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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 145/09·02.01.2011

Vorlage an den EuGH: Auskunftspflichten des Aufbereiters beim Nachbau (GemSortV)

Gewerblicher RechtsschutzSortenschutzrechtEuropäisches SortenschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

In einem Berufungsverfahren über eine Auskunftsklage gegen einen Saatgutaufbereiter zum Nachbau geschützter Pflanzensorten hat das OLG Düsseldorf den EuGH angerufen. Streitentscheidend ist die Auslegung von Art. 14 Abs. 3 UAbs. 6 GemSortV und Art. 9 Abs. 2, 3 GemNachbauV. Es geht insbesondere um die Frage, ob das Auskunftsverlangen noch im betroffenen Wirtschaftsjahr zugehen muss, ob für ein fristwahrendes Verlangen Anhaltspunkte nur zu behaupten oder nachzuweisen sind und ob Anhaltspunkte auch aus vertraglicher Aufbereitung im Rahmen von Vermehrungsverträgen folgen können. Das Verfahren wurde bis zur Vorabentscheidung ausgesetzt.

Ausgang: Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung von GemSortV/GemNachbauV vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auskunftspflicht des Saatgutaufbereiters nach Art. 14 Abs. 3 UAbs. 6 GemSortV i.V.m. Art. 9 GemNachbauV hängt von der Auslegung der zeitlichen Reichweite der in Art. 9 Abs. 3 GemNachbauV geregelten Bezugnahme auf das „laufende“ Wirtschaftsjahr und vorangehende Wirtschaftsjahre ab.

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Soll die Auskunftspflicht nur durch ein innerhalb des betroffenen Wirtschaftsjahres zugegangenes Auskunftsverlangen begründet werden, ist zu klären, welche Mindestangaben ein fristwahrendes Ersuchen enthalten muss, um auf „Anhaltspunkte“ für nachbaurelevante Aufbereitungshandlungen gestützt zu sein.

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Anhaltspunkte im Sinne von Art. 14 Abs. 3 UAbs. 6 GemSortV müssen sich auf eine Aufbereitung von Erntegut beziehen, das ein Landwirt unter Inanspruchnahme des Nachbauprivilegs gewonnen hat; reine Aufbereitung im Auftrag des Sortenschutzinhabers ist hierfür grundsätzlich nicht ohne Weiteres ausreichend.

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Ob ein Auskunftsersuchen die behaupteten Anhaltspunkte (z.B. durch Vorlage einer Nachbauerklärung) belegen muss oder deren substantiierte Behauptung genügt, ist eine eigenständige Auslegungsfrage des unionsrechtlichen Auskunftssystems.

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Die Abwicklung von Vermehrungsverträgen durch einen Aufbereiter kann nur dann als Anhaltspunkt für nachbaurelevante Aufbereitungshandlungen dienen, wenn daraus nach der unionsrechtlichen Regelung eine konkrete Möglichkeit eines Nachbaus im Betrieb des Landwirts folgen kann.

Relevante Normen
§ Verordnung (EG) Nr. 2100/94§ Verordnung (EG) Nr. 1768/95§ Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV§ Art. 267 Abs. 3 AEUV§ Art. 14 GemSortV

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Rubrum

1

II.

2

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemNachbauV) vorgelegt:

3

Wird die in Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 GemSortV und Artikel 9 Absatz 2, 3 GemNachbauV geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters nur begründet, wenn das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen (bei mehreren: letzten) Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugeht?

  1. Wird die in Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 GemSortV und Artikel 9 Absatz 2, 3 GemNachbauV geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters nur begründet, wenn das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen (bei mehreren: letzten) Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugeht?
4

Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

  1. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:
5

Liegt ein "fristwahrendes" Auskunftsverlangen schon dann vor, wenn der Sortenschutzinhaber in seinem Ersuchen behauptet, über Anhaltspunkte dafür zu verfügen, dass der Aufbereiter Erntegut, welches ein im Verlangen namentlich bezeichneter Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte gewonnen hat, zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, oder sind dem Aufbereiter darüber hinaus die behaupteten Anhaltspunkte (z.B. durch Übersendung einer Kopie der Nachbauerklärung des Landwirts) im Auskunftsersuchen nachzuweisen?

