von Kalknatronglas. Damit werde der Bereich von Transmissionswerten für den Vergleich herangezogen, der als UV-Absorptionskante bezeichnet werde. Dass jeweils nur ein UV-Transmissionswert als aktueller Wert und als Referenzwert herangezogen werde, führe aus den bereits angeführten Gründen nicht aus der Verletzung heraus. Gleiches gelte für den Umstand, dass die UV-Absorptionskante als solche von den angegriffenen Ausführungsformen nicht ermittelt werde. Die angegriffenen Ausführungsformen machten außerdem von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 10 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Es handele sich bei ihnen um Vorrichtungen zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms, die nach einem Verfahren gemäß dem Klagepatentanspruch 1 arbeiteten.

56

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:

57

Das Landgericht lege den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fehlerhaft aus, wenn es in Bezug auf die „zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenenUV-Transmissionswerte“ davon ausgehe, dass keine Qualitätsstandards eingehalten werden müssten und die Ermittlung von Referenzen anhand von Probestücken aus demjenigen Altglasmaterialstrom ausreiche, an dem das klagepatentgemäße Verfahren durchgeführt werden solle. Selbst wenn man es genügen lasse, dass „standardisierte Materialuntersuchungen“ nicht im Labor erfolgten, verstehe der Fachmann hierunter jedenfalls eine Materialuntersuchung anhand allgemeiner und in der Industrie einheitlicher Prüfungsstandards, wozu jedenfalls nicht individuell ermittelte Werte für jede einzelne Anlage gehörten.

58

Patentanspruch 1 lege fest, was für den Vergleich mit den hinterlegten Referenzwerten ermittelt oder herangezogen werden solle, nämlich der als UV-Absorptionskante definierte Bereich von Transmissionswerten. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass das Klagepatent nicht vorgebe, dass mehr als ein Einzelwert im Altglasstrom tatsächlich zu ermitteln sei und dass die Heranziehung des Transmissionswerts für eine einzelne Wellenlänge ausreiche. Solle nur ein einzelner Wert verglichen werden, könne es sich nach der Lehre des Klagepatents nur um einen Vergleich der hinterlegten mit der im Material ermittelten F-Frequenz handeln. Nur für diese treffe es zu, dass die Ermittlung und der Vergleich bei einer solchen Wellenlänge ausreichend sei, um die mitgeführten Sonderglasstücke eindeutig und unabhängig von Farbe und Dicke zu erkennen. Die Ermittlung der F-Frequenz bedürfe aber mehrerer Messwerte; ein einziger Messwert bei einer bestimmten Wellenlänge lasse gerade keine Rückschlüsse auf die Art des Glases zu. Ein einzelner Messwert im UV-Bereich gebe weder Aufschluss über die materialspezifische F-Frequenz noch sei aufgrund eines Vergleiches mit hinterlegten F-Frequenzen eine Detektion von Sonderglas oder irgendeinem anderen Glasmaterial möglich.

59

Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie seien nicht dazu in der Lage, den Bereich der UV-Absorptionskanten zu ermitteln, selektiv UV-Werte zu vergleichen oder gar Bereiche von UV-Werten zu vergleichen. Entgegen der Beurteilung des Landgerichts sei mit einem einzigen Messwert im UV-Bereich – selbst wenn auf diesem selektiv eine Vergleichsentscheidung gestützt würde, was bei den angegriffenen Ausführungsformen aber nicht der Fall sei – noch nicht einmal die Unterscheidung einer Sorte Sonderglas von dem im Altglasmaterialstrom enthaltenen Normalglas der Farben Weiß, Grün und Braun möglich. Es bedürfe zwingend der zusätzlichen Berücksichtigung von Messwerten außerhalb des Wellenlängenbereichs von UV-Licht, um eine Detektion von Sonderglas vornehmen zu können. Dies habe mit dem klagepatentgemäßen Verfahren, welches auf der Berücksichtigung ausschließlich eines Bereichs von UV-Werten, nämlich eines Bereichs von UV-Transmissionswerten beruhe, der dieUV-Absorptionskante bilde, nichts zu tun. Die angegriffenen Ausführungsformengriffen bereits nicht auf aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltene Referenzwert zurück. Insbesondere werde nicht auf die den UV-Absorptionskanten entsprechenden Transmissionswerte von Sondergläsern und Normalglas zurückgegriffen. Es sei damit insbesondere kein UV-Transmissionswert als Referenzwert hinterlegt, der der UV-Absorptionskante/F-Frequenz entspreche, weshalb das Merkmal 7.1 der unten wiedergegebenen Merkmalsgliederung nicht verwirklicht sei. Ebenso sei eine Verwirklichung von Merkmal 7.2 ausgeschlossen. Der dieUV-Absorptionskante darstellende Bereich von Transmissionswerten im Altglasstrom könne nicht ermittelt, verarbeitet oder verglichen werden. Da insbesondere eine Ermittlung des die UV-Absorptionskanten abbildenden Wellenlängenbereichs nicht möglich sei, könne auch keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um dieF-Frequenz der detektierten Glasscherbe handele. Sofern das Landgericht davon ausgehe, dass die Versuche bei einem Schwellwert von 130 die Trennung von Weißglas und hitzeresistentem Glas (HR-Glas) gezeigt hätten und es unschädlich sei, dass bestimmte Sorten Normalglas als Sonderglas eingeordnet würden und umgekehrt HR-Glas als Normalglas, werde der technische Sinngehalt der beanspruchten Lehre verkannt. Denn die Transmissionswerte würden ganz wesentlich von Glasdicke und Oberflächenbeschaffenheit bestimmt, die mit dem Material an sich nichts zu tun hätten. Aufgabe des beanspruchten Verfahrens sei gerade die zuverlässige undeffiziente Erkennung von Sonderglas. Gerade der hohe Glasverlust solle vermieden werden. Zudem solle Sonderglas eindeutig und unabhängig von Farbtönen und Schichtdicken erkannt werden. Dies sei mit den angegriffenen Ausführungsformen nicht möglich. Mangels Ermittlung des die UV-Absorptionskanten bildenden Bereichs des Transmissionslichts entsprächen die angegriffenen Ausführungsformen nicht den Vorgaben des Klagepatents. Stattdessen werde ein Verfahren verwendet, welches zwingend auf eine Vielzahl anderer Messungen außerhalb des UV-Bereichs angewiesen sei.

60

Die Beklagte beantragt,

61

die Klage insgesamt abzuweisen,

62

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

63

Die Klägerin beantragt,

64

die Berufung zurückzuweisen.

65

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags, wobei sie im Wesentlichen geltend macht:

66

Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere verwirklichten sie die Merkmale 7.1 und 7.2 von Patentanspruch 1. Die Beklagte interpretiere diese Merkmale zu eng.

