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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 3/10·24.05.2010

Gehörsrüge gegen Senatsbeschluss wegen angeblicher Überraschungsentscheidung verworfen

Gewerblicher RechtsschutzGeschmacksmusterrechtPatentrecht/GebrauchsmusterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Gehörsrüge (§ 321a ZPO) gegen einen Senatsbeschluss, weil das Gericht ein Urteil des Bundespatentgerichts zur fehlenden erfinderischen Leistung herangezogen habe, ohne zuvor nach § 139 ZPO zu belehren. Das OLG hält die Rüge für zulässig, jedoch unbegründet und weist sie zurück. Begründend führt es aus, das herangezogene Dokument sei bereits in der Akte gewesen und die gegnerischen Ausführungen dem Beklagten bekannt und beantwortet; daher war ein richterlicher Hinweis nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Gehörsrüge des Beklagten mangels substantiiert auftretender Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist ein statthaftes und beachtliches Rechtsmittel zur Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und kann fristgerecht erhoben werden.

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Die Heranziehung eines bereits in das Verfahren eingeführten Dokuments stellt keine Überraschungsentscheidung dar und begründet regelmäßig keine Gehörsverletzung.

3

Ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO ist nicht erforderlich, wenn die Partei durch den eingehenden und erfassten Vortrag des Gegners über die entscheidungserhebliche Sach‑ und Rechtslage hinreichend unterrichtet war und sich hierzu äußern konnte.

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Die Zurückweisung einer Gehörsrüge als unbegründet ist als Nichtabhilfe anzusehen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO und kann dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 139 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Gehörsrüge des Beklagten vom 30.03.2010 gegen den Beschluss des Senats vom 11.03.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Gehörsrüge ist gem. § 321 a ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

3

In der Sache ist sie jedoch unbegründet, so dass sie gem. § 321 a Abs. 4 S. 3 ZPO zurückzuweisen war.

4

Der Beklagte macht zur Begründung seines Begehrens auf Fortsetzung des Verfahrens geltend, es sei überraschend gewesen, dass der Senat in Übertragung der Argumentation des Bundespatentgerichts im dortigen Beschluss vom 03.02.2005 (Anlage CBH 30) einen erfinderischen Überschuss seines Geschmacksmusters gegenüber der Vindikationserfindung verneint habe. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs habe ihn das Gericht vor der Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gem. § 139 ZPO hinweisen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Heranziehung des genannten Beschlusses war keine Überraschungsentscheidung, sondern wertete ein Dokument aus, das bereits in das Verfahren eingeführt war, wobei der Beklagte und Widerkläger die Entscheidung des Bundespatentgerichtes selbst in dem damaligen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erstritten hatte. Dass der von ihm zu den Vindikationsschutzrechten bzw. -anmeldungen beanspruchte Beitrag nicht schöpferischer Natur war, hatten im Übrigen auch die Berufungsbeklagten bereits in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen (vgl. S. 5 ff. ihres Schriftsatzes vom 5. Juni 2009, Bl. 873 ff. d.A.) ausgeführt und hierbei auch auf den vorerwähnten Beschluss des Bundespatentgerichtes Bezug genommen (vgl. a.a.O. S. 7; Bl. 875 d.A.). Auf diese Ausführungen hat der Beklagte und Widerkläger erstinstanzlich auch erwidert, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 12. September 2009 auf den S. 3 und 4 (Bl. 890, 891 d.A.) belegen; sie zeigen gleichzeitig, dass der Beklagte und Widerkläger das gegnerische Vorbringen auch verstanden hat. Eine Partei, die durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Gegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war, bedarf jedoch insoweit keines diesbezüglichen richterlichen Hinweises mehr (vgl. BGH NJW-RR 2008, 581, 582; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 139 Rdnr. 6a).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, da es sich bei der Zurückweisung des Antrags nach § 321 a ZPO der Sache nach um eine Nichtabhilfe handelt.

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Dr. T. K. F. S.