§ 945 ZPO: Keine Erstattung nutzloser Messeaufwendungen nach unberechtigter EV
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Vollzug einer später aufgehobenen einstweiligen Verfügung auf einer Fachmesse Schadensersatz, insbesondere Messeaufwendungen sowie Feststellung weiterer Schäden. Das OLG bejahte zwar die grundsätzliche Haftung nach § 945 ZPO wegen von Anfang an ungerechtfertigter Verfügung, verneinte aber einen nachweisbaren Vermögensschaden. Entgangener Gewinn sei nicht substantiiert dargelegt und angesichts der Marktgegebenheiten spekulativ. Nutzlos gewordene Messekosten seien in diesem Kontext kein ersatzfähiger Schaden; die Feststellungsklage blieb unzulässig.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein ersatzfähiger Schaden nach § 945 ZPO feststellbar, Feststellungsklage unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schadensersatzrichter ist bei der Prüfung, ob eine einstweilige Verfügung i.S.v. § 945 ZPO von Anfang an ungerechtfertigt war, an die materielle Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gebunden.
Schaden nach § 945 ZPO umfasst nur durch die Vollziehung verursachte Vermögensnachteile; der Geschädigte ist nach §§ 249 ff. BGB so zu stellen, wie er ohne Vollziehung stünde, einschließlich ersatzfähigen entgangenen Gewinns (§ 252 BGB).
Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns setzt substantiierten Vortrag zu konkreten, erfolgversprechenden Geschäftsabschlüssen bzw. Verhandlungen und deren Scheitern gerade infolge der (inländisch wirkenden) Vollziehung voraus; bloße Umsatzfortschreibungen genügen nicht.
Aufwendungen für eine Messeteilnahme, die unabhängig vom Vollzug einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung entstanden sind, sind im Rahmen des § 945 ZPO grundsätzlich nicht als „nutzlos gewordene Aufwendungen“ ersatzfähig, wenn die Messeteilnahme kein objektiv bewertbares, kommerzialisierbares Gut darstellt.
Eine Nutzungsbeeinträchtigung eines Ausstellungsgegenstands zu Präsentationszwecken begründet nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn der Nutzungsausfall einen objektivierbaren wirtschaftlichen Wert hat; dies ist bei einer bloßen Messepräsentation regelmäßig nicht der Fall.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 241/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden auch die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf den abgewiesenen Leistungsantrag zu I. (Zahlung von€ 985.445,24) zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 1.985.445,34 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien gehören zu den weltweit führenden Herstellern und Anbietern von Anlagen für das Stranggießen von Metall, die unter anderem eine sog. Kokille und eine Gießmaschine aufweisen. Eine Kokille kostet - je nach Ausführung – über € 1 Mio., während eine Gießmaschine ca. € 35 Mio. kostet und der Preis einer Gesamtanlage für das Stranggießen von Metall im Bereich von ca. € 300 bis 600 Mio. liegt.
In der Zeit von Mittwoch, den 9. Juni 1999, bis Dienstag, den 15. Juni 1999, fand in A… die Weltmesse "B…" statt, auf der sowohl die Klägerin als auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die C…, mit einem Stand vertreten waren. Die "B…" ist eine Fachmesse, die nach dem unwidersprochen geliebenen Vorbringen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 30. Januar 2001 Seite 7 – Bl. 51 GA) keine Order-oder Verkaufsmesse, sondern eine Imagemesse ist. - Auf dem Stand der Klägerin war unter anderem eine Kokille mit Gießmaschine und weiterem Zubehör ausgestellt, die für einen Kunden in den USA bestimmt war. Mit ihr konnten keine Dünnbrammen in einer Dicke von unterhalb 60 mm hergestellt werden, sondern nur Dickbrammen mit einer Dicke von ca. 135 mm und einer Breite von ca. 3.000 mm
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war zur damaligen Zeit eingetragene und alleinverfügungsberechtigte Inhaberin des auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 149 734 betreffend eine "Kokille zum Stranggießen von Stahlband". Aufgrund dieses Patents erwirkte sie unter Geltendmachung, dass die ausgestellte Kokille die Lehre des Patentanspruches 1 des vorgenannten Patentes verwirkliche und die Klägerin damit ihre Rechte aus dem Patent verletze, am Freitag, den 11. Juni 1999, im Beschlusswege ohne vorherige mündliche Verhandlung eine durch den Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung, die unter den Ziffern I. und II. folgenden Inhalt hatte:
“I.Im Wege der einstweiligen Verfügung wird - wegen der besonderen Dringlichkeitohne vorherige mündliche Verhandlung – angeordnet :
1.Der Antragsgegnerin wird untersagt,
Kokillen zum Stranggießen von Stahlband mit gekühlten Breitseitenwänden undSchmalseitenwänden, wobei die Breitseitenwände einen nur auf einen Teil der Kokillenhöhe beschränkten trichterförmigen Eingießbereich bilden, der zu den Schmalseiten und in Gießrichtung auf das Format des gegossenen Bandes re-duziert ist, wobei das Band beim Austritt aus der Kokille im mittleren Bereich beidseitig parallel verlaufende, anschließend plangewalzte Auswölbungen mit einer im Scheitelbereich vorhandenen Maximaltiefe von etwa 10 mm je Breit-seitenwand aufweist,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Breitseitenwände seitlich des trichterförmigen Eingießbereichs in einem der Banddicke entsprechenden Abstand parallel bis zu der jeweiligen Schmalseitenwand unter Bildung eines jeweils vom Eingießbereich ausgehenden Parallelbereichs verlaufen.