67

„Standardisierte Materialuntersuchungen“ seien solche, die vorgegebenen Kriterien folgten. Es sei gleichgültig, (1.) nach welchen inhaltlichen Vorgaben die Materialuntersuchungen erfolgten, solange die klagepatentgemäße Lösung erzielt werde, (2.) ob die Untersuchengen vom Anwender oder der Beklagten durchgeführt würden und (3.) ob die Untersuchungen schon im Auslieferungszustand durchgeführt worden seien oder vor dem Sortierungsvorgang auf sonstige Weise durchgeführt würden, um die Referenzwerte zu erhalten. Die Einhaltung spezifischer Industriestandards sei nicht erforderlich.

68

Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 komme es nicht auf die Ermittlung derUV-Absorptionskante an. Entscheidend sei lediglich, dass der Bereich derUV-Absorptionskanten der zu klassifizieren Glassorten herangezogen werde, um die gemessenen Werte mit den Referenzwerten zu vergleichen. Daher genüge auch nur ein einziger Wert. Das Klagepatent offenbare in seiner Beschreibung, dass für den geforderten Vergleich sowohl singuläre Transmissionswerte herangezogen werden könnten als auch ganze Transmissionskennlinien. Wie sich aus der Patentbeschreibung ergebe, eigne sich insbesondere die Wellenlänge der vollkommenen Absorption besonders gut für eine Klassifikation. Ausreichend sei, dass die UV-LED einen einzigen Wert liefere, nämlich den Transmissionswert bei einer bestimmten Wellenlänge, der aufgrund seiner Lage relativ zur UV-Absorptionskante die erfindungsgemäße Klassifizierung ermögliche.

69

Es sei irrelevant, dass es theoretisch Fallkonstellationen geben möge, bei denen das klagepatentgemäße Verfahren nicht einwandfrei funktioniere. Für die Verletzungsfrage ausschließlich relevant sei, ob das geschützte Verfahren von den angegriffenen Ausführungsformen durchgeführt werde oder nicht. Die Beklagte wähle gezielt einen Messpunkt bei 365 nm für die Transmissionswerte. Dort hätten dieUV-Absorptionskanten der zu trennenden Glassorten den maximalen Abstand. Bei diesem Messpunkt handele es sich um die Wellenlänge der vollkommenen Absorption für die in erster Instanz angeführten Sonderglassorten in Form von Glaskeramiken. Das Klagepatent hebe in seiner Beschreibung die besonders gute Eignung dieser Wellenlänge für Klassifizierungszwecke hervor. Somit zeige gerade die Verwendung von UV-Licht mit einer Wellenlänge von 365 nm bei den angegriffenen Ausführungsformen, dass sich die Beklagte an die Offenbarung des Klagepatents halte und das dort beschriebene Verfahren anwende. Letztlich lasse die Beklagte außen vor, dass Patentanspruch 1 nicht ausschließe, dass auch weitere Messpunkte berücksichtigt würden.

70

Die Kenntnis der Lage der UV-Absorptionskanten/F-Frequenzen sei Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens, deren Ermittlung sei aber nicht Gegenstand des Verfahrens.

71

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

72

II.

73

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf, Entschädigung und Schadenersatz nicht zu. Denn die Beklagte verletzt das Klagepatent nicht dadurch unmittelbar, dass sie die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland herstellt und vertreibt, und sie verletzt das Klagepatent auch nicht dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland Abnehmern anbietet und liefert.

74

A.

75

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms.

76

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, wird die Wiederverwertung von Alt- und Bruchglas mitsamt eines organisierten Sammel- und Ausleseverfahrens bereits seit geraumer Zeit erfolgreich praktiziert. Das Problem, dass die Konsumenten im Zuge einer Altglassammlung keine exakte Materialtrennung hinsichtlich Glasfarbe und artfremden Stoffen wie Keramik, Stein und Porzellan durchführen, wird nach ihren Angaben mittlerweile durch automatisierte Materialausleseverfahren mit optoelektronisch gesteuerten Sortiervorrichtungen bewältigt (Anlage KA 3, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Zum Zwecke der Farbsortierung und Fremdstofferkennung werden der Klagepatentschrift zufolge im Stand der Technik zumeist berührungslose Messmethoden mittels Infrarot- oder RGB-Sensoren eingesetzt, welche anhand des registrierten Transmissions- oder Absorptionsgrades von auf den Altglasmaterialstrom gerichtetem Licht ein Ausscheiden der unerwünschten Fremdstoffe aus dem Altglasmaterialstrom bzw. ein Ablenken von farbigen Gläsern in dafür vorgesehene Fraktionen durch nachgeschaltete Ausblas- oder Saugdüsen einleiten (Abs. [0003]).

77

Probleme bereitet dabei nach den Ausführungen der Klagepatentschrift allerdings der zunehmende Anteil des vom Normalglas (Kalknatron-Glas) hinsichtlich der chemischen und physikalischen Eigenschaften stark abweichenden, insbesondere einen wesentlich höheren Schmelzpunkt aufweisenden Sonderglases (Abs. [0004]). Hierzu zählen etwa Glaskeramik, Quarzglas, Bleiglas sowie temperatur- und hitzebeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser (Abs. [0004]; vgl. auch Abs. [0001], [0017], [0019]). Ein Aussortieren von Sonderglas ist wünschenswert, da es aufgrund seiner Resistenz-Eigenschaften, insbesondere seines höheren Schmelzpunktes, bei der Wiederverwertung des Altglases ein homogenes Verschmelzen mit Normalglas verhindert und somit zu Produktionsstörungen und Produktfehlern führt.

78

Die Klagepatentschrift gibt an, dass im Stand der Technik bereits einige Versuche unternommen wurden, um eine wirtschaftliche Sortierung von Sonderglas zu ermöglichen (Abs. [0010]). So existierten nach ihren Angaben Verfahren, bei denen das Sonderglas im Wellenlängenbereich von sichtbarem Licht mittels Farbklassifikatoren, zumeist RGB-Sensoren, detektiert wird, wobei der Versuch einer Erkennung anhand von Schwellwerten, welche vorbekannten Farben von Sondergläsern entsprechen, unternommen wird. Da Sondergläser zumeist spezielle Farbtönungen wie etwa Violett oder Honig aufweisen, kann mit dieser Detektionsmethode zwar ein Teil der Sonderglasstücke erkannt werden, eine zuverlässige Erfassung von Sonderglas ist damit jedoch nach den Angaben der Klagepatentschrift nicht möglich. Sondergläser in herkömmlichen, unscheinbaren Farben wie Weiß und Braun werden hiernach gar nicht erkannt werden, wodurch ein hoher Glasverlust durch Fehlsortierung zu verzeichnen ist. Die Generierung einer entsprechenden Trennschärfe ist nach den Ausführungen der Klagepatentschrift nur bedingt realisierbar, da die Detektion mit einem Vergleich von Farbintensitätswerten im sichtbaren und Infrarot-Bereich unter anderem von der Dicke und Form des Glases abhängig ist (Abs. [0011]).

