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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 32/17·27.06.2018

Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf berichtigte sein Urteil vom 07.06.2018 wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten gemäß § 319 ZPO. Berichtet wurden u. a. fehlerhafte Datumsangaben (statt 04.07.2017 richtig 12.04.2018) und eine falsche Bezeichnung einer Klägerin in den Gründen. Die Änderungen beruhten auf erkennbaren Schreibversehen, die aus Rubrum und Zusammenhang eindeutig hervorgingen.

Ausgang: Berichtigung des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit (z. B. ein Schreibversehen) vorliegt.

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Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit der wahre Inhalt des Urteils aus dem Gesamtzusammenhang oder aus anderen Verfahrensakten eindeutig hervorgeht.

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Berichtigungen können Tenor, Tatbestand und Gründe betreffen, sofern dadurch keine inhaltliche Änderung der Entscheidung erfolgt.

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Die Feststellung eines Schreibversehens erfordert, dass die Abweichung konkret bestimmbar und durch Querverweise (z. B. Rubrum) eindeutig zu beseitigen ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 9/16

Tenor

.Das Urteil des Senats vom 07.06.2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es

1.im Tenor zu I. anstatt „des Urteils des Senats vom 04.07.2017“ richtig „des Urteils des Senats vom 12.04.2018“ heißen muss,

2.dass es im Tatbestand unter I. auf Seite 3 im zweiten Absatz statt „Urteil vom 04.07.2017“ ebenfalls „Urteil vom 12.04.2018“ heißen muss,

3.

dass es in den Gründen unter II. 1. b) aa) auf Seite 7 im letzten Absatz statt „ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ richtig „ausdrücklich nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte bezeichnet“.

Rubrum

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I- 2 U 32/17 4b O 9/16LG Düsseldorf
2

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

3

In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und die Richter am OberlandesgerichtF. und T. am 28. Juni 2018

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b e s c h l o s s e n:

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I.Das Urteil des Senats vom 07.06.2018 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es

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1.im Tenor zu I. anstatt „des Urteils des Senats vom 04.07.2017“ richtig „des Urteils des Senats vom 12.04.2018“ heißen muss,

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2.dass es im Tatbestand unter I. auf Seite 3 im zweiten Absatz statt „Urteil vom 04.07.2017“ ebenfalls „Urteil vom 12.04.2018“ heißen muss,

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3.

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dass es in den Gründen unter II. 1. b) aa) auf Seite 7 im letzten Absatz statt „ausdrücklich nur die Klägerin zu 1. als Berufungsbeklagte bezeichnet“ richtig „ausdrücklich nur die Klägerin zu 2. als Berufungsbeklagte bezeichnet“.

Gründe

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Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da jeweils eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.

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Das Berufungsurteil des Senats, auf das sich die Berichtigungs- bzw. Ergänzungsanträge der Klägerinnen bezogen haben, über die der Senat durch das Urteil vom 07.06.2018 entschieden hat, datiert vom 12.04.2018. Soweit es in den Entscheidungsgründen an der in der Beschlussformel zu 3. bezeichneten Stelle „Klägerin zu 1.“ heißt, handelt es sich, wie sich aus dem Zusammenhang sowie dem in Bezug genommenen Rubrum des Senatsurteils vom 12.04.2018 ergibt, um ein Schreibversehen.

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Dr. K.                                                           F.                                                         T.