Berufung: Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 6,5 Mio. EUR
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hat auf die Berufung der Beklagten Abschnitt IV des landgerichtlichen Urteils abgeändert. Das Urteil ist nun gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 Mio. EUR vorläufig vollstreckbar. Als Sicherheitsleistung wird alternativ die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zugelassen. Damit wurde der Berufung der Beklagten insoweit stattgegeben.
Ausgang: Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 6,5 Mio. EUR bzw. unbedingte Bankbürgschaft
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann für die Vollstreckung vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn das Gericht eine hierzu ausreichende Sicherheitsleistung bestimmt.
Die Sicherheitsleistung kann in Form einer unbedingten Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden, sofern diese als Zoll- und Steuerbürgin zugelassen ist.
Das Berufungsgericht ist befugt, die Formulierung und Voraussetzungen der Vollstreckungsklausel der Vorinstanz zu ändern und die Bedingungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit festzulegen.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheitsleistung ist vom Gericht im Rahmen des vorläufigen Vollstreckungserlasses zu bestimmen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird Abschnitt IV. der Entscheidungsformel des am 10. Januar 2002 verkündeten Urteils der 4 a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6,5 Mio EURO vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Rubrum
R1 R4 G.