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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 24/07·20.01.2009

Berichtigung des Urteils wegen Datumsfehlers nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung nach § 319 ZPOStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das am 4.12.2008 verkündete Urteil wurde nach § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit berichtigt. Im Tenor standen irrtümlich die Jahresangaben 2008 statt 2007; aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig das richtige Datum 17.04.2007. Die Berichtigung stellt den Tenor in Übereinstimmung mit den Gründen und ändert nicht den materiellen Inhalt des Urteils.

Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Datumsfehler im Tenor stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, die aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig hervorgeht.

2

Bei Widersprüchen zwischen Tenor und Urteilsgründen ist die Berichtigung des Tenors zulässig, soweit die Urteilsgründe das richtige Verständnis ohne zusätzliche Ermittlungen erkennen lassen.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf offenkundige Schreib‑ oder Übertragungsfehler beschränkt und darf nicht inhaltlich in das erstinstanzliche oder rechtsfehlerbereinigende Ergebnis eingreifen.

4

Zur Feststellung einer offensichtlichen Unrichtigkeit genügt, dass das richtige Ergebnis bzw. die richtige Formulierung aus den Entscheidungsgründen klar ableitbar ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das am 4. Dezember 2008 verkündete Urteil des Senats wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt,

1.

dass es im Tenor hinsichtlich der Hauptsache unter I. 3. statt

„im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind“ durch die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 zu machen sind“ ersetzt werden“

richtig heißen muss:

„im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind“ durch die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2007 zu machen sind“ ersetzt werden“,

2.

dass es im Tenor hinsichtlich der Hauptsache unter I. 3. I. 4. statt

„der Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird“

richtig heißen muss:

„der Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird“

Rubrum

1

Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO entsprechend dem Antrag der Beklagten zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.

2

Ausweislich der Gründe des Senatsurteils haftet der Beklagte zu 2) als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten zu 1) nur für die Zeit bis zum 17. April 2007. Wie sich aus den Ausführungen unter I. auf Seite 7, letzter Absatz, und unter II. 4. b) auf Seite 44, erster Absatz, ergibt, war der Beklagte zu 2) nur bis zum 17. April 2007 (nicht: 2008) Geschäftsführer der Beklagten zu 1. In den Urteilsgründen heißt es unter II. 4. b) auf Seite 44, erster Absatz, dementsprechend ausdrücklich, dass der Beklagte zu 2), da er seit dem 17. April 2007 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten zu 2. ist, nur für die bis zum 17. April 2007 begangenen Handlungen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. haftet, und dass die Beklagte zu 1. danach alleine haftet.

3

Soweit es im Urteilsausspruch zu I. 3. heißt, dass "die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 zu machen sind", handelt es sich daher ersichtlich um einen Schreibfehler. Statt "17.04.2008" muss es dort richtig "17.04.2007" heißen. Entsprechendes gilt, soweit es im Urteilsausspruch zu I. 4. heißt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1) ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird". Statt "17.04.2008" muss es dort "17.04.2007" und statt "18.04.2008" muss es dort "18.04.2007" heißen.