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Können sich Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründen, daraus ergeben, dass der Aufbereiter als Beauftragter des Sortenschutzinhabers einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut der geschützten Sorte abwickelt, den der Sortenschutzinhaber mit einem die Vermehrung durchführenden Landwirt abgeschlossen hat, wenn und weil der Landwirt im Rahmen der Durchführung des Vermehrungsvertrages faktisch die Möglichkeit erhält, einen Teil des Vermehrungssaatguts zu Nachbauzwecken zu verwenden?

  1. Können sich Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründen, daraus ergeben, dass der Aufbereiter als Beauftragter des Sortenschutzinhabers einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut der geschützten Sorte abwickelt, den der Sortenschutzinhaber mit einem die Vermehrung durchführenden Landwirt abgeschlossen hat, wenn und weil der Landwirt im Rahmen der Durchführung des Vermehrungsvertrages faktisch die Möglichkeit erhält, einen Teil des Vermehrungssaatguts zu Nachbauzwecken zu verwenden?

Gründe

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I.

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Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern. Sie nimmt die Beklagte, die Erntegut für Landwirte aufbereitet, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Wirtschaftsjahre 2005/2006 und 2006/2007 auf Auskunft in Anspruch. Gegenstand der Klage sind diverse Pflanzensorten, für die während der fraglichen Zeit überwiegend nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, zu geringen Teilen auch nach nationalem Recht Sortenschutz bestanden hat (vgl. Anlagen K 22, K 23).

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Die Klägerin erhält jährlich Nachbauerklärungen von Landwirten, in denen sich diese zu von ihnen betriebenem Nachbau geschützter Sorten sowie dazu erklären, wer das betreffende Saatgut aufbereitet hat. Gestützt auf hierbei gewonnene Erkenntnisse forderte die Klägerin die Beklagte

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für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Schreiben vom 30.06.2006 (Anlage K 4), 07.08.2006 (Anlage K 5), 15.09.2006 (Anlage K 6) sowie 30.04.2007 (Anlage K 7)

  • für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 mit Schreiben vom 30.06.2006 (Anlage K 4), 07.08.2006 (Anlage K 5), 15.09.2006 (Anlage K 6) sowie 30.04.2007 (Anlage K 7)
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und für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit Schreiben vom 25.06.2007 (Anlage K 8), 29.06.2007 (Anlage K 9), 13.11.2007 (Anlage K 10) sowie 29.05.2008 (Anlage K 11)

  • und für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit Schreiben vom 25.06.2007 (Anlage K 8), 29.06.2007 (Anlage K 9), 13.11.2007 (Anlage K 10) sowie 29.05.2008 (Anlage K 11)
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zur Auskunft darüber auf, ob sie die fraglichen Sorten aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher geschützten Sorte aufbereitet wurden.

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Die Aufforderungsschreiben beziehen sich (im Wesentlichen) auf jeweils andere Sorten, decken in ihrer Summe jedoch sämtliche geschützten Sorten ab, zu denen im Rechtsstreit Auskunft verlangt wird. Im Text der Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung Voraussetzung der Auskunftsverpflichtung das Vorliegen von Anhaltspunkten für Aufbereitungshandlungen sei, weshalb in der Anlage eine Übersicht derjenigen Sorten beigefügt sei, für die der Klägerin Anhaltspunkte für von der Beklagten durchgeführte Aufbereitungen vorlägen. Die Übersichten verzeichnen tabellarisch – neben der geschützten Sorte und dem betroffenen Wirtschaftsjahr – den Namen und die Anschrift des den Nachbau betreibenden Landwirts (vgl. Anlagen K 4, K 5, K 6), zum Teil darüber hinaus weitere erläuternde Hinweise zur "Herkunft" der Anhaltspunkte, wobei sich die Klägerin der Kürzel

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"unb." (= unbekannt) und "NBE" (= Nachbauerklärung) (vgl. Anlage K 7) oder

  • "unb." (= unbekannt) und "NBE" (= Nachbauerklärung) (vgl. Anlage K 7) oder
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"NBE" (vgl. Anlagen K 8, K 9) oder

  • "NBE" (vgl. Anlagen K 8, K 9) oder
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"NBE" und "VA" (= vertragliche Aufbereitung) (vgl. Anlagen K 10, K 11) bediente.

