Patentverletzung: Fußbodenleiste ohne Arretierung der Schwenklage verletzt Anspruch 2 nicht
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin nahm eine Herstellerin von Fußbodenleisten wegen angeblicher Verletzung von Anspruch 2 eines EP auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Streitentscheidend war die Auslegung des Merkmals, wonach eine Feder „als Haltemittel“ in eine Längsnut der Scharnierwelle eingreift. Das OLG verneinte eine Patentverletzung, weil das Haltemittel auch die Schwenklage der Abdeckprofilleiste arretieren müsse, die angegriffene Ausführungsform dies aber unstreitig nicht leistet. Mangels Gleichwirkung scheiterte zudem eine Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da keine (auch nicht äquivalente) Patentverletzung vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist der Begriff „Haltemittel“ im technischen Gesamtzusammenhang dahin zu verstehen, dass er eine Haltefunktion nicht nur gegen Abheben, sondern – sofern Aufgabe und Beschreibung dies nahelegen – auch gegen eine weitere Verschwenkung umfassen kann.
Sind in der Patentschrift als Nachteile des Standes der Technik sowohl fehlende Höhenverstellung als auch fehlende Festlegung der Verschwenkung beschrieben, kann die patentgemäße „Lagefestlegung“ die Arretierung der endgültigen Schwenklage nach der Montage meinen.
Sieht ein Patentanspruch eine Feder „als Haltemittel“ vor, die eine Schraube als Haltemittel aus einem anderen Anspruch „alternativ“ ersetzt, kann die Feder funktional die gleiche Arretierungswirkung (insbesondere eine Schwenklagenfixierung) bewirken müssen.
Fehlt der angegriffenen Ausführungsform die patentgemäße Fixierung der Verschwenklage, liegt weder wortsinngemäße Verwirklichung noch eine äquivalente Benutzung vor, wenn damit die Gleichwirkung der abgewandelten Ausführung fehlt.
Die Beurteilung, ob eine Äquivalenz vorliegt, scheitert bereits dann, wenn ein für die erfindungsgemäße Wirkung wesentliches Funktionsmerkmal in der angegriffenen Ausführungsform nicht erreicht wird.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2008 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents (Anlage K 1, im folgenden "Klagepatent" genannt), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität am 24.11.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17.07.2002, die Erteilung des Patents am 03.03.2004 veröffentlicht.
Das Klagepatent, welches unangefochten in Kraft steht, bezieht sich auf eine Fußbodenleiste. Der von der Klägerin vorliegend allein geltend gemachte Anspruch 2 lautet:
"Fußbodenleiste (10) zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden mit Abdeckprofilleiste (12) und mit einem oder mehreren Halter/n (14), der/die in der Fuge befestigbar ist/sind, und mit dem/denen die Abdeckprofilleiste (12) verbindbar ist, wobei die Fußbodenleiste (10) ein Scharnier (16, 30) aufweist, das die Abdeckprofilleiste um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste (10) verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem/den Halter/n (14) verbindet, wobei das Scharnier (16, 30) eine Scharnierwelle (16) mit zylindrischer Oberfläche zumindest an zwei aneinander abgewandten Seiten aufweist, die in einer Ω-förmigen Nut (32) des/der Halter/s (14) einliegt,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Scharnierwelle (16) eine in Längsrichtung verlaufende Nut (36) aufweist, in die eine an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehene Feder (18) als Haltemittel über eine Rastverbindung (48, 50) eingreift."
Die nachfolgende Abbildung (Figur 3 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Sie zeigt die Seitenansicht einer erfindungsgemäßen Fußbodenleiste nach Anspruch 2.