79

Andere bekannte Verfahren zur Sortierung von Sonderglas arbeiteten nach den Angaben der Klagepatentschrift mit Röntgensensoren, wobei bestimmte chemische Bestandteile (z.B. Aluminiumoxid) im Sonderglas mit einer Röntgenstrahlquelle erregt werden. Die Klagepatentschrift erachtet dies jedoch für problematisch, weil der Einsatz von Röntgenstrahlen aufgrund der extrem kurzwelligen Strahlung stets ein gewisses Gesundheitsrisiko für im Umkreis der Anlage eingesetzte Personen mit sich bringt. Ferner beanstandet sie als nachteilig, dass Anlagen, die nach diesem Verfahren arbeiteten, eine relativ groß dimensionierte Bauweise aufweisen und kostspielig sind. Außerdem sei auch hier eine vollkommene Erfassung von Sondergläsern, insbesondere einiger Borosilikatgläser, nicht gewährleistet (Abs. [0012]).

80

Wie die Klagepatentschrift einleitend weiter ausführt, ist aus der DE 43 39 XXA (Anlage KA 5) ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Sortierung anorganischer, nichtmetallischer Werkstoffe bekannt, bei dem/der zur Gehaltsbestimmung von Glasinhaltsstoffen, z. B. von Ba/Sr/Pb-Gläsern, eine optische Analyse unter Heranziehung von Reflexionsspektren im nahen UV-Bereich vorgenommen wird, wobei unterschiedliche UV-Anregungsbanden zwischen 300 und 600 nm eingesetzt werden, die jeweils als Maß für die von BaO, SrO und PbO verursachte Absorption dienten und so einen Rückschluss auf die Konzentration dieser Additive im Glasbruch zulassen. Die Klagepatentschrift beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass dieses Analyseverfahren eine spezielle Ausrichtung der Glasbruchstücke auf der Fördereinrichtung erfordert, nämlich dergestalt, dass sie mit der Bruchfläche zum optischen System weisen (Abs. [0013]).

81

Im Stand der Technik ist nach den Ausführungen der Klagepatentschrift schließlich – z. B. aus der DE 43 39 XXA – ein weiteres Verfahren bekannt, das mit der Eigenschaft der Fluoreszenz von Sonderglas arbeitet. Hierbei wird Glas mit UV-Licht einer bestimmten Wellenlänge bestrahlt, worauf es in einem engen, sichtbaren Spektralbereich zu fluoreszieren beginnt, da das eingestrahlte Licht von im oxidischen Glas vorhandenen Verunreinigungen teilweise absorbiert und in Fluoreszenzstrahlung konvertiert wird. Anhand der Fluoreszenzfarbe können dann Rückschlüsse auf die Art des Sonderglases gezogen werden. An diesem Verfahren beanstandet die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Bestrahlung des Altglasmaterialstroms mit UV-Licht erfolgt, das von der Art des auszusortierenden Sonderglases abhängig ist, weshalb schon vor der Sortierung bekannt sein muss, welche Art Sonderglas sich im Altglasmaterialstrom befindet, um so die Bestrahlung mit UV-Licht mit korrekter Wellenlänge vornehmen zu können (Abs. [0014]). Zudem sei nachteilig, dass der Fluoreszenzeffekt typisch für Verunreinigungen im Sonderglas sei, nicht aber für die Glassorte selbst. Durch ungewollte Verunreinigungen bereits bei der Glasproduktion würde das Fluoreszenzverhalten dadurch schwer einschätzbar gemacht. Ein weiterer Nachteil dieses Verfahrens sei der Umstand, dass aufgrund der geringen Konzentration von Verunreinigungen eine sehr starke Lichtquelle zu deren Anregung eingesetzt werden müsse, was einen hohen Energieaufwand und den Einsatz eines Kantenfilters zum Schutz der Detektiereinheit erfordere (Abs. [0015]).

82

Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht (Abs. [0016]),

84

die im Zusammenhang mit der Schilderung des Standes der Technik aufgeführten Nachteile („diese Nachteile“) zu vermeiden und ein Verfahren zur Detektion und Sortierung von Sonderglas zu schaffen, durch welches eine zuverlässige und wirtschaftliche Erkennung von Sondergläsern wie Glaskeramik, Bleiglas und temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser gewährleistet wird,

85

eine Detektion und Ausscheidung dieser Sondergläser aus dem Altglasmaterialstrom unabhängig von der Eigenfarbe und der Schichtdicke der im Altglasmaterialstrom mitgeführten Glasteile zu ermöglichen und

86

eine sicherheitstechnische oder gesundheitliche Gefährdung von im Umkreis der Sortieranlage arbeitenden Personen auszuschließen.

87

Zur Lösung dieser Problemstellung wird in Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

89

1. Verfahren zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms (6).

91

2. Von einer UV-Strahlungsquelle (7) werden Lichtstrahlen (14) emittiert, die auf den Altglasmaterialstrom (6) auftreffen.

93

3. Die emittierten Lichtstrahlen (14) treffen durch den Altglasmaterialstrom (6)hindurch auf eine Detektiereinheit (8).

95

4. Mittels der Detektiereinheit (8) werden optische Eigenschaften des Altglas-materialstroms (6) ermittelt.

97

5. Eine Auswerte- und Steuereinheit (10)

98

a)                       steht in Datenverbindung mit der Detektiereinheit (8),

99

b)                      verarbeitet die von der Detektiereinheit (8) ermittelten optischen Eigenschaften des Altglasmaterialstroms (6),

100

c)                       aktiviert in Abhängigkeit von den optischen Eigenschaften des Altglasmaterialstroms (6) eine Entfernungsvorrichtung (11), die stromabwärts derDetektiereinheit (8) angeordnet ist.

102

6. Die Entfernungsvorrichtung (11) scheidet im Altglasmaterialstrom (6) mitgeführte unerwünschte Materialien aus dem Altglasmaterialstrom (6) aus und lenkt dieunerwünschten Materialien an einen vorbestimmten Ort ab.

104

7. Bei den zu detektierenden, unerwünschten Materialien handelt es sich umSonderglas,

105

insbesondere um Glaskeramik, Quarzglas, Bleiglas sowie temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser.

107

8. Die Detektion des Sonderglases

108

a)                       erfolgt aufgrund eines Vergleiches

109

-       der UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms (6)

110

-       mit UV-Transmissionswerten (= Referenzwerten), die zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhalten wurden,

111

b)                      wobei zum Vergleich der UV-Transmissionswerte derjenige Bereich von Transmissionswerten herangezogen wird, der als UV-Absorptionskante bezeichnet wird und bei dem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftritt.

