Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen OLG‑Richter – Gesuch unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Ablehnung dreier Richter wegen Besorgnis der Befangenheit, u. a. wegen Rückgriffs auf einen Beschluss des Bundespatentgerichts und vermeintlichen Unterlassens eines Hinweises nach § 139 ZPO. Das OLG Düsseldorf erklärte das Gesuch für unbegründet. Es stellte auf den objektiven Maßstab ab und sah keine Verletzung der Hinweispflicht oder unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen drei Richter wegen Besorgnis der Befangenheit als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO ist nur anzunehmen, wenn objektive Umstände vorliegen, die bei einer verständigen Partei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters hervorrufen.
Ungünstige Entscheidungen des Gerichts begründen allein keine Ablehnung, sofern sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen.
Eine gesonderte Hinweispflicht nach § 139 ZPO besteht nicht, soweit die herangezogene Entscheidung oder das Dokument bereits in den Akten eingeführt ist und die Partei darüber unterrichtet war.
Die Verwertung einer fachkundigen Äußerung (z. B. eines Beschlusses des Bundespatentgerichts) zur Prüfung von Erfolgsaussichten oder zur Bewertung erfinderischer Leistungen kann eine Beweisaufnahme entbehrlich machen und begründet für sich keine Besorgnis der Befangenheit.
Tenor
Das Gesuch des Beklagten und Widerklägers, den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. T. K., den Richter am Oberlandesgericht F. und die Rich-terin am Oberlandesgericht S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten und Widerklägers ist unbegründet. Die von ihm angeführten Gründe sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen.
Besorgnis der Befangenheit eines Richters anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Diese neue gesetzliche Umschreibung in § 1036 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zur Konkretisierung des § 42 ZPO heranzuziehen (Zöller/Vollkommer ZPO, 28. Aufl., § 42 Rdnr. 8). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheinen aus (BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221). Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält (BVerfGE 73, 330, 335; 99, 51, 56); entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 108, 122, 126; BGH NJW 2004, 163; NJW 2004, 164; NJW 2006, 2492, 2494). Hierzu kann auch das bewusste Unterlassen eines gebotenen Hinweises gehören (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 26 a.E.). Der ablehnenden Partei ungünstige Entscheidungen sind für sich allein kein Ablehnungsgrund (Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 28), sofern sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rdnr. 27).
Das Vorbringen des Beklagten und Widerklägers reicht nicht aus, um den abgelehnten Richtern und der abgelehnten Richterin einen Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 ZPO anzulasten. Die Abgelehnten waren nicht gehalten, den Beklagten und Widerkläger gesondert darauf hinzuweisen, dass sie beabsichtigten, ihrer Entscheidung den Beschluss des Bundespatentgerichtes vom 3. Februar 2005 (Anlage CBH 30) zugrunde zu legen und in Übertragung der Argumentation aus diesem Beschluss einen erfinderischem Überschuss seines Geschmacksmusters gegenüber der Vindikationserfindung zu verneinen. Die Heranziehung dieses Beschlusses war keine Überraschungsentscheidung, sondern wertete ein Dokument aus, das bereits in das Verfahren eingeführt war, wobei der Beklagte und Widerkläger die Entscheidung des Bundespatentgerichtes selbst in dem damaligen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erstritten hatte. Dass der von ihm zu den Vindikationsschutzrechten bzw. -anmeldungen beanspruchte Beitrag nicht schöpferischer Natur war, hatten im übrigen auch die Berufungsbeklagten bereits in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen (vgl. S. 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 5. Juni 2009, Bl. 873 ff. d.A.) ausgeführt und hierbei auch auf den vorerwähnten Beschluss des Bundespatentgerichtes Bezug genommen(vgl. a.a.O. S. 7; Bl. 875 d.A.). Auf diese Ausführungen hat der Beklagte und Widerkläger erstinstanzlich auch erwidert, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 12. September 2009 auf den S. 3 und 4 (Bl. 890, 891 d.A.) belegen; sie zeigen gleichzeitig, dass der Beklagte und Widerkläger das gegnerische Vorbringen auch verstanden hat. Eine Partei, die durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Gegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf jedoch insoweit keines diesbezüglichen richterlichen Hinweises mehr (vgl. BGH NJW-RR 2008, 581, 582; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 139 Rdnr. 6a).
Ebenso wenig ist der Vorwurf berechtigt, die abgelehnten Richter hätten in unzulässiger Weise das Ergebnis einer im Hauptverfahren durchzuführenden Beweisaufnahme vorweggenommen. Die Richter haben nicht das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu Lasten des Klägers vorweggenommen, sondern sie haben im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung vor Bewilligung der von ihm nachgesuchten Prozesskostenhilfe die Rechtsfolgen gewürdigt, die sich ergäben, wenn man sein Vorbringen zur widerrechtlichen Entnahme zu seinen Gunsten als richtig unterstellt und sich sodann die von ihnen in eigener Verantwortung zu beantwortende Frage gestellt, ob der dann als widerrechtlich entnommen zu behandelnde Beitrag des Klägers zu den Vindikationsschutzrechten erfinderischer Natur war. Dabei durften sie auf die Ausführungen des Bundespatentgerichtes zurückgreifen, die sinngemäß auch für die Bewertung des vom Beklagten und Widerkläger beanspruchten Beitrages herangezogen werden konnte, der übrig blieb, nachdem die aus seinem Geschmacksmuster erkennbaren Einzelheiten mit den einschlägigen Ansprüchen der drei besagten Schutzrechte bzw. Anmeldungen und dem vorbekannten Gebrauchsmuster verglichen worden waren. Indem sich die abgelehnten Richter auf die Entscheidung des Bundespatentgerichtes gestützt haben, haben sie eine fachkundige Äußerung verwertet, und damit haben sie dasjenige getan, was sie auch im Hauptsachverfahren hätten tun müssen. Liegt eine solche fachkundige Äußerung vor, muss das Gericht in eigener Verantwortung prüfen, ob es dieser Äußerung folgt oder nicht. Entscheidet es sich dafür, ihr zuzustimmen, bedarf es in aller Regel keiner weiteren Beweisaufnahme, um die erfinderische Qualität des beanspruchten Beitrages beurteilen zu können. Das gilt jedenfalls dann, wenn es – wie hier – keine der Entscheidung des Bundespatentgerichts widersprechende Äußerung einer fachkundigen Stelle gibt.
Weitere Befangenheitsgründe sind dem Ablehnungsgesuch nicht zu entnehmen, so dass der Senat unter den gegebenen Umständen vom Standpunkt einer verständigen Partei aus keine Zweifel an der Unbefangenheit und Unabhängigkeit der beiden abgelehnten Richter und der abgelehnten Richterin sieht.
Dr. B. N. G.