  • "NBE" und "VA" (= vertragliche Aufbereitung) (vgl. Anlagen K 10, K 11) bediente.
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Die zuletzt genannte Variante "VA" betrifft Sachverhalte, bei denen die Beklagte als Beauftragte des Sortenschutzinhabers tätig geworden ist, der mit Landwirten einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut nach dem als Anlage BB 1 vorliegenden Muster abgeschlossen hatte. Der Vertragstext lautet wie folgt:

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Im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Klägerin diejenigen Nachbauerklärungen, aus denen sie Anhaltspunkte für auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen der Beklagten hergeleitet hat, als Anlagen K 12.1 bis 12.149 zur Akte gereicht.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Auskunftsklage stattgegeben. Zur Begründung hat es in Bezug auf die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten ausgeführt: Voraussetzung für den gegen einen Aufbereiter gerichteten Auskunftsanspruch nach Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 GemSortV sei, dass der Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte dafür habe, dass es zu Aufbereitungshandlungen gekommen sei oder solche beabsichtigt seien in Bezug auf Ernteerzeugnisse, die ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Nachbauprivileg erfassten Sorte gewonnen habe. Solche Anhaltspunkte seien hier aufgrund der vorgelegten Nachbauerklärungen gegeben, in denen die Beklagte von den Landwirten als Aufbereiter benannt worden sei. Eines Nachweises der betreffenden Anhaltspunkte im Auskunftsverlangen (z.B. durch Übersendung einer Kopie der Nachbauerklärung des Landwirts an den Aufbereiter) habe es nicht bedurft. Sofern das Auskunftsersuchen – wie hier – die geschützte Sorte, das Wirtschaftsjahr und den nachbauenden Landwirt konkretisiere, sei der Aufbereiter leicht in der Lage, die behaupteten Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Beachtliche, die Auskunftspflicht des Aufbereiters begründende Anhaltspunkte könnten sich auch aus einem Vertragsanbau ergeben, der in Lizenz des Sortenschutzinhabers zur Gewinnung von Verbrauchssaatgut stattfinde. In einer solchen Konstellation bestehe für den Landwirt nämlich die konkrete Möglichkeit zu einem Nachbau, was ausreiche. In zeitlicher Hinsicht bestimme Artikel 9 Absatz 3 GemNachbauV zwar, dass der Aufbereiter Angaben zu machen habe, die sich auf das "laufende" Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen. Bei sinngemäßem Verständnis werde damit jedoch nur der Umfang der Auskunftspflicht festgelegt, aber keine Ausschlussfrist eingeführt, die zur Folge habe, dass ein Auskunftsanspruch nur dann begründet werde, wenn das Verlangen noch innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugehe.

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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Auskunftsklage weiter. Sie hält – wie bereits in erster Instanz – daran fest, dass ihr die Anhaltspunkte für auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen mit dem Auskunftsverlangen hätten nachgewiesen werden müssen, dass rechtlich nur ein Auskunftsersuchen von Belang sei, welches innerhalb des Wirtschaftsjahres angebracht werde, auf das sich die verlangte Auskunft beziehe, und dass aus Aufbereitungshandlungen, die im Rahmen eines Vertragsanbaus für den Sortenschutzinhaber stattfänden, von vornherein keine Anhaltspunkte für einen möglichen Nachbau hergeleitet werden könnten.

22

II.

23

Die Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hängt hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten von den in der Entscheidungsformel genannten Bestimmungen (Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 GemSortV, Artikel 9 Absatz 2, 3 GemNachbauV) ab.

24

1.