2.Die Antragsgegnerin hat die auf dem Messestand der Antragsgegnerin auf derMesse B… in A… ausgestellte, die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Merkmale aufweisende Kokille für die Dauer der Messe an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben, wobei der Gerichtsvollzieher die Kokille im Gewahrsam der Antragsgegnerin lassen, sie jedoch auf der Eingangsseite und der Austrittseite so abdecken soll , daß die zu 1. bezeichneten Merkmale nicht mehr erkennbar sind.
II.Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu I.1. als Zwangsvollstreckmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,-- - ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnunghaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.”
Diese einstweilige Verfügung ließ die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin auf dem Messestand am Freitag, den 11. Juni 1999, gegen 17.30 Uhr und damit noch zur Öffnungzeit und zu der Zeit, als sich noch Publikum auf der Messe befand, zustellen (vgl. Anlage B 1) , wobei die Gerichtsvollzieherin die Anordnung zu Ziffer I. 2. in der Weise vollstreckte, dass sie eine Abdeckung der Einangs- und Ausgangsseite der Kokille mit einem schwarzen Tuch vornehmen ließ.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und beantragte die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Durch Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düseldorf von Montag, den 14. Juni 1999, wurde die Zwangsvollstreckung aus der Beschlussformel I. 2 der einstweiligen Verfügung von Freitag, den 11. Juni 1999, eingestellt (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30. Januar 2001 Seite 4 oben – Bl. 48 GA), wobei nicht dargetan ist, zu welcher Uhrzeit am 14. Juni 1999 dieser Beschluss den Parteien bekannt geworden ist, und streitig ist, zu welcher Uhrzeit am 14. Juni 1999 die Klägerin die rechtliche Möglichkeit hatte, die Abdeckung zu entfernern. Die Klägerin behauptet – ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre - , mit der Entfernung der Abdeckung der ausgestellten Kokille und der Wiederherrichtung des Messestandes habe am Montag, den 14. Juni 1999, erst gegen 15.00 Uhr begonnen werden können (vgl. Schriftsatz vom 10. Juni 2003 Seite 3 – Bl. 226 GA).
Auf den Widerspruch der Klägerin ist die Beschlussverfügung vom 11. Juni 1999 durch Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1999 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen worden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 24. Februar 2000 zurückgewiesen (Az: 2 U 165/99). - Im Hauptsacheverfahren wurde die Patentverletzungklage der Rechtsvorgängerin der Beklagten durch rechts-kräftig gewordenes Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 abgewiesen (Az: 4 O 424/99).
Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz der ihr durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 angeblich entstandenen Schäden in Anspruch und stützt sich dabei auf die Rechtsvorschriften der §§ 945 ZPO,1 UWG, 823, 826 BGB.
Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr Schaden zumindest in ihren gesamten Messeaufwendungen in Höhe von umgerechnet € 985.445, 34 (Anlagen W 3, W4 und W6 ff) bestehe, die nutzlos erbracht worden seien. Es müsse ferner - und insoweit werde mangels Bezifferbarkeit ein Feststellungantrag gestellt – damit gerechnet werden, dass ihr auch in Zukunft aufgrund der Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 Aufträge entgingen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin - 985.445,34 € nebst 4% Zinsen seit Rechtshängig- keit (7. August 2000) zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr all denjenigen Schaden zu erstatten, der ihr durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Land- gerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1999 (4 O 300/99) entstanden sei und künftig entstehen werde.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Feststellungklage als unzulässig und die Leistungsklage als unbegründet abgewiesen, wobei es unter anderem ausgeführt hat, dass es für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO an geeigneten Grundlagen fehle.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Klägerin trägt vor, dass sie dann, wenn sie geahnt hätte, dass die Beklagte sie wegen der ausgestellten Kokille auf der Messe angreifen werde, sie diesem Angriff durch einen Teilnahmeverzicht an der Messe oder durch die Präsentation und Bewerbung anderere Produkte ausgewichen wäre (vgl. Berufungsbegründung vom 5. Juni 2002 Seite 18 - Bl. 182 GA). Ohne die Möglichkeit einer uneingeschränkten Präsentation der Kokille und des dazu eigens gedruckten Prospekts auf der Messe hätte sie an dieser (allenfalls) mit nur verhältnismäßig geringem finanziellen Aufwand teilgenommen. Sie hätte davon abgesehen, die Kokille und die damit in funktionalem Zusammenhang stehenden Produkte auf der Messe vorzustellen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Messe zu einer der bedeutendsten Messen gehöre und Aktionen wie die der Beklagten daher in besondererer Weise geeignet seien, der Integrität und dem Ansehen der Betroffenen im Markt zu schaden. Ihr Image und Ruf seien durch die Aktion der Beklagten erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Aktion der Beklagten habe dazu geführt, dass die Kundenkontakte nicht nur während der Messe jäh eingebrochen seien, wodurch der wirtschaftliche Zweck der Messeteilnahme verfehlt worden sei und die insoweit erbrachten Aufwendungen keine entsprechenden Vorteile nach sich gezogen hätten, sondern sie heute noch in Verkaufsverhandlungen auf die Vorgänge auf der B… 1999 angesprochen werde und es von ihrer Seite verstärkter Anstrengungen und Aufwendungen bedürfe, um potentielle Kunden in einem ersten Schritt überhaupt von der Berechtigung zur Herstellung der angebotenen Kokillen zu überzeugen (vgl. Schriftsatz vom 10. Juni 2003 Seite 14 - Bl. 237 GA). Ihr Schaden liege zunächst einmal in den Aufwendungen, die sie für die Messe gehabt habe und die in den Anlagen W 3, W 4 und W 6 ff aufgelistet seien. Den sich daraus ergebenden Betrag von umgerechnet € 985,445,34 mache sie in erster Linie geltend. Hilfsweise mache sie, da die Kokille nicht während der gesamten Messe zugehängt gewesen sei und die einstweilige Verfügung erst am 11. Juni 1999 gegen 17.30 Uhr zugestellt und vollzogen worden sei und am 14. Juni 1999 gegen 15.00 Uhr aufgrund der Einstellung der Vollstreckung der Ziffer I.2 der einstweiligen Verfügung die Abdeckung der Kokille habe entfernt werden können, von diesen Aufwendungen einen anteiligen Betrag von € 422.333,70 geltend. Da das konkrete Ausmaß ihres Schadens durch die Maßnahmen der Beklagten auf der B… 1999 immer noch nicht abzuschätzen sei und die dadurch bedingte Marktverwirrung immer noch nicht beendet sei, bedürfe es der insoweit begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Hilfsweise mache sie einen weiteren Schaden von 1 Mio Euro geltend. Aus der von ihr vorgelegten Anlage W 22, einem Gutachten von D…, ergebe sich, dass sie in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 30. November 2000 zumindest Gewinne in dieser Größenordnung hätte erzielen können, wenn es nicht zur Zustellung der zu Unrecht erlassenen einstweiligen Verfügung auf der Messe gekommen wäre.
Die Klägerin beantragt,
I.
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Januar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an sie - die Klägerin - € 985.445,34 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (7. August 2000) zu zahlen, hilfsweise, 2. an sie - die Klägerin - € 422.333,70 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen denjenigen weiteren Schaden zu erstatten, der ihr in Voll- ziehung der einstweiligen Vefügung des Landgerichts
Düsseldorf vom 11. Juni 1999 (Az: 4 O 300/99) entstanden sei und künftig entstehen werde;
III.
hilfsweise: an sie weiteren Schadensersatz in Höhe von € 1 Mio zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Vollziehung der von ihrer Rechtsvorgängerin erwirkten einstweiligen Verfügung habe bei der Klägerin zu keinem Schaden geführt, sondern im Gegenteil zu einem "größeren Interesse der auf der Messe vertretenen Fachwelt an ihrem offensichtlich konkurrenzfähigen Produkt" . Die während der laufenden Messe erfolgte Abnahme der Abdeckung der Kokille am 14. Juni 1999 sei ein "werblicher Effekt" für die Klägerin gewesen, da die Klägerin dadurch “nur allzu deutlich” habe “machen können, dass sie mit vorläufiger gerichtlicher Billigung eine solche Kokille anbieten und vertreiben dürfe". Im übrigen trägt sie vor, die Kokille sei nur ein kleiner Teil des Gegenstandes der Ausstellung der Klägerin gewesen. Für ihre Gießmaschine und die übrigen Geschäftsfelder habe die Klägerin unberührt durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung werben können. Es werde bestritten, dass große tatsächliche und potentielle Kunden der Klägerin durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung verunsichert worden seien und erfolgversprechende Verkaufsgespräche aufgrund des Vollzugs der einstweiligen Verfügung gescheitert seien. Im übrigen scheitere der Ersatz der von der Klägerin gemachten Aufwendungen an rechtlichen Gesichtspunkten. Nutzlos gemachte Aufwendungen könnten unter den hier vorliegenden Voraussetzungen nämlich nicht als Schadensersatz geltend gemacht werden. Im übrigen werde die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bestritten und auch bestritten, dass die Kosten für den Messeauftritt, bezogen auf den Zeitraum, in dem die Kokillen-Ein- und Ausgänge abgedeckt gewesen seien, sich wirtschaftlich in der Weise rentiert hätten, dass die Klägerin Gewinne mit dem Verkauf von Kokillen erzielt hätte, die sie so nicht erzielt habe (vgl. Schriftsatz vom 7. November 2002 Seite 13 - Bl. 213 GA). Eine Nutzungsbeeinträchtigung der Kokille durch die Abdeckung während etwa dreier Tage sei nicht dargetan. Auch sei nicht dargetan, wie eine solche Nutzungsbeeinträchtigung finanziell bewertet werden könne. Dafür, dass die Teilnahme an einer Messe als solche ein kommerzialisierbares Gut sei und wie dieses Gut dann zu bewerten sei, fehlten jegliche Anhaltspunkte. Rein vorsorglich wende sie ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin ein, da die Klägerin im Zusammenhang mit der Ausstellung der Kokille auf dem Messestand schriftliche Aussagen gemacht habe, aufgrund derer der objektive Betrachter von einer Patentverletzung habe ausgehen dürfen. - Das Feststellungsbegehren sei unzulässig. Angesichts der eigenen Behauptung der Klägerin, dass die einstweilige Verfügung sich schnell unter den Fachbesuchern herumgesprochen gehabt habe, sei davon auszugehen, dass sich unter ihnen auch ebenso schnell herum ge-sprochen gehabt habe, dass die Vollstreckung eingestellt worden sei. Inzwischen seien seit der Messe mehr als drei Jahre vergangen, so dass es völlig ausgeschlossen sei, dass sich immer noch potentielle Kunden an den Vorfall erinnerten. Soweit sie sich erinnerten, würden sie sich daran erinnern, dass die einstweilige Verfügung keinen Bestand gehabt habe. - Der daneben gestellte bezifferte Hilfsantrag sei unbegründet. Das Gutachten gemäß Anlage W 22 belege nicht, dass dann, wenn es nicht zu dem Vollzug der einstweiligen Verfügung gekommen wäre, die Klägerin Gewinne in Höhe von mindestens € 1 Mio. gemacht hätte. Dafür, dass die in Jahren 1994 bis 1998 getätigten Gewinne ohne die Vollziehung der einstweiligen Verfügung fortgeschrieben worden wären, könne dem Gutachten nichts entnommen werden. Im übrigen handele es sich bei den in der Anlage W 22 genannten Unternehmen um solche, die nicht in Deutschland ansässig seien. Die einstweilige Verfügung habe nur Wirkung in Deutschland entfaltet und eine unberechtigte Vollstreckung dieser Verfügung habe auch nur solche Schadenseratzansprüche auslösen können, die sich auf Handlungen im Inland auswirkten. Auch für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO sei dieses Gutachten keine geeignete Grundlage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, auf die in vollem Umfang verwiesen wird und die keiner Ergänzung bedarf, hat das Landgericht die Zulässsigkeit der Feststellungsklage verneint (vgl. Seiten 12 und 13 des landgerichtlichen Urteils – Bl. 127, 128 GA). Im übrigen ist zwar, wie auch das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht verkannt hat, die Beklagte der Klägerin gemäß § 945 ZPO wegen Vollziehung der von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 dem Grunde nach zum Ersatz eines dadurch etwa eingetretenen Schadens ver-pflichtet, doch läßt sich auch unter Heranziehung von § 287 ZPO nicht feststellen, dass der Klägerin durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ein nach § 945 ZPO oder den von der Klägerin weiter herangezogenen Rechtsvorschriften der §§ 1 UWG, 823, 826 BGB zu ersetzender Schaden entstanden ist, insbesondere auch nicht der erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise zum Feststellungsbegehren geltend gemachte Schaden in Höhe von € 1 Mio. wegen entgangenen Gewinns.
1.
Die einstweilige Verfügung vom 11. Juni 1999 war von Anfang an ungerechtfertigt, wobei dies nicht nur für die mit der zu Ziffer I.2. der Beschlussverfügung erfolgte Anordnung gilt, da die von der Klägerin ausgestellte Kokille die Lehre des Patent-anspruches 1 des europäischen Patents 0 149 734 nicht verwirklichte (vgl. insoweit u.a. das Urteil des Senats vom 24. Januar 2000 – Az: 2 U 165/99 im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung), sondern für die einstweilige Verfügung insgesamt, ohne dass dies hier hätte im einzelnen geprüft werden müssen.
Der Schadensersatzrichter ist bei seiner Beurteilung, ob die Anordnung der einst-weiligen Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt im Sinne von § 945 Altern. 1 ZPO war, an eine Entscheidung der Hauptsache im Umfang von deren materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) gebunden (vgl. BGH, Urt. vom 28. 11. 1991, veröffentlicht u. a. in GRUR 1992, 203, 205 - Roter mit Genever). Da das Hauptsacheverfahren zu dem Eilverfahren 4 O 300/99 LG Düsseldorf = 2 U 165/99 OLG Düsseldorf durch das klageabweisende Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. September 2000 (Az: 4 O 424/99), das die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat rechtkräftig werden lassen, beendet worden ist, mußte der Senat von der fehlenden Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung von Anfang an ausgehen (vgl.auch BGHZ 122, 172 – 180 = BGH, GRUR 1993, 998-1000). Von der fehlenden Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung und der dem Grunde nach gemäß § 945 ZPO bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten gehen auch die Parteien aus.
2.
Schaden im Sinne des § 945 ZPO sind die durch die Vollstreckung entstandenen Vermögensnachteile. Gemäß §§ 249 ff BGB ist der Betroffene so zu stellen, wie er stünde, falls die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nicht stattgefunden hätte. Vorrangig hat dies nach § 249 BGB in Form der Naturalrestitution zu geschehen. Ist dies nicht möglich, hat der Schuldner für die unmittelbar betroffenen Rechtsgüter Schadenersatz in Geld nach § 251 Abs. 1 BGB zu leisten und für entgangenen Gewinn des Gläubigers nach § 252 BGB einzustehen. Entgangener Gewinn aufgrund der Vollstreckung aus einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung ist mithin Teil des zu ersetzenden Schadens.
a)Die Klägerin macht hier hilfweise zu ihrem Feststellungsbegehren einen solchen Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von € 1 Mio. geltend. Ihr Vorbringen beruht jedoch auf reiner Spekulation und Mutmaßung. Dass der Klägerin ein Auftrag und damit ein Gewinn wegen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 entgangen ist, wird von der Klägerin nicht nur nicht konkret vorgetragen, sondern ist nach Lage der Dinge sogar positiv auszuschließen.
Aufträge im hier zu Debatte stehenden Anlagenbau beruhen nicht auf spontanen Augenblicksentscheidungen und aufgrund von Eindrücken, die sich auf einer Messe ergeben, sondern sie werden erteilt nach langer, intensiver Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte. Behauptungen von Wettbewerbern, bestimmte Anlagenteile griffen in irgendwelche Schutzrechte ein, werden, auch wenn sie - wie hier - durch eine gerichtliche Beschlussverfügung untermauert sind, nicht per se hingenommen, sondern in aller Regel unter Einschaltung von Experten geprüft und erwogen. Dass hier aus dem europäischen Patent 0 149 734 keine Rechte gegen die ausgestellte Kokille geltend gemacht werden konnten, wäre ernsthaften, sachkundigen Interessenten bei schon relativ oberflächlicher Prüfung innerhalb kürzester Zeit klar geworden. Der Umstand, dass das Gericht aufgrund der Darstellung der Rechtsvorgängerin der Beklagten die einstweilige Verfügung vom 11. Juni 1999 mit der die ausgestellte Kokille betreffenden Anordnung gemäß Ziffer I.2. erlassen hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen, da das Gericht bei seiner Entscheidung vom 11. Juni 1999 nicht über die gleiche Sachkunde verfügte wie die ernsthaft an solchen Kokillen interessierten Fachkreise und überdies das Gericht seine Entscheidung vom Freitag, den 11. Juni 1999, hinsichtlich der ausgestellten Kokille, am Montag, den 14. Juni 1999 mit der Einstellung der Vollstreckung aus Ziffer I.2 der Beschlussverfügung umgehend "korrigiert" hat.
Es ist auch als selbstverständlich anzunehmen, dass die Klägerin allen Interessenten ihren Rechtsstandpunkt nachdrücklich - und schon am 27. Juli 1999 unterstützt durch das zeitnahe, die Beschlussverfügung aufhebende Urteil des Landgerichts Düsseldorf – dargelegt hat. Schon deshalb ist mit Sicherheit festzustellen, dass bedingt durch den auf der Messe erfolgten Vollzug der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 kein Auftragsverlust eingetreten sein kann.
Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem insoweit von der Klägerin als Anlage W 22 vorgelegten "Gutachten" der Wirtschaftprüfungsgesellschaft D… herleiten. Aus dieser Unterlage ergeben sich die von der in Italien ansässigen Klägerin in den Jahren 1994 bis 1998 mit Kokillen getätigen Umsätze, wobei es sich um Umsätze mit ausländischen Unternehmen handelt. Es wird auf der Grundlage dieser Zahlen davon ausgegangen, dass dann, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die einstweilige Verfügung vom 11. Juni 1999 vollzogen hätte, die Klägerin im Zeitraum Juni 1999 bis November 2000 entsprechende Umsätze gemacht hätte, ohne dass jedoch nachvollziehbar erläutert wird, warum dies so gewesen wäre, wobei auch nicht erkennbar ist, dass dabei berücksichtigt worden ist, dass die einstweilige Verfügung nur inländische Handlungweisen der Klägerin zum Gegenstand hatte, so dass die in Italien anässige Klägerin durch ihre Vollziehung überhaupt nicht gehindert war, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen Unternehmen Geschäfte zu tätigen.
Zur substantiierten Darlegung eines Schadens in Form entgangenen Gewinns wäre es jedoch erforderlich gewesen, darzutun, mit welchen Unternehmen erfolgsversprechende Verkaufsverhandlungen über Anlagen geführt wurden und mit welchem Inhalt, und zwar auch bezüglich der Preise und des zu erwartenden Gewinns, und dass diese Verhandlungen aufgrund der Vollziehung der einstweiligen Verfügung, die ausschließlich inländische Handlungsweisen der Klägerin betraf, gescheitert sind. An alledem fehlt es jedoch.
b)Die Klägerin macht als durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstan-denen Schaden weiter die Aufwendungen gemäß Anlagen W3, W 4 und W 6 ff in Höhe von € 985,445,34 geltend, die sie für die Teilnahme an der Messe erbracht hat und die nach ihrer Auffassung durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nutzlos geworden seien. Zutreffend hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass nutzlos gewordene Aufwendungen jedoch
als solche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen der vorliegenden Art keinen ersetzbaren Vermögensschaden darstellen.
Im allgemeinen ermittelt der Bundesgerrichtshof, wie vor ihm schon das Reichs-gericht, Vermögensschaden am subjektbezogenen Zuschnitt des betroffenen Ge-samtvermögens nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (vgl. BGHZ 98, 212, 217). Dabei hat sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes die Erkenntnis durchgesetzt, das die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon enthebt, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in der Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. In diesem Sinne ist die Differenzmethode normativ eingebunden. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nicht außer Acht lassen, dass Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand – dem "Haben" – erschöpfen, sondern dass sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen (vgl. BGHZ 98, 212, 218).
Auch nach dem vorgenannten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichthofes vom 9. Juli 1986 ist jedoch als Ansatz für die Ermittlung eines Vermögensschaden die sogannte Differenzhypothese heranzuziehen, die zugleich das Erfordernis zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung umfaßt: Nur eine Vermögens-minderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist in der Regel als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Die Frage, ob Aufwendungen einen Schaden darstellen, läßt sich nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Haftungs-grundlage beurteilen (vgl. BGHZ 99, 182 ff).
Dabei umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Fällen, in denen für enttäuschtes Vertrauen gehaftet wird (§§ 122, 179 Abs. 2, 307, 309 BGB), der zu ersetzende Schaden auch Aufwendungen, die infolge des schädigenden Ereignisses nutzlos geworden sind (vgl. BGH, NJW 1983, 442, 443; BGHZ 71, 234, 237; 99, 182, 200). Überdies erfasst im Vertragsrecht der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch den Ersatz nutzlos gewordener Aufwendungen, obgleich diese auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären, wobei diese Rechtsprechung auf der sog. Rentabilitätsvermutung beruht, wonach der enttäuschte Vertragspartner seine Aufwendungen durch Vorteile aus der vereinbarten Gegenleistung wieder erwirtschaftet hätte (vgl. BGHZ 71, 235; 99, 182; BGH, NJW 1979, 2034, 2035; NJW 1983, 442, 443). Der Umstand, dass der Gläubiger seit der Schuldrechtsrefom unter den Vorausetzungen des § 284 BGB fehlgeschlagene Aufwendungen ersetzt verlangen kann ( Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 284 Rdn. 1 und 2), zeigt, das der Gesetzgeber ansonsten die ihm bekannte BGH-Rechtsprechung billigt.
