Streitwertfestsetzung bei Gebrauchsmuster-/Patentverletzung nach Erledigung des Unterlassungsanspruchs
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf setzt den Streitwert der Berufung auf 225.000 € und den Streitwert des ersten Rechtszugs einheitlich auf 250.000 €. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei Klageeinreichung; bei Unterlassungsansprüchen sind künftige Nachteile und die Restlaufzeit des Schutzrechts zu berücksichtigen. Läuft das Schutzrecht während des Verfahrens aus, ist der verbleibende Schadensersatzanspruch höher zu bewerten; eine Streitwertherabsetzung kommt nur bei nachgewiesener freiwilliger Einstellung des Verletzers in Betracht.
Ausgang: Beschluss zur Streitwertfestsetzung: Berufungsstreitwert 225.000 €, Streitwert erster Rechtszug einheitlich 250.000 € (teilweise Abänderung)
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts (§ 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO) und bemisst sich am wirtschaftlichen Interesse des Klägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG).
Bei Unterlassungsansprüchen ist für die Wertbemessung das Interesse an der Abwehr künftiger Verletzungen maßgeblich; zu berücksichtigen sind insbesondere Restlaufzeit des Schutzrechts, Umsatz, Marktstellung, Art und Intensität der Verletzung sowie die Wiederholungsgefahr.
Wird das Klageschutzrecht während des Rechtsstreits wirkungslos (z.B. durch Ablauf), ist der verbliebene Schadensersatzanspruch bei der Streitwertbemessung höher zu bewerten, da er die bislang durch den Unterlassungsanspruch abgedeckte Zeit mit erfassen muss.
Ansprüche auf Rechnungslegung und für bisher entstandenen Schaden sind bei Klageerhebung überschlägig zu schätzen und dem Streitwert des Unterlassungsanspruchs hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.
Tenor
I.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 225.000,-- € festgesetzt.
II.
Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird in teilweiser Abänderung der im Urteil des Landgerichts vom 25.11.2008 enthaltenen Wertfestsetzung auf einheitlich 250.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert für die Berufungsinstanz war auf 225.000,-- Euro (250.000 € – 10% Unterliegensanteil der Klägerin) festzusetzen. Gleichzeitig war die landgerichtliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 25.11.2008 gemäß § 63 Abs. 3 GKG teilweise abzuändern und der Streitwert für den ersten Rechtszug auf einheitlich 250.000,-- Euro festzusetzen.
1.
Der Streitwert ist vom Gericht gemäß § 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es auf die Verhältnisse bei Klageeinreichung ankommt (§ 40 GKG).
Ist Gegenstand des Rechtsstreit – wie hier – ein Unterlassungsanspruch, ist entscheidend, mit welchen Nachteilen der Kläger bei einer Fortsetzung des beanstandeten schutzrechtsverletzenden Verhaltens rechnen muss. Die Streitwertfestsetzung hat insoweit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtsschutzziel nicht in einer Sanktion für den oder die bereits vorliegenden, die Wiederholungsgefahr begründenden Verstöße besteht, sondern dahin geht, den Kläger vor künftigen Verletzungshandlungen zu bewahren. Das Interesse an der Rechtsverfolgung richtet sich demgemäß weniger nach dem mit der begangenen Zuwiderhandlung verbundenen wirtschaftlichen Schaden der Partei; ausschlaggebend ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen Nachteile. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zunächst die bei Klageerhebung noch gegebene Restlaufzeit des Klageschutzrechts. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus einerseits die Verhältnisse beim Kläger (wie dessen Umsatz, Größe und Marktstellung), die Aufschluss über den voraussichtlich drohenden Schaden geben, andererseits Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr. Werden – wie im Streitfall – mit der Klage außerdem Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz geltend gemacht, so ist der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und der entsprechende Betrag dem Streitwert für den Unterlassungsanspruch hinzuzurechnen, um einen Gesamtstreitwert zu bilden.
2.
