Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Schreibfehler
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt sein Urteil vom 05.03.2015 gemäß § 319 ZPO. Der Senat nahm zahlreiche Korrekturen an Fachbegriffen, Schreibfehlern und Formulierungen in der Klagepatentschrift und im Urteilstext vor. Die Berichtigung erfolgte, weil die richtige Fassung aus dem Zusammenhang des Urteils und den Gerichtsakten eindeutig hervorging.
Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten und Schreibfehlern stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO sind offensichtliche Unrichtigkeiten und Schreibfehler in einem Urteil zu berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn die richtige Textfassung sich eindeutig aus dem Zusammenhang des Urteils und den Gerichtsakten ergibt.
Berichtigungen können fachliche Bezeichnungen, Namen und Formulierungen betreffen, sofern dadurch der Inhalt der Entscheidung nicht verändert wird.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO dient der Wiederherstellung der klaren und zutreffenden Urteilsformulierung und nicht der Überprüfung des Entscheidungsinhalts.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 114/12
Tenor
Das Urteil des Senats vom 05.03.2015 wird dahin berichtigt, dass
1.
es auf Seite 3 im ersten Absatz nach dem Wort „Bezeichnung“ richtig heißt: „Combination containing an antifolate and methylmalonic acid lowering agent“;
2.
es auf Seite 4, letzter Absatz, 4. sowie 5. Zeile,
auf Seite 5, 3. Absatz, 4. Zeile,
auf Seite 5, 4. Absatz, 4. Zeile,
auf Seite 9, 2. Zeile von unten,
und auf Seite 12, 1. Absatz nach Ziffer II., 4. Zeile,
jeweils statt „Pemetrexeddinatrium“ richtig „Pemetrexeddikalium“ heißt;
3.
auf Seite 21 in dem dort eingerückten Absatz [0022] der Klagepatentschrift hinter dem Wort „Purinbiosynthesewege“ das Wort „hemmt“ eingefügt wird und es in diesem Absatz statt „indem sie mit reduziertem Folat um die Bindung dieser Enzyme konkurriert“ richtig heißt „indem sie mit den reduzierten Folaten um die Bindungsstellen dieser Enzyme konkurriert“ und dass es dort ferner statt „E. L. & C..“ richtig „E. L. & C.“ heißt;
4.
es auf Seite 22, 1. Absatz, Zeile 7, statt „E. L. & C.“ richtig “E. L. & C.”
heißt;
5.es auf Seite 23, 2. Absatz, Zeile 16, statt „und (6R)-5-Formyl-5-Methyl-5,6,7,8-tetrahydrofolsäure“ richtig „und (6R)-5-Formyl-5,6,7,8-tetrahydrofolsäure“ heißt;
6.es auf Seite 30 in dem dort eingerückten Absatz [0003] der Klagepatentschrift statt „Die Unfähigkeit, diese Toxizität hin zu kontrollieren, […]“ richtig „Die Unfähigkeit, diese Toxizitäten zu kontrollieren, […]“ heißt;
7.es auf Seite 34, 2. Absatz, Zeile 5, statt „eine“ richtig „einen“ heißt;
8.
es auf Seite 37, letzter Absatz, Zeile 2, statt „pulverförmige“ richtig „pulverförmigen“ heißt.
Gründe
Das Urteil des Senats war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Unrichtigkeiten und Schreibfehler vorliegen. Dies ergibt sich jeweils aus dem Zusammenhang des Urteils und den Gerichtsakten.
Dr. K. F. Dr. B.