Die Beklagte stellt her und bietet – u.a. über das Internet – in Deutschland Fußbodenleisten mit der Produktbezeichnung "F. C.-S. F…-" an. Dieses System besteht aus insgesamt 3 Arten von Profilen, nämlich dem Anpassungs- oder Ausgleichsprofil des Typs , dem Abschluss-Profil des Typs und dem Übergangs- oder Dehnungsfugen-Profil des Typs . Alle drei werden von der Klägerin mit der Klage als patentverletzend angegriffen und werden im Folgenden daher als "angegriffene Ausführungsform" bezeichnet. Die konstruktiven Einzelheiten der angegriffenen Ausführungsform ergeben sich aus den als Anlage B3 zur Gerichtsakte gereichten Exemplaren aller drei Typen. Die Querschnitte der jeweiligen Profiltypen sowie die Bandbreite ihrer Verstellmöglichkeiten sind auch dem Prospekt der Beklagten (Anlage B1) zu entnehmen, aus dem die nachfolgenden Zeichnungen stammen.
Die angegriffene Ausführungsform soll nach dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls in den für die Frage der Benutzung des Klagepatents relevanten Punkten der technischen Lehre des von der Beklagten innegehaltenen deutschen Gebrauchsmusters (Anlage K7) entsprechen, aus dem zum Zweck der Übersichtlichkeit die nachfolgende Figur 3 wiedergegeben wird, von der allerdings der Aufbau der angegriffenen Ausführungsform Typ unstreitig abweicht.
Ebenfalls unstreitig ist, dass bei allen drei Typen der angegriffenen Ausführungsform die Scharnierwelle nicht elastisch ausgebildet ist und keine Arretierung der Abdeckprofilleiste in ihrer Verschwenkung relativ zum Halter vermittelt, das Haltemoment vielmehr nur extern durch die an die Abdeckprofilleiste anliegenden Bodenbeläge erzeugt wird, wenn und soweit diese ein Abstützen der Schenkel der Profilleistenkanten erlauben.
Die Klägerin ist der Auffassung, eine Arretierung der Abdeckleiste in ihrer Verschwenkung relativ zum Halter sehe das Klagepatent nicht vor. Sie erachtet daher das Klagepatent durch die angegriffene Ausführungsform teils wortsinngemäß, teils mit äquivalenten Mittel verletzt.
Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, bei der angegriffenen Ausführungsform würden diverse Merkmale des Klagepatents nicht verwirklicht. U.a. greife keine Feder als Haltemittel in die Nut. Die Vorgabe "als Haltemittel" erfordere, dass die vorgesehene Rastverbindung die Nut auseinanderspreize und so die Fußbodenleiste in ihrer Lage feststelle.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gerichtete Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Klagepatent sei nicht verwirklicht, da bei der angegriffenen Ausführungsform weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln ein patentgemäßes Eingreifen der Feder als Haltemittel (Merkmal 6.1 der unten wiedergegebenen Merkmalsanalyse) vorliege. Unter Berücksichtigung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung sei die technische Lehre des Patents dahin zu verstehen, dass die in die Nut der Scharnierwelle eingreifende Feder die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste nicht nur gegen ein vertikales Herausziehen (Höhenveränderung), sondern auch gegen eine weitere Verschwenkung (Lageveränderung) arretieren müsse.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie macht geltend, die Auslegung des Landgerichts sei weder vom Wortlaut des Patentanspruchs noch von dem im Patent beschriebenen Stand der Technik sowie der Aufgabe und Beschreibung des Klagepatents gedeckt. Im Stand der Technik (US ) sei bereits eine interne Fixierung der Abdeckprofilleiste in der gewünschten Schräglage durch Verschraubung vorgesehen. Die im Rahmen der Würdigung dieses Standes der Technik in der Klagepatentschrift als nachteilig herausgestellte fehlende Höhen- und Lageverstellung sei daher nicht als aus zwei separaten Aspekten bestehend zu verstehen. Vielmehr gehe es dem Klagepatent nur um eine Höheneinstellung, mit der gleichzeitig auch eine Einstellung der Lage vorgenommen werde. Der Schraube nach Anspruch 1 des Klagepatents komme als Haltemittel die Funktion des Arretierens der Höhenlage zu. Nichts anderes gelte für die Feder nach Anspruch 2. Wäre dies anders, müsse die Ausrichtung der Schräglage bereits dann erfolgen, wenn die Feder in die Nut eingeschoben werde. Auf diesem Weg könne aber eine Ausrichtung mit beiden Randkanten auf dem Boden nicht erfolgen. Vielmehr ergebe sich so eine Stolperschwelle, die gerade vermieden werden solle. Mit Lagefestlegung sei lediglich die Festlegung in gewünschter Lage im eingebauten Zustand zu verstehen, nämlich wenn die Abdeckprofilleiste links und rechts auf dem Fußboden aufliege. Da die von der Beklagten als Bodenbelag herangezogenen Teppichböden im Laufe der Zeit flacher würden, müsse eine Anpassung in der Höhe und der Winkellage gerade durch einfaches Auftreten erfolgen, um Stolperschwellen zu vermeiden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
I.
