Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung von 6,5 Mio. EUR
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung ein. Das OLG Düsseldorf ändert Abschnitt IV des Landgerichtsurteils dahin, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 Mio. EUR vorläufig vollstreckbar ist. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank/Sparkasse erbracht werden. Die Entscheidungsgründe sind im vorliegenden Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (6,5 Mio. EUR) abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht kann die Vollstreckung eines Urteils vorläufig zulassen und die Vollstreckbarkeit von der Leistung einer vom Gericht bestimmten Sicherheitsleistung abhängig machen.
Die vom Gericht angeordnete Sicherheitsleistung kann in Geld oder durch eine unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden, sofern diese als Zoll- und Steuerbürgin zugelassen ist.
Die Berufungsinstanz kann den Tenor eines Urteils dahingehend ändern, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie Höhe und Form der Sicherheitsleistung neu geregelt werden.
Ein im Tenor konkretisierter Betrag und die Benennung zulässiger Sicherungsformen begründen eine vollstreckbare Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, soweit der Tenor klar und bestimmend ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird Abschnitt IV. der Entscheidungsformel des am 10. Januar 2002 verkündeten Urteils der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 Mio EURO vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Rubrum
R1 R4 Glaeser