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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 32/17·01.07.2018

Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Schreibfehler

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen richteten Berichtigungs- und Ergänzungsanträge gegen ein Berufungsurteil des Senats. Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt das Urteil nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten: falsches Datum und fehlerhafte Parteienbezeichnung im Tatbestand und in den Gründen. Die Berichtigung erfolgte, weil es sich um Schreibversehen handelt, die aus dem Zusammenhang und dem Rubrum klar hervorgehen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten in Datum und Parteienbezeichnung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, die ohne Zweifel aus dem Urteilstext oder dessen Umständen hervorgeht.

2

Als offensichtliche Unrichtigkeit gelten typografische Fehler, falsche Datumsangaben oder fehlerhafte Bezeichnungen von Parteien, sofern der richtige Inhalt aus dem Zusammenhang oder Rubrum eindeutig ableitbar ist.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nicht zu einer inhaltlichen Neufassung der Entscheidung führen; sie dient der Korrektur rein formeller, offenkundiger Fehler.

4

Zur Vornahme der Berichtigung genügt es, dass das Gericht die Unrichtigkeit erkennt; der Korrekturantrag der Beteiligten kann hierauf gestützt werden und wird entsprechend stattgegeben.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 9/16LG Düsseldorf

Tenor

I.Das Urteil des Senats vom 07.06.2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass

1.es im Tenor zu I. anstatt „des Urteils des Senats vom 04.07.2017“ richtig „desUrteils des Senats vom 12.04.2018“ heißt,

2.es im Tatbestand auf Seite 3 des Urteils im zweiten Absatz statt „Urteil vom 04.07.2017“ richtig „Urteil vom 12.04.2018“ heißt,

3.

es in den Gründen unter II. 1. b) aa) auf Seite 7 im letzten Absatz statt „ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ richtig „ausdrücklich nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ heißt.

Gründe

2

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

3

Das Berufungsurteil des Senats, auf das sich die Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanträge der Klägerinnen, über die der Senat durch das Urteil vom 07.06.2018 entschieden hat, bezogen haben, datiert vom 12.04.2018. Soweit es in den Entscheidungsgründen an der in der Beschlussformel zu 3. bezeichneten Stelle „Klägerin zu 1.“ heißt, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang sowie dem in Bezug genommenen Rubrum des Senatsurteils vom 12.04.2018 ergibt, um ein Schreibversehen.

4

Dr. K.                                                           F.                                                         T.