112

Patentanspruch 10 des Klagepatents schlägt ferner eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

113

(1)           Vorrichtung zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines vorzugsweise aus Bruchglas bestehenden Altglasmaterialstroms (6).

114

(2)           Die Vorrichtung arbeitet nach einem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9.

115

(3)              Die Vorrichtung umfasst

116

(3.1)              eine Strahlungsquelle (7),

117

(3.2)              eine Detektiereinheit (8),

118

(3.3)              eine Auswerte- und Steuereinheit (10),

119

(3.4)              eine Entfernungsvorrichtung (11).

120

(4)              Die Strahlungsquelle (7) emittiert UV-Lichtstrahlen (14).

121

(5)              Auf die Detektiereinheit (8) treffen durch den Altglasmaterialstrom (6) hindurch von der Strahlungsquelle (7) emittierte UV-Lichtstrahlen und werden von dieser verarbeitet.

122

(6)              Die mit der Detektiereinheit (8) verbundene Auswerte- und Steuereinheit (10)aktiviert in Abhängigkeit von der Verarbeitung der auf die Detektiereinheit (8)auftreffenden UV-Lichtstrahlen (14) die stromabwärts zur Detektiereinheit (8)angeordnete Entfernungsvorrichtung (11), beispielsweise Ausblasdüsen (11).

123

(7)              Die Entfernungsvorrichtung (11) scheidet im Altglasmaterialstrom (6) mitgeführte, unerwünschte Materialien aus und lenkt diese an einen vorbestimmten Ort ab.

124

Zum Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents sind folgende Bemerkungen veranlasst, wobei nachfolgend nur der Patentanspruch 1 (Verfahrensanspruch) des Klagepatents behandelt werden soll.

125

1.

126

In seinen Merkmalen 1 bis 2 und 4 bis 6 beschreibt Patentanspruch 1 ein herkömmliches Verfahren zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines Altglasmaterialstroms mittels von einer UV-Strahlungsquelle emittierten Lichtstrahlen, einer Detektiereinheit, einer Auswerte- und Steuereinheit und einer Entfernungseinrichtung für detektiertes Glas (vgl. BPatG, Nichtigkeitsurteil vom 08.05.2018, Anlage HRM 5 [nachfolgend: NU], S. 11). Unter ultraviolettem Licht versteht der Fachmann – als solcher kann hier im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (NU, S. 10) ein Diplomingenieur mit universitärer Ausbildung mit Spezialisierung auf optische Detektionsverfahren oder ein Diplomphysiker, der mit den bei der Schüttgutsortierung auftretenden Problemstellungen vertraut ist und entsprechende Erfahrungen aufweisen kann, angesehen werden – dabei eine Strahlung mit einer Wellenlänge von kleiner 380 nm (vgl. Abs. [0043], [0044]; BPatG, NU, S. 11).

127

Nach Merkmal 3 treffen bei dem erfindungsgemäßen Verfahren die von der Strahlungsquelle emittierten UV-Lichtstrahlen durch den Altglasmaterialstrom hindurch auf der Detektiereinheit auf. Gemeint ist hiermit, dass das UV-Licht nicht an Bruchkanten des Glases reflektiert und dann detektiert wird, sondern dass sich der Altglasmaterialstrom zwischen der UV-Strahlungsquelle und der Detektiereinheit befindet und die Glasbestandteile im Altglasmaterialstrom im Gegensatz zu Keramik oder Steingut von den emittierten UV-Lichtstrahlen durchdrungen werden (BPatG, NU, S. 11 f.).

128

2.

129

Nach dem Anspruchswortlaut spricht manches dafür, dass sich die Erfindung des Klagepatents nicht damit begnügt, lediglich ein einzelnes Sonderglas von Normalglas unterscheiden und aus dem Altglasmaterialstrom ausschleusen zu können. Merkmal (7) hält nämlich fest, dass die Sondergläser als unerwünschte Materialien zu detektieren und anschließend aus dem Altglas zu entfernen sind, wobei beispielhaft („insbesondere“) Glaskeramik, Quarzglas, Bleiglas sowie temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser als Vertreter der Sondergläser genannt werden (vgl. auch Abs. [0001], [0004]). Daraus könnte zu folgern sein, dass sie alle – und nicht nur ein einzelnes von ihnen – sowie darüber hinaus alle weiteren „Sondergläser“ im Sinne von Absatz [0004] (= eigens für spezielle Anwendungen kreierte Glassorten, die im Vergleich zu Normalglas stark abweichende chemische und physikalische Eigenschaften, insbesondere einen wesentlich höheren Schmelzpunkt sowie bessere thermische Eigenschaften, aufweisen), die im Patentanspruch keine ausdrückliche Erwähnung gefunden haben, mit der Erfindung des Klagepatents im Altglasmaterialstrom ausfindig gemacht werden sollen. Die Aufgabenformulierung des Klagepatents könnte diesen Befund bestätigen, wenn es im Absatz [0016] heißt: „Der vorliegenden Erfindung liegt … die Aufgabe zugrunde, … ein Verfahren zur Detektion und Sortierung von Sonderglas zu schaffen, durch welches eine zuverlässige und wirtschaftliche Erkennung von Sondergläsern wie Glaskeramik, Bleiglas und temperatur- und hitzeschockbeständige technische Gläser wie Borosilikatgläser gewährleistet wird.“ Darüber hinaus beanstandet das Klagepatent an dem im Stand der Technik bekannten Verfahren, welches das mit der Eigenschaft der Fluoreszenz von Sonderglas arbeitet und bei welchem das Glas mit UV-Licht einer bestimmten Wellenlänge bestrahlt wird, gerade als nachteilig, dass die Bestrahlung des Altglasmaterialstroms mit UV-Licht erfolgt, das von der Art des auszusortierenden Sonderglases abhängig ist, so dass schon vor der Sortierung bekannt sein muss, welche Art Sonderglas sich im Altglasmaterialstrom befindet (Abs. [0014]). Andererseits hebt Absatz [0020] der Klagepatentschrift hervor, dass dann, wenn die Bestrahlung in bevorzugter Weise nach Maßgabe von Unteranspruch 2 über den gesamten UV-Wellenlängenbereich erfolgt, es entbehrlich ist, bereits vor der Sortierung zu wissen, welche Art von Sonderglas im Altglasmaterialstrom enthalten ist und aussortiert werden soll. Diese Bemerkung kann darauf hindeuten, dass es dem Klagepatent jedenfalls mit der allgemeinen Lehre seines Hauptanspruchs 1 nicht darum geht, alle denkbaren Sondergläser in einem Altglasmaterialstrom gleichzeitig aufzuspüren, sondern das Klagepatent lediglich eine technische Anweisung gibt, mit der sich prinzipiell alle Sondergläser, wenn auch nicht notwendigerweise „in einem Zug“, detektieren lassen. Letztlich kann all dies aber aus den nachfolgenden Gründen auf sich beruhen.