25

Soweit Gegenstand des Rechtsstreits Sorten sind, für die während der Wirtschaftsjahre 2005/2006 und/oder 2006/2007 Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bestanden hat, ist die Beklagte als Aufbereiterin nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 GemSortV zur Auskunftserteilung gegenüber dem Sortenschutzinhaber (dessen Rechte vorliegend von der Klägerin wahrgenommen werden) verpflichtet. Die näheren Einzelheiten regelt insoweit Artikel 9 GemNachbauV, der in seinem Absatz 2 die auskunftspflichtigen Daten festlegt und in seinem Absatz 3 bestimmt, dass sich die zu erteilenden Auskünfte auf das laufende Wirtschaftsjahr beziehen sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Sortenschutzinhaber nicht bereits ein früheres Auskunftsersuchen gestellt hat. Dabei soll das erste auskunftspflichtige Jahr dasjenige sein, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter angebracht wurde.

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Nach Auffassung der Beklagten ist die Auskunftspflicht des Aufbereiters in Artikel 9 Absatz 3 GemNachbauV einer zeitlichen Befristung auf das "laufende" Geschäftsjahr unterstellt. Soweit die Möglichkeit vorgesehen sei, auch für ein oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre ein Auskunftsersuchen zu stellen, ergebe sich aus der gebotenen Zusammenschau der französischen, englischen, italienischen, spanischen und niederländischen Textfassung von Artikel 9 Absatz 3 GemNachbauV, dass eine Auskunftspflicht für zurückliegende Jahre nur ab dem Jahr bestehe, für das erstmals noch im laufenden Wirtschaftsjahr ein entsprechendes Auskunftsverlangen gestellt worden sei. Die Beschränkung der Auskunftspflicht auf das laufende Wirtschaftsjahr sei dementsprechend als Ausschlussfrist zu verstehen mit der Folge, dass ein erst nach Ende des laufenden Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugehendes Ersuchen eine Auskunftspflicht nicht begründen könne. Die Rechtsstellung des Sortenschutzinhabers werde dadurch nicht unangemessen verkürzt, weil bereits ein einziges qualifiziertes (d.h. auf Anhaltspunkte gestütztes) Auskunftsverlangen im laufenden Wirtschaftsjahr genüge, um eine Auskunftspflicht für sämtliche Aufbereitungshandlungen in Bezug auf die betreffende Sorte auszulösen, während umgekehrt der Aufbereiter ein schützenswertes Interesse daran habe, nicht rückwirkend zu Auskünften herangezogen zu werden. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der für die Auskunftspflicht maßgebliche Nachbau den Landwirt, nicht aber den zur Auskunft herangezogenen Aufbereiter privilegiere.

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Die Klägerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass Artikel 9 Absatz 3 GemNachbauV dem Sortenschutzinhaber das Recht verleihe, im laufenden Wirtschaftsjahr auch noch für die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre Auskunft zu fordern, ohne dass für diese Wirtschaftsjahre sortenspezifische Anhaltspunkte für Aufbereitungshandlungen vorliegen müssten. Die Anhaltspunkte aus dem laufenden und dem ersten der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren hätten vielmehr Wirkung auch für die beiden dazwischen liegenden Wirtschaftsjahre. Die Vorschrift regele mit diesem Inhalt nicht den zeitlichen Rahmen, in dem Auskunftsverlangen gestellt werden dürften (und müssten), sondern besage nur etwas über den Umfang der Auskunftspflicht, die dann, wenn das Verlangen im laufenden Wirtschaftsjahr erfolge, zusätzlich und ohne weitere Darlegungen auf die drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre ausgedehnt werden dürfe. Nur ein solches Verständnis werde auch der Interessenlage gerecht. In aller Regel seien die Sortenschutzinhaber für die Darlegung von Anhaltspunkten auf die Auskünfte von Landwirten angewiesen, die dementsprechend zunächst – gegebenenfalls sogar gerichtlich – in Anspruch genommen werden müssten. Gelinge dies nicht während des laufenden Wirtschaftsjahres, würden die vom Landwirt angeforderten und möglicherweise sogar erstrittenen Auskünfte wertlos sein, weil sie nach der von der Beklagten für richtig gehaltenen Auslegung nicht mehr für ein rechtzeitiges Auskunftsersuchen an den Aufbereiter taugten. Diese Konsequenz sei besonders im Hinblick auf solche Sorten unvertretbar, bei denen die Neuaussaat überhaupt erst kurz vor Ende eines Wirtschaftsjahres erfolge.

