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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 29/11·01.01.2013

Berichtigung des Tenors: Sicherheitsleistung 500.000 € zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf berichtigt nach § 319 ZPO den Tenor eines Urteils dahingehend, dass die Klägerin die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 € abwenden kann, falls die Beklagte nicht zuvor Gleiches leistet. Die Berichtigung erfolgte wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit im Tenor; der Senat hatte übersehen, dass der Widerklage stattgegeben worden war. Die Höhe der Sicherheitsleistung folgt der üblichen Praxis, sich am Streitwert und nicht nur an den zu vollstreckenden Kosten zu orientieren.

Ausgang: Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO stattgegeben; Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000 € im Tenor festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn im Tenor eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, die dem Gericht bei der Tenorierung unterlaufen ist.

2

Bei offensichtlicher Unrichtigkeit darf der Tenor berichtigt werden, auch wenn die Entscheidungsgründe die Frage nicht ausdrücklich behandeln.

3

Die Bemessung einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung richtet sich in der üblichen Praxis nach dem Streitwert und nicht lediglich nach dem zwangsweise beizutreibenden Kostenbetrag.

4

Die Regelung, dass eine Partei die Zwangsvollstreckung durch Stellung einer vom Gericht festgesetzten Sicherheit abwenden kann, kann dahin gefasst werden, dass sie nur gilt, sofern nicht die Gegenpartei zuvor gleichartige Sicherheit leistet.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

wird Abschnitt III. des Urteilsausspruchs des am 22. November 2012 verkündeten Urteils dahin berichtigt, dass Satz 2 wie folgt lautet:

 

„Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.“

Gründe

1

Die Berichtigung betraf eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO. Der Senat hatte bei der Tenorierung übersehen, dass das Landgericht nicht nur die Klage abgewiesen, sondern auch der Widerklage stattgegeben und die Klägerin u.a. zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt hatte. Er wollte nicht von der üblichen Praxis abweichen, die Sicherheitsleistung im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung nach der Höhe des Streitwertes und nicht nur nach dem jeweils zwangsweise beizutreibenden Kostenbetrages zu bemessen. Gegenteiliges geht auch aus den Entscheidungsgründen nicht hervor. Dass die Frage dort nicht angesprochen wird, belegt, dass der Senat es bei der üblichen Praxis belassen hat.

2

Düsseldorf, den 2. Januar 2013

3

2. Zivilsenat

4

X                                          Y                                          Z