Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 31/16·16.01.2017

Anordnung umfassender Geheimhaltungspflichten und Unterlassungsvertrag bei 'STRENG VERTRAULICH'

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweis- und SicherheitsmaßnahmenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat ändert den vorherigen Beschluss teilweise und regelt den Schutz als "STRENG VERTRAULICH" gekennzeichneter Unterlagen. Diese dürfen nur bestimmten anwaltlichen Vertretern bzw. namentlich benannten Mitarbeitern oder externen Sachverständigen zugänglich gemacht werden. Die Beklagte wird zur geheimhaltenden Verwendung, zur Benennung von Empfängern und zur Sicherstellung von Geheimhaltungspflichten verpflichtet; bei Verstoß droht eine Vertragsstrafe. Zudem werden Fristen zur Angebotsunterbreitung eines Unterlassungsvertrags und zur Anzeige anderweitiger Kenntnis gesetzt.

Ausgang: Teilweise Abänderung des vorigen Senatsbeschlusses: Anordnung von Geheimhaltungs- und Unterlassungspflichten sowie Fristsetzungen gegenüber der Beklagten und der Streithelferin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann die Einsichtnahme in als vertraulich gekennzeichnete Unterlagen auf bestimmte Personen beschränken und deren anwaltliche Vertreter zur Verschwiegenheit verpflichten.

2

Eine Partei darf vertrauliche Prozessunterlagen ausschließlich zu Prozesszwecken verwenden; interne Weitergabe ist nur an namentlich zu benennende und funktional zu identifizierende Mitarbeiter sowie benannte externe Sachverständige zulässig.

3

Die Partei, die vertrauliche Informationen weitergibt, hat sicherzustellen, dass benannte Mitarbeiter und Sachverständige auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen bewahren; sie haftet für deren Verstöße wie für eigene Zuwiderhandlungen.

4

Gerichte können die Vereinbarung eines Unterlassungsvertrags mit konkreten Pflichten und einer angemessenen Vertragsstrafe für Verstöße als geeignet erachten und der Partei eine Frist zur Vorlage eines Angebots setzen.

5

Die Beweislast für eine behauptete anderweitige Kenntnis (Vorkenntnis oder Zugang aus öffentlichen/third-party-Quellen) trägt diejenige Partei, die sie geltend macht; das Gericht kann hierfür konkrete Anzeige- und Fristvorschriften anordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 49/14

Tenor

I. In teilweiser Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14.12.2016 wird gegenüber der Streithelferin der Klägerin angeordnet, dass die als STRENG VERTRAULICH gekennzeichneten L.-Verträge und das W. S. von T. M. R. sowie diejenigen Teile der Berufungserwiderung der Klägerin vom 14.10.2016, Teil 2/2, die sich mit dem Inhalt der vorbezeichneten Unterlagen beschäftigen und in der Kopfzeile als STRENG VERTRAULICH ausgewiesen sind, ausschließlich den anwaltlichen Vertretern der Streithelferin zur Kenntnis gebracht werden, die ihrerseits verpflichtet sind, über die besagten Inhalte Stillschweigen gegenüber jedermann, auch gegenüber der von ihr vertretenen Streithelferin sowie deren Mitarbeitern, zu bewahren.

II. Hinsichtlich der Beklagten hält der Senat folgenden Unterlassungsvertrag für angebracht:

1. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin, die als STRENG VERTRAULICH gekennzeichneten L.-Verträge und das W. S. von T. M. R. sowie diejenigen Teile der Berufungserwiderung der Klägerin vom 14.10.2016, Teil 2/2, die sich mit dem Inhalt der vorbezeichneten Unterlagen beschäftigen und in der Kopfzeile als STRENG VERTRAULICH ausgewiesen sind, ausschließlich zu Prozesszwecken im vorliegenden Rechtsstreit zu verwenden und ansonsten gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Innerhalb ihres Unternehmens wird die Beklagte die vorbezeichneten vertraulichen Informationen nur an maximal 4 - von ihr namentlich zu benennende und bezüglich ihrer Funktion im Geschäftsbetrieb zu identifizierende - Mitarbeiter weitergeben. Darüber hinaus darf die Beklagte die vertraulichen Informationen solchen mit Namen und Anschrift zu benennenden externen Sachverständigen zugänglich machen, die sie im Rechtsstreit unterstützen sollen.

2. Die Beklagte stellt in geeigneter Weise sicher, dass diejenigen Mitarbeiter und diejenigen Sachverständigen, denen sie vertrauliche Informationen weitergegeben hat, ihrerseits Stillschweigen bewahren. Das gilt in Bezug auf Mitarbeiter der Beklagten auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus ihren Diensten.

3. Für jeden Verstoß eines von ihr eingeweihten Mitarbeiters oder Sachverständigen haftet die Beklagte gemäß der nachfolgenden Ziffer 4. wie für eigene Zuwiderhandlungen.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, für jeden Verstoß gegen die vorbezeichnete Geheimhaltungspflicht an die Klägerin eine Vertragsstrafe von 1 Million € zu zahlen.

5. Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind solche Informationen, die

a)      der Beklagten bereits vor der Mitteilung durch die Klägerin im Rechtsstreit (Berufungserwiderung Teil 2/2) bekannt gewesen sind,

b)      der Beklagten nachträglich ohne eigenen Rechtsverstoß von dritter Seite zugänglich gemacht worden sind,

c)      für die Beklagte nachträglich aus öffentlich zugänglichen Quellen verfügbar geworden sind.

In den Fällen zu b) und c) entfällt die Pflicht zur Vertraulichkeit in dem Moment, in dem die betreffende Information der Beklagten von dritter Seite zugetragen bzw. für die Beklagte zugänglich geworden ist.

6. Der Einwand anderweitiger Kenntnis steht zur Beweislast der Beklagten.

Mit ihm kann die Beklagte nur gehört werden, wenn sie

a)      in den Fällen zu 5.a) binnen einer Frist von 3 Wochen, die mit der Zustellung der Berufungserwiderung Teil 2/2 beginnt, gegenüber dem Gericht unter Angabe ihrer Informationsquelle diejenigen Informationen konkret benennt, für die eine Vorkenntnis geltend gemacht werden soll, und

b)      in den Fällen zu 5.b) und 5.c) innerhalb einer Frist von 3 Wochen, die mit der nachträglichen Kenntniserlangung durch die Beklagte beginnt, gegenüber dem Gericht unter Angabe ihrer Informationsquelle und des Zeitpunktes der Kenntniserlangung diejenigen vertraulichen Informationen konkret benennt, die ihr nachträglich bekannt geworden sind.

Die Anzeige hat auch dann zur Gerichtsakte zu erfolgen, wenn der Rechtsstreit zum fraglichen Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

III. Die Beklagte erhält eine Frist von 3 Wochen, innerhalb der sie der Klägerin ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages unterbreiten kann.

Rubrum

1

Anschließend erhält die Klägerin eine Frist von 2 Wochen, um das ihr unterbreitete Vertragsangebot anzunehmen.