130

In qualitativer Hinsicht ist das Anforderungsprofil des Klagepatents jedenfalls eindeutig ambitioniert, indem es darum geht, „die Detektion und Ausscheidung der Sondergläser aus dem Altglasmaterialstrom unabhängig von der Eigenfarbe und der Schichtdicke der im Altglasmaterialstrom mitgeführten Glasteile erfolgen zu lassen“ (Absatz [0016]). Die Identifizierung der Sondergläser soll also auch in einem Altglasmaterialstrom gelingen, der Normalgläser und/oder Sondergläser ganz unterschiedlicher Schichtdicke sowie Sondergläser mit sich führt, deren Farbe dem von Normalglas entspricht. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz auf die besondere Güte der Vorsortierung verweist, infolge derer die Streubreite unterschiedlicher Schichtdicken vergleichsweise gering ist, weswegen unterschiedliche Schichtdicken für das Verständnis des Klagepatents weitgehend ausgeblendet werden könnten, ist bereits unklar, ob die behauptete Qualität der Vorsortierung am Prioritätstag des Klagepatents (08.08.2005) gegeben war oder lediglich heutigem Standard entspricht. Im letztgenannten Fall wäre die Einwendung schon aus Rechtsgründen unbeachtlich. Sie ist es aber auch in der zweiten Konstellation, weil das Klagepatent bezüglich der im Altglasmaterialstrom anzutreffenden Schichtdicken gerade keine Einschränkung enthält und nicht ersichtlich ist, dass ein hohes Maß an Vorsortierung im Prioritätszeitpunkt derart allgemeiner Stand der Technik war, dass der das Glasrecycling nach den Vorgaben des Klagepatents durchführende Durchschnittsfachmann in der Praxis schlechterdings keine anderen Verhältnisse als solche einer optimalen Vorsortierung erwarten konnte und musste.

131

Ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, hat die Beklagte außerdem nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sich die zu detektierenden Gläser im Altglasmaterialstrom hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit unterscheiden können, die (z.B. je nach Abnutzungsgrad) mehr oder weniger matt/glänzend sein kann. Auch diese Rahmenbedingungen, die dem Durchschnittsfachmann geläufig sind und die ihre selbstverständlichen Auswirkungen auf die Durchlässigkeit des UV-bestrahlten Glases haben, wird der Fachmann bei seinen Betrachtungen über den Inhalt der technischen Lehre des Klagepatents berücksichtigen

132

3.

133

Erfindungsgemäß werden die auszuschleusenden Sondergläser

134

-          anhand ihrer „optischen Eigenschaften“ detektiert,

135

-          die sich bei der Bestrahlung mit UV-Licht offenbaren (Merkmale 3, 4).

136

Die zu detektierende „optische Eigenschaft“ besteht in einer bestimmten, auf Sonderglas hindeutenden Transmission des Bestrahlungs-UV-Lichts beim Durchgang durch das UV-bestrahlte Altglasmaterialstück (Merkmal 8). Unter „Transmission“ versteht der Fachmann die Größe für die Durchlässigkeit eines Mediums für elektromagnetische Wellen wie z. B. UV-Licht. Dabei wird der Transmissionsgrad definiert als der Quotient der Wellenintensität hinter und der Intensität vor dem Hindernis. D. h. je höher die Durchlässigkeit, desto höher ist die Transmission (BPatG, NU, S. 12).

137

Verfahrensmäßig erfolgt zu dem vorgenannten Zweck ein Vergleich derjenigen Transmissionswerte, die bei der Bestrahlung des Altglasmaterialstroms mit UV-Licht gemessen werden, mit Referenzwerten, die „zuvor“ (d.h. vor Beginn des Vergleichs) aus standardisierten Materialuntersuchungen erhalten wurden und die gleichsam den Prüfungsmaßstab für die Beurteilung derjenigen Transmissionsmesswerte liefern, die bei der UV-Bestrahlung des Altglasmaterialstroms generiert wurden (Merkmal 8 a)).

138

Bei den Referenzwerten handelt es sich nach dem Anspruchswortlaut um aus „standardisierten Materialuntersuchungen“ erhaltene Werte. In der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0018], [0024]; vgl. auch Abs. [0025]) ist diesbezüglich von zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen „im Labor“ erhaltenen UV-Transmissionswerten die Rede. Die Angabe „im Labor“ findet sich im Patentanspruch 1 allerdings nicht. Ob dieser damit nicht auf die Verwendung zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen im Labor erhaltenen UV-Transmissionswerten beschränkt ist, oder ob der Fachmann der Patentbeschreibung entnimmt, dass es sich bei den in Rede stehenden Referenzwerten um zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen im Labor erhaltene Referenzwerte, d.h. um in Laborversuchen ermittelte Referenzwerte (Abs. [0025]) handelt, kann hier dahinstehen. Es bedarf vorliegend auch keiner Vertiefung, was der Durchschnittsfachmann unter „standardisierten Materialuntersuchungen“ versteht, insbesondere ob er hierunter eine Materialuntersuchung anhand allgemeingültiger und in der Industrie einheitlicher Prüfungsstandards versteht. Hierauf kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht an. Festzuhalten ist an dieser Stelle nur, dass die Ermittlung der in Rede stehenden Referenzwerte nicht Bestandteil des erfindungsgemäßen Verfahrens ist. Die Referenzwerte müssen daher nicht vom Anwender des Verfahrens ermittelt werden und sie müssen auch nicht von vom Anwender oder dem Lieferanten einer zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens geeigneten Vorrichtung vor der Durchführung des erfindungsgemäßen Verfahrens ermittelt worden sein. Ausreichend ist, dass zum Vergleich mit den während des Sortierverfahrens ermitteltenUV-Transmissionswerten des Altglasmaterialstroms Referenzwerte genutzt werden, die vor der Durchführung des in Patentanspruch 1 beschriebenen Vergleichs aus – von wem auch immer vorgenommenen – standardisierten Materialuntersuchungen (ggf. im Labor) erhalten worden sind. Diese (Referenz-)Werte liefern den Prüfungsmaßstab für die Beurteilung derjenigen Transmissionsmesswerte, die patentgemäß bei der UV-Bestrahlung des Altglasmaterialstroms generiert werden.

139

Da UV-Licht ganz unterschiedliche Wellenlängen (< 380 nm) haben kann, verhält sich das Klagepatent des Weiteren dazu, welche Wellenlänge des UV-Lichts mit den dazu gehörigen Transmissionswerten in die vergleichende Betrachtung einzustellen ist.Dabei ist sich der Fachmann darüber im Klaren, dass jeder einzelnen Wellenlänge des Bestrahlungs-UV-Lichts stets ein einzelner Transmissionswert sowohl auf der Referenz- als auch auf der Messebene entspricht. Merkmal 8 b) hält den Fachmann vor diesem Hintergrund an, für den Vergleich von Mess- und Referenzwert einen Bereich von Transmissionswerten heranzuziehen, nämlich denjenigen Bereich von Transmissionswerten,

140

-          der als UV- Absorptionskante bezeichnet wird

141

und

142

-          bei dem mit abnehmender Wellenlänge des Bestrahlungs-UV-Lichtskeine zunehmende Transmission mehr auftritt.

143

Dasjenige, was unter dem ersten Spiegelstrich gefordert wird, hat keine eigenständige technische Bedeutung, sondern wiederholt letztlich nur den Inhalt des zweiten Spiegelstrichs. Denn aus dem allgemeinen Beschreibungstext im Absatz [0018] am Ende erschließt sich, dass „unter UV-Absorptionskanten“ jener Bereich der Transmissionswerte verstanden wird, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftritt. In Übereinstimmung hiermit heißt es in Absatz [0042] der Patentbeschreibung weiter, dass „als Absorptionskante“ in der Spektroskopie der Verlauf einer Transmissionskennlinie in jenem Wellenlängenbereich bezeichnet wird, in dem auf das Material ein strahlendes Licht zunehmend und schließlich vollständig absorbiert wird, also jener „Bereich der Absorptionskennlinie, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission bzw. keine abnehmender Absorption mehr auftritt“. Zum technischen Hintergrund erläutert die Klagepatentschrift in dem sich an den vorstehend zuerst erwähnten Absatz [0018] anschließenden Absatz [0019], dass sich „überraschenderweise herausgestellt hat, dass Sondergläser aufgrund ihrer charakteristischen Zusammensetzung und Menge an Additiven eine eindeutige materialspezifische Absorption bzw. Transmission von auftreffendem UV-Licht aufweisen, wodurch eine zuverlässige Detektion und Sortierung dieser Sondergläser erfolgen kann.“

144

4.

145

Dahinstehen kann vorliegend, was oben offen geblieben ist, ob Patentanspruch 1 verlangt, dass nebeneinander mehrere oder alle in Betracht kommenden Sondergläser detektiert werden können, oder ob es hiernach ausreicht, wenn mithilfe des Transmissionswertevergleichs ein einzelnes, singuläres Sonderglas detektiert und ausgeschleust wird (von dem z.B. bekannt ist, dass es sich – allein – im Altglasmaterialstrom befindet). Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin dem letzteren Verständnis beitritt, gilt in Bezug auf das Merkmal 8 jedenfalls Folgendes:

146

Mit Bezug auf die Detektion des – einen – Sonderglases, mit dem sich der Hauptanspruch bei der unterstellten Lesart allein befassen würde, verlangt Merkmal 8 b) nach seinem Wortlaut unverändert, dass ein Bereich von Transmissionswerten zum Vergleich herangezogen wird, nämlich diejenigen Transmissionswerte, die deshalb die UV-Absorptionskante repräsentieren, weil bei abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr erfolgt. Dies zu fordern, ist auch technisch geboten. Ob ein bestimmter Transmissionswert, der bei einer bestimmten UV-Wellenlänge (von z.B. 365 nm) für ein bestrahltes Glasfragment gemessen wurde, einen „Umkehrpunkt“ in den Durchlässigkeitswerten repräsentiert, indem von da ab bei sinkender Wellenlänge des Bestrahlungs-UV-Lichts die Transmissionswerte des Glases nicht mehr steigen, sondern entweder gleich bleiben oder fallen, lässt sich denknotwendig nur beurteilen, wenn mindestens ein weiterer Transmissionswert bei andererUV-Wellenlänge (im Bsp. etwa < 365 nm) generiert wird. Denn erst das zweite Messergebnis bei veränderter Wellenlänge erlaubt – wenn überhaupt – eine orientierende Einordnung des ersten Messwertes (bei z.B. 365 nm), weil allein das zweite Messergebnis Auskunft darüber gibt, ob die Transmission bei Bestrahlung mit UV-Licht anderer  Wellenlänge (im Bsp. etwa < 365 nm) steigt, gleich bleibt oder sinkt. Ein einzelner (singulärer) Transmissionsmesswert (bei z.B. 365 nm) lässt demgegenüber, isoliert betrachtet, keinerlei Aussage über seinen Standort (kleiner, gleich, größer) innerhalb einer Transmissionsverlaufskurve bzw. Transmissionskennlinie zu.

147

Es reicht deshalb nicht aus, wenn aus einer UV-Strahlungsquelle nur monochromatisches UV-Licht einer bestimmten Wellenlänge emittiert und an einem Transmissionsmesspunkt nur ein einzelner (singulärer) Transmissionswert für das mit UV-Licht dieser Wellenlänge bestrahlte Glasobjekt ermittelt wird.

148

Dies erschließt sich dem Fachmann auch aus dem bereits erwähnten Absatz [0018] der allgemeinen Patentbeschreibung, in dem das erfindungsgemäße Verfahren wie folgt erläutert wird (Hervorhebungen hinzugefügt):

149

„Dabei ist es erfindungsgemäß vorgesehen, dass die emittierten Lichtstrahlen durch den Altglasstrom hindurch auf die Detektiereinheit auftreffen und die Detektion des Sonderglases aufgrund eines Vergleiches der UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms mit zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen im Labor erhaltenen UV-Transmissionswerten erfolgt, wobei zum Vergleich der UV-Transmissionswerte derjenige Wellenlängenbereich herangezogen wird, bei dem es zur Absorption des emittierten Lichtes kommt. Im Zuge des Vergleichs werden die aus dem aktuell von der Detektiereinheit erfassten Altglasmaterialstrom ermittelten UV-Absorptionskanten („G“-Frequenzen) verarbeitet und mit Referenzwerten verglichen, wobei unter UV-Absorptionskante in diesem Zusammenhang jener Bereich der Transmissionswerte verstanden wird, bei welchem mit abnehmender Wellenlänge keine zunehmende Transmission mehr auftritt.“

150

Hiernach werden im Rahmen des erfindungsgemäßen Verfahrens von der in den Merkmalen 4, 5 a) und 5 c) erwähnten Detektiereinheit UV-Absorptionskanten („G“-Frequenzen) „ermittelt“. Die im Rahmen des patentgemäßen Verfahrens ermittelten Absorptionskanten werden sodann verarbeitet und mit Referenzwertenverglichen. Die Absorptionskanten im Altglasmaterialstrom mitgeführter Gläser bzw. Glasfragmente lassen sich unstreitig nicht anhand eines einzelnen (singulären) Transmissionsmesswerts ermitteln. Für die Ermittlung der Absorptionskanten sind vielmehr jeweils mehrere Messpunkte bei unterschiedlichen Wellenlängen erforderlich.