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Trifft das Verständnis der Beklagten zu, dass Artikel 9 Absatz 3 GemNachbauV für das Auskunftsverlangen gegenüber dem Aufbereiter eine auf das laufende Wirtschaftsjahr bezogene Ausschlussfrist enthält, wären die Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 07.08.2006 (Anlage K 5), 15.09.2006 (Anlage K 6), 30.04.2007 (Anlage K 7), 23.11.2007 (Anlage K 10) und 29.05.2008 (Anlage K 11) verspätet, weil sie der Beklagten erst nach Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres, für das Auskunft verlangt worden ist, zugegangen sind. Ein Auskunftsanspruch der Klägerin für die betreffenden Sorten wäre zu verneinen und die Verurteilung durch das Landgericht im fraglichen Umfang abzuändern.

29

2.

30

Die Aufforderungsschreiben vom 25.06.2007 (Anlage K 8) und 29.06.2007 (Anlage K 9) sind der Beklagten in jedem Fall rechtzeitig innerhalb des laufenden Wirtschaftsjahres zugegangen. Ob durch sie eine Auskunftspflicht der Beklagten begründet worden ist, hängt demgemäß davon ab, ob es zur Wahrung der Ausschlussfrist genügt, dass die Klägerin in ihren Ersuchen Anhaltspunkte für auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen unter Hinweis auf die betreffende Sorte, ein bestimmtes Wirtschaftsjahr und einen namentlich bezeichneten Landwirt bzw. dessen Nachbauerklärung lediglich behauptet hat oder ob es stattdessen erforderlich gewesen wäre, der Beklagten mit dem Auskunftsersuchen Nachweise (z.B. in Gestalt einer Kopie der Nachbauerklärung) für die geltend gemachten Anhaltspunkte zu präsentieren.

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Die Beklagte hält die strengere Sichtweise für zutreffend, weil eine Auskunftspflicht nur durch ein auf Anhaltspunkte gestütztes Auskunftsverlangen begründet werde. Weil dem so sei, müsse dem in Anspruch Genommenen der Anlass für das gestellte Auskunftsersuchen mit dem Verlangen deutlich gemacht werden. Dessen bedürfe es umso mehr, als der Aufbereiter im Falle einer Auskunftserteilung betriebsinterne Daten seiner Kunden preisgeben müsse. Derartiges könne ihm billigerweise nur zugemutet werden, wenn er durch das Auskunftsverlangen in die Lage versetzt werde zu prüfen, ob die vom Sortenschutzinhaber behaupteten Anhaltspunkte tatsächlich bestehen. Die von der Klägerin in ihren Aufforderungsschreiben gemachten Angaben seien hierzu nicht ausreichend. Die Anhaltspunkte könnten ins Blaue hinein behauptet sein. So sei es z.B. denkbar, dass der Klägerin lediglich bekannt sei, dass ein bestimmter Landwirt Saatgut einer bestimmten Sorte besessen habe, dass die Klägerin zur Kontrolle eines möglichen Nachbaus daraufhin gleichwohl sämtliche in der Region des Landwirts ansässigen Aufbereiter zur Auskunft auffordere, ohne dass ihr tatsächlich ein Anhaltspunkt dafür vorliege, dass der betreffende Landwirt Saatgut der genannten Sorte zur Aufbereitung gegeben hat.