So hat der Bundesgerichtshof Aufwendungen für die Jagdpacht, Jagdsteuer, Ver-sicherungen und Revieraufsicht, die durch eine unfallbedingte Körperverletzung des Jagdpächters nutzlos geworden waren, als nicht erstattungsfähig angesehen (BGHZ 55, 146, 151). Auch hat er die Erstattungsfähigkeit von infolge unberechtigter Sicherstellung des Führerscheins fehlgeschlagener PKW-Aufwendungen verneint (BHGZ 65, 170, 174) Auch hat er den Anspruch eines Architekten, der wegen angeblich verspäteter Einreichung seiner Arbeiten rechtswidrig von der Teilnahme an einem Architektenwetbwerb ausgeschlossen wurde, auf Ersatz der ihm für Teilnahme entstandenen Aufwendungen als nicht begründet angesehen (BGH, NJW 1983, 442), wobei er u.a. darauf hingewiesen hat, dass die Zulassung des Architekten zu dem Wettbewerb nicht den Schluss gestatte (§ 252 S. 2 BGB), dass er damit wenigstens seine Aufwendungen für die Teilnahme hereingeholt hätte. Der Archtekt hätte vielmehr nachweisen müssen,
dass er bei Zulassung zu dem Wettbewerb einen Preis gewonnen hätte bzw. ihm ein Auftrag erteilt worden wäre.
Zutreffend verweist das Landgericht auch darauf, dass sich der hier in Rede stehende Entscheidungsfall keiner dieser vorgenannten und in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes behandelten Fallgruppen zuordnen lasse. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes im Rahmen des nach § 945 ZPO zu ersetzenden Schadens allerdings auch Werbeaufwendungen als erstattungsfähig angesehen werden, nämlich dann, wenn sie zur Abwendung oder Verminderung eines Schadens erforderlich waren, der sonst aus dem Vollzug der ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung enstanden wäre (vgl. BGH, GRUR 1993, 998). Zwar können die hier in Rede stehenden Aufwendungen für die Teilnahme an der Messe "B…" letztendlich auch als "Werbeaufwendungen" qualifiziert werden, doch handelt es sich dabei anders als in dem vorgenannten Fall um Aufwendungen, die unabhängig von dem schädigenden Ereignis - Vollziehung der ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung - gemacht worden und nicht durch diese entstanden sind und auch nicht (im Rahmen der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadens-minderungspflicht des Verletzten) der Abwendung oder Verminderung eines durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung eingetretenen Schadens dienten.
Es kann auch nicht im Sinne des § 252 S. 2 BGB davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bei Nichtvollziehung der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 und damit bei einer ungestörten Teilnahme an der Messe "B… 99" wenigstens ihre Aufwendungen oder einen Teil ihrer Aufwendungen wieder hereingeholt hätte. Eine Rentabilitätsvermutung, wie sie bei Aufwendungen besteht, die im Rahmen von Austauschverträgen von der Rechtsprechung angenommen wird, gilt für eine Teilnahme an einer Messe wie der "B…" nicht.
Auch wenn bei einem gut geführten kaufmännischen Unternehmen davon auszugehen ist, dass unternehmerische Handlungen unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass sich diese Handlungen letztendlich kaufmännisch rechnen, ist es nach Auffassung des Senats nicht möglich, für eine ungestörte Messeteilnahme einen "Wert" anzusetzen, der zumindest den der Aufwendungen für die Messe entspricht. Der "Wert" einer Messeteilnahme ist kein Pendant zu den Aufwendungen, die eine Messeteilnahme ermöglichen. Die Messeteilnahme ist nach Auffassung des Senats kein handelfähiges Gut, das objektiv bewertbar ist. Bei typischen Verkaufsmessen, die erfahrungsgemäß Umsätze in bestimmten Größenordnungen bringen, mögen die Aufwendungen gegebenenfalls durch die Gewinne abgedeckt werden können. Dann aber ist ein Schaden durch Behinderung der Messeteilnahme ohnehin über § 252 BGB zu ermitteln.
In concreto handelt es sich aber nicht um eine solche typische Verkaufsmesse; die auf der "B…" von der Klägerin präsentierten Anlagen sind nicht solche, die auf und aus Anlass der Messe verkauft zu werden pflegen. Ein Aussteller wie die Klägerin geht dort nur in der Hoffnung hin, Interessenten auf sein Angebot aufmerksam zu machen und eventuelle Verhandlungen zu initiieren. Ob sich derartige Hoffnungen erfüllen, dass gerade durch die Messeteilnahme erfolgsverheißende Kontakte geknüpft werden, ist ungewiß.
Wegen dieser Besonderheiten der Großmesse "B…" ist es aber auch ungewiß, wie sich Störungen der vorliegenden Art auf die Chancen des Ausstellers - und auch auf sein Image, den Aufmerksamkeitswert der Messeteilnahme, seinen Ruf – auswirken. Hier kann aufgrund der Ausführungen zu oben Ziffer 2 a) dieser Entscheidungsgründe auch nicht mit der Lebenserfahrung zu Gunsten der Klägerin argumentiert werden.
Dabei kann, wie bereits oben ausgeführt, auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin die Vollziehungsmaßnahme einfach hingenommen und den ”Stummen” gespielt hat, wenn sich Interessenten dem Messestand näherten, jedenfalls nachdem die Anordnung zu Ziffer I.2. der einstweiligen Verfügung vom 11. Juni 1999 am 14. Juni 1999 außer Vollzug gesetzt worden war (§ 254 BGB).
Nach der oben zitierten Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes (BGHZ 98, 212) enthebt die Differenzmethode als wertneutrale Rechenoperation nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in die Differenzbilanz einzu-setzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. Bei einer solchen werten-den Anwendung der Differenzmethode kann nach dieser Entscheidung über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeuges hinaus auch die entgangene Nutzung eines vom Eigentümer selbst bewohnten Hauses einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn er infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum in der Nutzung seines Hauses zeitweise gehindert wird.
Geht man vom Schutzzweck der Haftung nach § 945 ZPO aus, so hat der Gesetzgeber mit dieser Norm einen Gegenpol zu dem für den Antragsteller einer einstweiligen Verfügung mit diesem Rechtsinstitut geschaffenen Mittel einer besonders effektiven Durchsetzung von Ansprüchen geschaffen. Um den von einer unberechtigten einstweiligen Verfügung Betroffenen nicht gleichsam "im Regen stehen zu lassen", wird durch diese Norm eine Sonderbeziehung zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschaffen, mit der eine verschuldensunab-hängige Haftung begründet wird. Der Antragsteller wird mithin mit dieser Norm bewußt einem hohen Haftungsrisiko ausgesetzt.
Nach der Zustellung und Vollziehung der einstweiligen Verfügung konnte die Klägerin auf der "B…" ihre von der einstweiligen Verfügung erfassten Kokillen im Inland nicht mehr anbieten und die zu Ausstellungszwecken mitgebrachte Kokille auch zunächst nicht in der gleichen verkaufsfördernden Form präsen-tieren, wie dies vor dem Zeitpunkt der Zustellung und Vollziehung der Fall war. Sie war damit nicht nur in der Messeteilnahme, die jedoch, wie oben dargelegt, nach Auffassung des Senats als solche keinen kommerzialisierbaren Wert hat, gestört, sondern auch in der Nutzung der von ihrer mitgebrachten Kokille zu Ausstellungszwecken. Doch auch die Nutzung einer solchen Kokille zu Ausstellungszwecken stellt anders als die Nutzung eines PKWs, LKWs, einer Wohnung oder eines Hauses keinen kommerzialisierbaren Wert dar, so dass der Verlust oder die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit dieser Kokille zu Ausstellungszwecken aufgrund einer unberechtigten einstweiligen Verfügung anders als der Verlust oder die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines PKWs, LKWs, einer Wohnung oder eines Hauses aufgrund eines deliktischen Eingriffs keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellt.
3.
Auch die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte "Marktverwirrungs-schaden" (vgl. hierzu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. , Kap. 34 Rdn. 10; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., vor § 13 Rdn. 98 m.w.N.) und "Rufschädigung" führen zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass wegen der Besonderheiten des Falles (siehe oben unter Ziffer 2 a dieser Entscheidungsgründe) sowohl eine "Verwirrung" als auch ein Imageschaden in den Augen der hier in Betracht kommenden Interessenten, die nicht wie ein unbedarfter Durchschnittsverbraucher reagieren, sondern es als Fachleute gewohnt sind, äußeren Schein zu hinterfragen und die Fakten zu eruieren, mehr als zweifelhaft erscheinen, würde es Willkür und keine rational begründbare Schadensschätzung nach § 287 ZPO bedeuten, wollte man Aufwendungen für die Messeteilnahme in irgendeiner Weise mit einer Rufschädigung korrelieren.
4.
Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war im Umfang des Leistungsantrages zu Ziffer I. (Zahlung von€ 985.445,34) gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick darauf, ob die Teilnahme an einer Messe sich als ein kommerzialisierbares Gut darstellt, und auch bezüglich der Frage, ob die Aufwen-dungen, die die Messeteilnahme ermöglichen, mitbestimmend sind für den Wert eines etwa kommerzialisierbaren Gutes "Messeteilnahme", von grundsätzlicher Bedeutung ist.