151

Soweit Absatz [0024] herausstellt, dass zur Identifikation des Sonderglases vorzugsweise „diejenige Wellenlänge“ (Singular!) herangezogen wird, bei der eine vollkommene Absorption des emittierten UV-Lichts („F-Frequenz“) erfolgt (ebenso: Absatz [0046]), folgt hieraus nichts anderes. Wie das mit technischer Sachkunde ausgestattete Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 08.05.2018 (S. 14 f.) zutreffend bemerkt, versteht der Fachmann die zitierte Beschreibungsstelle dahin, dass in den Vergleich mit dem Referenzwert zwar nur ein einzelner Transmissionsmesswert eingeht, dass jedoch zuvor zu verifizieren ist, dass es sich bei der fraglichen Wellenlänge (in Figur 5: 290 nm) tatsächlich um eine „G-Frequenz“ handelt, bei der das emittierte Licht vollkommen absorbiert wird. Diese Verifizierung verlangt die Heranziehung und Berücksichtigung von Messwerten für die benachbarten UV-Wellenlängen, anhand derer das Absorptionsverhalten für die UV-Wellenlängen links (= kleiner) und rechts (= größer) der vermuteten „G-Frequenz“ aufgedeckt wird. Bei exakter Lektüre von Absatz [0024] besagt der Beschreibungstext des Klagepatents genau dasselbe. Die Formulierung

152

„Vorzugsweise wird diejenige Wellenlänge, bei welcher eine vollkommene Absorption des von der UV-Strahlungsquelle emittierten Lichts (F-Frequenz) erfolgt, ermittelt, um auf die Materialbeschaffenheit bzw. auf das Vorliegen eines Sonderglases rückschließen zu können.“

153

besagt nichts anderes, als dass vor dem patentgemäßen Refe-renz/Einzelmesswertvergleich zunächst diejenige Wellenlänge zu ermitteln ist, bei der das Bestrahlungs-UV-Licht komplett absorbiert wird, und dies erfordert zwingend eine Betrachtung des Transmissionswerteverlaufs über mehrere Wellenlängen rund um die mutmaßliche „G-Frequenz“ herum.

154

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 5 der Klagepatentschrift zeigt zum Beispiel für unterschiedliche Bruchstücke desselben Glases (Abs. [0049]) materialspezifische Transmissionskennlinien mit einer G-Frequenz von etwa 290 nm. Um diesenUV-Wert von 290 nm als F–Frequenz überhaupt identifizieren zu können, ist auch die Kenntnis der Transmissionswerte größer und kleiner als 290 nm erforderlich, ohne die gar nicht entschieden werden kann, ob ein gemessener Einzel-Transmissionswert eine F-Frequenz darstellt oder nicht (BPatG, NU, S. 14 f.).

155

Die Ermittlung der F-Frequenz, die materialspezifisch ist (Abs. [0025]), also nicht von der Form, Schichtdicke und Farbe des Glases einer bestimmten Art abhängig ist, bedarf damit zwingend mehr als eines Wellenlängen-Messpunktes.

156

Gleiches gilt im Hinblick auf die Unteransprüche 7 und 8 sowie die Textstellen in den Absätzen [0047] bis [0051] der Klagepatentschrift, die eine Vergleichsmethode mittels einer Tangente der UV-Absorptionskante bzw. mittels des Schnittpunkts einer Tangente an der Absorptionskante mit der Abzisse (Nullpunkt der Transmissions- bzw. Absorptionswerte) beschreiben. Für die Berechnung der Tangente ist wiederum zwingend die Ermittlung von mehreren UV-Transmissionswerten erforderlich (BPatG, NU, S. 15).

157

Aus der Beschreibung in Absatz [0045] lässt sich gleichfalls nicht herleiten, dass nur ein einzelner (singulärer) Transmissionswert generiert werden muss (vgl. auch BPatG, NU, S. 15). In dem vorgenannten Absatz heißt es:

158

„Eine rechnergestützte Analyse der Transmissionkennlinien kann anhand verschiedener Verfahren erfolgen. Obwohl prinzipiell sämtliche Transmissions- bzw. Absorptionskennwerte zur Analyse herangezogen werden können, hat sich gezeigt, dass es vor allem UV-Transmissionswerte in einem Bereich von0-50 % sind, welche zur Detektion und Sortierung besonders gut geeignet sind. Beispielsweise entspricht der Kennwert λx in Fig 3 jener Wellenlänge, bei welcher bei Probe 24 noch 40 % Transmission gemessen wird. Demgegenüber weist Probe 25 beim selben Transmissionsgrad eine Wellenlänge von λy auf. Anhand diesen Daten ist es beispielsweise bereits möglich, eine Einordnung des Glases vorzunehmen, welches für diese Messergebnis verantwortlich ist.“

159

Die zitierte Beschreibungsstelle befasst sich mit einer rechnergestützten „Analyse“ der Transmissionskennlinien. Letztere müssen aber zunächst einmal ermittelt werden. Darüber hinaus lässt sich die in Rede stehende Textstelle ohne weiteres dahin verstehen, dass zu der angesprochenen Analyse immer mehrere Transmissionswerte herangezogen werden („sämtliche Transmissions- bzw. Absorptionskennwerte“; „UV-Transmissionswerte in einem Bereich von 0-50 %“).

160

Die Beschreibungsstelle in Absatz [0041] der Klagepatentschrift, gibt zu einem abweichenden Verständnis schließlich ebenfalls kein Anlass. Dort heißt es:

161

„Erfindungsgemäß ist es vorgesehenen, einen Vergleich von vorzugsweise mittels „Spectral Imaging“ ermittelten UV-Transmissionswerten des Altglasmaterialstroms 6 mit zuvor aus standardisierten Materialuntersuchungen erhaltenen UV-Transmissionswerten vorzunehmen. Hierzu können sowohl singulare Transmissionswerte entsprechend verschiedenen Wellenlängen-Messpunkte herangezogen werden, als auch entsprechende materialspezifische Transmissionskennlinien über den gesamten UV-Bereich oder einen Teil desUV-Bereichs generiert werden, wobei ausgewählte Bereiche dieser Kennlinie verglichen werden, insbesondere wird ein Vergleich der so genanntenUV-Absorptionskanten vorgenommen.“

162

Soweit hiernach für den nach Merkmal 8 anzustellenden Vergleich auch „singuläre Transmissionswerte“ herangezogen werden können, bedeutet dies nicht, dass bereits ein einzelner Transmissionsmesspunkt ausreicht, an dem ein einzelner (singulärer) Transmissionswert ermittelt wird. Nach der vorzitierten Beschreibungsstelle werden „UV-Transmissionswerte des Altglasmaterialstroms“, also mehrere UV-Transmissionswerte ermittelt. Bei diesen UV-Transmissionswerten muss es sich nicht zwingend um eine Transmissionskennlinie über den gesamten UV-Bereich oder einen Teil des UV-Bereichs, sondern kann es sich auch um mehrere einzelne Transmissionswerte entsprechend verschiedenen Wellenlängen-Messpunkten handeln. Dass bereits ein einzelner Messpunkt genügt, folgt auch hieraus nicht.