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Nach Auffassung der Klägerin setzt der Auskunftsanspruch demgegenüber lediglich voraus, dass ein Anhaltspunkt für eine Aufbereitungshandlung an Nachbausaatgut existiert, aber nicht, dass für den gegebenen Anhaltspunkt im Auskunftsverlangen auch der Nachweis geführt werde. Solches sei gegebenenfalls einem anschließenden Rechtsstreit um den Auskunftsanspruch des Aufbereiters vorbehalten. Insofern sei das Vorliegen eines Anhaltspunktes strikt von seinem Beweis zu trennen. Die Beklagte habe im Übrigen auch kein berechtigtes Interesse daran, Kopien der Nachbauerklärungen übersandt zu erhalten. Anhand der ihr mit den Aufforderungsschreiben mitgeteilten Daten (Sorte, Wirtschaftsjahr, Landwirt) sei es ihr unter Rückgriff auf eigene geschäftliche Aufzeichnungen unschwer möglich zu verifizieren, ob die behaupteten Aufbereitungshandlungen den Tatsachen entsprechen.

33

3.

34

Auskunftsansprüche gegen einen Aufbereiter bestehen nach Artikel 14 Absatz 3 GemSortV nur im Hinblick auf solches (aufbereitetes oder aufzubereitendes) Saatgut, für das ein Landwirt das ihm nach Artikel 14 Absatz 1 GemSortV eingeräumte Nachbauprivileg in Anspruch nimmt. Die Aufbereitung von Saatgut, das ein Landwirt im Auftrag des Sortenschutzinhabers vermehrt, ist von daher prinzipiell unbeachtlich, weil eine vertragliche Aufbereitung grundsätzlich keinen Anhaltspunkt für eine Aufbereitung von Nachbausaatgut liefern kann.

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Die Klägerin stellt deswegen darauf ab, dass es auch in den Fällen des Vertragsanbaus für den Sortenschutzinhaber dazu kommen könne (und in der Praxis auch tatsächlich dazu komme), dass aufbereitetes Vermehrungssaatgut beim Landwirt verbleibe und dort zum Zwecke des Nachbaus eingesetzt werde. Zu denken sei insbesondere an denjenigen Teil des Ernteguts von Vermehrungen, der behördlich nicht für den Verkauf an Dritte anerkannt werde. Mit Blick auf solches Saatgut liefere der Vertragsanbau die Möglichkeit und infolge dessen einen hinreichenden Anhaltspunkt für einen Nachbau.

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Nach Ansicht der Beklagten ist das Szenario einer Eigenentnahme des Landwirts rechtlich bedeutungslos. Nach den Bestimmungen des Vermehrungsvertrages hat der Landwirt das erzeugte Saatgut grundsätzlich vollständig an den Sortenschutzinhaber bzw. dessen Beauftragten herauszugeben (§ 7 Absatz 1 des Mustervertrages). Zwar ist im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung möglich, nach der der Landwirt einen Teil des Saatguts behalten darf, wobei die Einzelheiten hierzu in § 7 Absatz 3 des Mustervertrages niedergelegt sind. Solches freigegebene Saatgut – so meint die Beklagte - unterfalle jedoch nicht der gesetzlichen Regelung nach Artikel 14 GemSortV. Dass der Landwirt bei Durchführung eines Vertragsanbaus eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Saatgut besitze, begründe für sich genommen ebenfalls noch keine konkrete Möglichkeit für einen zulässigen Nachbau. Es dürfe nämlich nicht generell unterstellt und damit als ein tatsächlich greifbares Indiz angesehen werden, dass sich jeder im Vertragsanbau tätige Landwirt potentiell vertragswidrig verhalte, indem er ohne die nach den Bestimmungen des Vermehrungsvertrages notwendigen Absprachen mit dem Sortenschutzinhaber Teile des Saatgutes für einen Nachbau im eigenen Betrieb verwende.

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Trifft die letztgenannte Auslegung der Beklagten zu, erweist sich das Auskunftsverlangen der Klägerin insoweit als unbegründet, wie es sich auf vertragliche Aufbereitungshandlungen der Beklagten im Rahmen von Vermehrungsverträgen stützt.

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III.

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In dem Umfang, in dem von der Auskunftsklage national geschützte Sorten betroffen sind, erscheint der Erlass eines Teilurteils nicht angemessen. Das gilt schon deshalb, weil von dem Ergebnis des Vorabentscheidungsersuchens auch die Auslegung der nationalen Sortenschutzbestimmungen beeinflusst werden kann.

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Dr. T. K F S Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG