Berufungen zurückgewiesen; Klage gegen Beklagten 3 abgewiesen; Schadensersatz und Belegpflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin sowie die Beklagten 1 und 2 legten Berufung gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf weist die Berufungen zurück, nimmt jedoch inhaltliche Änderungen im Tenor vor (zeitliche Begrenzung der Ersatzpflicht, Nachweispflichten durch Rechnungslegung, Anpassung Formulierungen). Die Klage gegen Beklagten 3 wird abgewiesen. Kostenverteilung und vorläufige Vollstreckbarkeit werden geregelt.
Ausgang: Berufungen der Klägerin und der Beklagten 1 und 2 zurückgewiesen; Klage gegen Beklagten 3 abgewiesen; Tenor in Teilen modifiziert
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das angefochtene Urteil insgesamt bestätigen und zugleich einzelne Formulierungen oder den Umfang der Verpflichtungen im Tenor ändern.
Bei gemeinsam begangenen schädigenden Handlungen können mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet werden; die Verpflichtung kann zeitlich differenziert ausgestaltet werden.
Zur Feststellung von Schadensumfang und Anspruchshöhe kann das Gericht die Beklagten verpflichten, entsprechende Rechnungen und sonstige Auftrags-, Liefer- oder Zolldokumente in Kopie vorzulegen.
Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils anordnen und die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung zulassen bzw. von Sicherheitsleistungen abhängig machen.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. gegen das am 27. Februar 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen, die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. allerdings mit der Maßgabe, dass
1.
im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte „es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,“ gestrichen werden,
2.
im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben“ durch die Worte „wobei die Beklagten zu 1) und 2) zum Nachweis der Angaben zu lit. a) die entsprechenden Rechnungen in Kopie vorzulegen haben“ ersetzt werden,
3.
im Ausspruch zu I. 2., zweitletzter Absatz, die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind“ durch die Worte „die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 zu machen sind“ ersetzt werden,
4.
der Ausspruch zu II. 2. dahin gefasst wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19.10.2002 bis zum 17.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und dass die Beklagte zu 1. ferner verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 18.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
II.
Die gegen den Beklagten zu 3. gerichtete Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 53 %, die Beklagte zu 1. 34 %, der Beklagte zu 2. 8 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese und die Klägerin jeweils zu Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser zu 37 % und die Klägerin zu 63 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 60 %, die Beklagte zu 1. 30 %, der Beklagte zu 2. 6 % und die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner weitere 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen diese und die Klägerin jeweils zu Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. haben dieser 47 % und die Klägerin zu 53 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. werden der Klägerin auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten zu 1. und 2. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. bis 3. wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.