163

Der Senat geht vor diesem Hintergrund in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht davon aus, dass es nach der Lehre des Klagepatents nicht ausreicht, wenn aus einer UV-Strahlungsquelle nur monochromatisches UV-Licht emittiert und nur ein einzelner (singulärer) Transmissionswert für das mit UV-Licht dieser Wellenlänge bestrahlte Glasfragment ermittelt wird. Erfindungsgemäß muss vielmehr die UV-Absorptionskante bzw. F-Frequenz ermittelt werden.

164

Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin geltend gemacht hat, einem solchen Verständnis des Patentanspruchs 1 stehe entgegen, dass man bei einer vorgeschriebenen Ermittlung der UV-Absorptionskante keinen Vergleich mit Referenzwerten mehr durchführen müsse, vermag dies nicht zu überzeugen. Selbstverständlich muss nach der Ermittlung der UV-Absorptionskante ein Vergleich des entsprechenden Werts mit einem hinterlegten Referenzwert erfolgen, um daraus folgend durch die Auswerte- und Steuereinheit entscheiden zu können, ob ein Glasfragment mittels der Entfernungsvorrichtung aus dem Altglasmaterialstrom aussortiert wird.

165

B.

166

Die Beklagte verletzt den Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht dadurch mittelbar, dass sie die angegriffenen Vorrichtungen in Deutschland Abnehmern anbietet und auch an sie liefert (Art. 64 EPÜ i.V. mit §§ 10, 9 Nr. 3 PatG). Ebenso verletzt sie den Patentanspruch 10 (Vorrichtungsanspruch) des Klagepatents nicht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen (Art. 64 EPÜ i.V. mit § 9 Nr. 1 PatG).

167

1.Eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents scheidet aus, weil die angegriffenen Ausführungsformen entgegen der Beurteilung des Landgerichts objektiv nicht zur Ausübung des patentgeschützten Detektions- und Sortierverfahrens geeignet sind und es sich bei ihnen damit nicht um ein Mittel handelt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.

168

a)

169

Sollte das Klagepatent verlangen, was vorstehend offen geblieben ist, dass nebeneinander mehrere oder alle in Betracht kommenden Sondergläser detektiert werden können, so scheidet eine (mittelbare) Patentbenutzung durch die angegriffene Ausführungsform schon deswegen aus, weil sich mit demjenigen Transmissionsmessergebnis, das bei einer einzigen UV-Wellenlänge von 365 nm generiert wird (dazu sogleich), wie sie die angegriffene Ausführungsform verwendet, keinesfalls mehrere oder sogar alle möglichen Sondergläser identifizieren lassen.

170

b)

171

Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass es nach der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents ausreicht, wenn mithilfe des Transmissionswertevergleichs ein einzelnes, singuläres Sonderglas detektiert und aussortiert wird, scheidet eine (mittelbare) Patentverletzung ebenfalls aus. Denn die angegriffenen Ausführungsformen sind dann gleichwohl nicht objektiv dazu geeignet, das Merkmal 8 von Patentanspruch 1 zu verwirklichen.

172

Die Detektion von Sonderglas erfolgt bei den angegriffenen Ausführungsformen dadurch, dass ein Altglasmaterialstrom neben fünf monochromatischen Lichtquellen (LED`s) im sichtbaren Wellenlängenbereich von einer Lichtquelle (LED) imUV-Bereich bestrahlt wird, und die durch den Altglasmaterialstrom hindurchgehende Strahlung mittels eines Bildsensors aufgenommen wird. Bei der UV-Lichtquelle handelt es sich, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat (LG-Urteil, S. 25 u. 27), um eine LED, die Licht mit einer Wellenlänge von 365 nm emittiert, mithin monochromatisches UV-Licht. Gegenteiliges hat die Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht aufgezeigt. Eine auf der anderen Seite des Altglasmaterialstroms angeordnete Kamera nimmt die durch den Altglasmaterialstrom transmittierte Strahlung auf. Die Aufnahme des mit jeweils unterschiedlichen Wellenlängen bestrahlten Altglasmaterialstromserfolgt hierbei nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagtensequentiell. Das heißt, dass der Altglasmaterialstrom nacheinander mit Licht vonjeweils einer der sechs Lichtquellen (LED`s) bestrahlt wird und bei jeder Bestrahlung eine Aufnahme erfolgt. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten werden für die Auswertung der so erstellten Aufnahmen immer die Transmissionswerte aller LED’s herangezogen. Es erfolgt danach kein Einzelvergleich des in Bezug auf die UV-Strahlungsquelle gemessenen Transmissionswerts, sondern dieser Wert geht zusammen mit den für die weiteren, Licht außerhalb des UV-Bereichs ausstrahlenden LED’s in einen Algorithmus ein und es erfolgt ein Gesamtvergleich mit einem Referenzwert.

173

Bei den angegriffenen Ausführungsformen findet damit bloß die Erfassung eines Transmissionsmesswertes für eine einzige UV-Wellenlänge (365 nm) statt, was aus den oben angeführten Gründen den Vorgaben des Klagepatents widerspricht. Daran ändert auch nichts, dass zusätzlich die Bestrahlung mit sichtbarem Licht verschiedener Wellenlängen geschieht und die hierbei gewonnenen Messwerte in die Sonderglas-Identifizierung eingehen. Das Klagepatent will die Detektion von Sonderglas allein durch UV-Licht nach Maßgabe des in Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens bewerkstelligen, was bei der angegriffenen Ausführungsform nicht geschieht. Soweit nach Unteranspruch 9 die Bestrahlung mit sichtbarem Licht erfolgt, handelt es sich um eine zusätzliche Maßnahme, die bei einigen Sondergläsern (vgl. Abs. [0054] a.E.) hilfreich ist, jedoch die von Anspruch 1 geforderte UV-Licht-Bestrahlung und auch die von Anspruch 1 vorausgesetzte Ermittlung der UV-Absorptionskante nicht ersetzen kann.

174

2.Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Anspruchs 10 des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Denn sie verwirklichen nicht das Merkmal (1) von Patentanspruch 10, wonach die Vorrichtung zur Detektion und Sortierung von Glas innerhalb eines – vorzugsweise aus Bruchglas bestehenden – Altglasmaterialstroms nach einem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 des Klagepatents arbeitet. Die Vorrichtung muss hiernach dazu in der Lage sein, das in Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren ausführen. Die angegriffenen Ausführungsformen sind dies nicht. Wie ausgeführt, sind sie zur Ausübung des Detektions- und Sortierverfahrens gemäß Anspruch 1 des Klagepatents objektiv nicht geeignet.

175

III.

176

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

177

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

178

Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

179

X                                                          Y                                                   Z