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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 183/98·28.11.2007

Berichtigung des Urteils: Einfügung von „so“ in Patentanspruch 1

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt sein Urteil vom 29.11.2007 gemäß § 319 ZPO, indem in Patentanspruch 1 vor ‚hergestellt‘ das Wort ‚so‘ eingefügt wird. Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit einer Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Das Gericht wertet die im Nichtigkeitsverfahren vorliegende Fassung des Anspruchs (Anlage CC 1) als maßgeblich und stellt den beabsichtigten Wortlaut wieder her. Die Korrektur erfolgt, weil die beabsichtigte Formulierung aus den Verfahrensunterlagen eindeutig hervorgeht.

Ausgang: Urteil gemäß § 319 ZPO berichtigt: Einfügung des Wortes ‚so‘ in Patentanspruch 1 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn es eine offenbare Unrichtigkeit enthält, die aus dem Inhalt der Entscheidung oder den Akten ersichtlich ist.

2

Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf fehlende oder falsch wiedergegebene Wörter in Patentansprüchen, wenn aus den Verfahrensunterlagen eindeutig der beabsichtigte Wortlaut feststellbar ist.

3

Eine Berichtigung ist nur zulässig, soweit sie eine klar erkennbare, nicht erst zu klärende Unrichtigkeit beseitigt und keinen neuen, vom Gericht nicht entschiedenen Sachverhalt einführt.

4

Zum Beleg einer Berichtigung können die im Nichtigkeitsverfahren oder in sonstigen Verfahrensakten niedergelegten Fassungen eines Patentanspruchs herangezogen werden, wenn sie den tatsächlichen Willen der Parteien oder den ursprünglichen Wortlaut belegen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Urteil des Senats vom 29. November 2007 (I 2 U 183/98) wird gemäß

§ 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 4 Zeile 1 und auf Seite 11 in Merkmal (3.3) heißen muss:

„... so dass die so hergestellte Gummibahn blasenfrei ist.“

Gründe

2

Die Berichtigung gemäß § 319 ZPO ist geboten, weil der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach der Fassung, die er im Nichtigkeitsverfahren erhalten hat (vgl. Anlage CC 1), vor dem Wort "hergestellt" das Wort "so" aufweist.

3

R1 R2 R3