Vorliegend hat das Landgericht den Streitwert für die erste Instanz bis zur einseitigen Teil-Erledigungserklärung der Klägerin auf 250.000,-- € und für die Zeit danach auf 75.000,-- € zuzüglich der gesamten Verfahrenskosten festgesetzt. Dass der ursprüngliche Wert der Klageansprüche vom Landgericht nicht richtig bemessen worden sei, machen die Beteiligten nicht geltend, weshalb von der Angemessenheit dieser Wertfestsetzung auszugehen ist.
Dass die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den Unterlassungsanspruch im Hinblick auf den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters im ersten Rechtszug einseitig für erledigt erklärt hat, hat entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen Einfluss auf den Streitwert.
Wird das Klagepatent oder -gebrauchsmuster während des Rechtsstreits wirkungslos und ist Erlöschensgrund der Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer, hat dies nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats regelmäßig keinen Einfluss auf den Streitwert (vgl. Kühnen, GRUR 2009, 288, 293). Denn der bisherige Unterlassungsanspruch schlägt mit dem Auslaufen des Klageschutzrechts in einen Schadenersatzanspruch um, der nunmehr entsprechend höher zu bewerten ist. Der weiterverfolgte Schadensersatzanspruch tritt in diesem Fall – im Rahmen der Streitwertfestsetzung – wertmäßig an die Stelle des ursprünglich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, für dessen Wertbemessung – wie ausgeführt – das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Abwehr der mit weiteren Verstößen verbundenen (künftigen) Nachteilen ausschlaggebend gewesen ist, wohingegen für die Bemessung des Werts der neben diesem Anspruch mit der Klage auch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadenersatz bislang allein der in der Vergangenheit (bis zur Einreichung der Klage) bereits entstandene, überschlägig zu schätzende Schaden des Klägers maßgeblich gewesen ist. Bei letzterer Bewertung kann es aber nicht bleiben, wenn das Klageschutzrecht wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzdauer während des Rechtsstreits wirkungslos wird und der Kläger den Unterlassungsanspruch deshalb nicht mehr weiterverfolgt. Dann muss bei der Bemessung des Werts des verbliebenen Schadensersatzanspruchs vielmehr der gesamte Zeitraum bis zum Ablauf des Klageschutzrechts berücksichtigt werden, der bislang bei der Streitwertbemessung durch den nunmehr entfallenen Unterlassungsanspruch abgedeckt gewesen ist. Eine Streitwertherabsetzung ist in einem solchen Fall nur angezeigt, wenn der Verletzungsbeklagte die Benutzung des Klageschutzrechts vor Eintritt des Wirkungsverlustes freiwillig einstellt, weil sich unter solchen Umständen die bei Klageeinreichung zur Bewertung des Unterlassungsanspruchs angestellte Prognose, dass die Verletzungshandlungen für die prognostizierte Restlaufzeit des Klagepatents fortgesetzt, ggf. sogar ausgedehnt werden, als unzutreffend erweist. Dafür hat die Beklagte vorliegend allerdings nichts dargetan und hierfür ist auch nichts ersichtlich.
Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24.07.2009 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Davon, dass sich der Unterlassungsanspruch nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klageschutzrechts in einen Schadensersatzanspruch umwandelt, geht der Senat nicht aus. Er berücksichtigt bei der Streitwertfestsetzung nur, dass der Schadensersatzanspruch mit dem Auslaufen des Klageschutzrechts und der Erledigung des Unterlassungsanspruchs höher zu bewerten ist als bei Klageeinreichung.
Darauf, wie der Wert des Streitgegenstandes nach einseitiger Teilerledigungserklärung im Regelfall zu bestimmen ist (vgl. zum Streitstand Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Erledigung der Hauptsache"), kommt es nicht an. Die vorliegende Streitwertfestsetzung hat den Besonderheiten des Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungsrechtsstreits Rechnung zu tragen. Insoweit kann dahinstehen, ob es nach einseitiger Teilerledigungserklärung nicht ohnehin beim Hauptsachestreitwert bleibt.