die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,
Fußbodenleisten zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden mit einer Abdeckprofilleiste und mit einem Halter, der in der Fuge befestigbar ist und mit dem die Abdeckprofilleiste verbindbar ist, wobei die Fußbodenleiste ein Scharnier aufweist, das die Abdeckprofilleiste um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbindet, wobei das Scharnier eine Scharnierwelle mit zylindrischer Oberfläche zumindest an zwei aneinander abgewandten Seiten aufweist, die in einer Ω-förmigen Nut des/der Halter(s) einliegt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Scharnierwelle eine in Längsrichtung verlaufende Nut aufweist, in die eine an der Abdeckprofilleiste vorgesehene Feder, als Haltemittel über eine Rastverbindung eingreift;
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe,
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe,
der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger, der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
- der Herstellungsmengen und –zeiten,
- der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
- der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
- der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,
- der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum, und Verbreitungsgebiet,
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu f) erst für den Zeitraum ab dem 03.04.2004 zu machen sind;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 17.08.2002 bis zum 02.04.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen sowie dass sie dazu verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 03.04.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
III.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.785,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und macht insbesondere geltend, nur bei einer – im Stand der Technik nicht bekannten – Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils in Drehrichtung werde bei nachgiebigen Bodenbelägen das Entstehen einer sonst durch die Abdeckprofilleiste gebildeten Stolperschwelle vermieden.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.01.2010 (Bl. 288 ff GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 26.05.2010 sowie das Protokoll seiner mündlichen Anhörung am 14.04.2011 (Bl. 415 ff GA) verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent nicht.
1.)
Nach der einleitenden Erläuterung der Klagepatentschrift betrifft die Erfindung eine Fußbodenleiste zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden.
Solche Leisten waren an sich bekannt. Mit ihnen wird eine Fuge in einem Fußboden beispielsweise an einem Übergang von einem Fußbodenbelag zu einem anderen oder von einem Zimmer in ein anderes überbrückt oder der Rand eines Teppichbodens auf einem Fußboden festgelegt.
Als Stand der Technik greift das Klagepatent die US-A- auf, bei der die Fußbodenleiste zweiteilig ausgebildet ist und über ein Scharnier zur Verbindung der Abdeckleiste mit dem Halter verfügt. Der Nachteil an diesem System wird vom Klagepatent darin gesehen, dass eine Höhenverstellung und Lagefestlegung der gelenkig gelagerten Abdeckprofilleiste nicht möglich ist (Anlage K 1, Sp. 1 Z. 25 – 27).
Die vom Klagepatent außerdem herangezogene US sieht ebenfalls eine Fußbodenleiste vor, deren Abdeckprofil an einem Befestigungselement mit einem Kugelkopf schwenkbar gelagert ist. Auch hieran kritisiert das Klagepatent, dass die Fußbodenleiste keine Höhenverstellung erlaubt und keine Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils. Damit seien dem Ausgleich von Höhenunterschieden bestimmte Grenzen gesetzt (Anlage K 1, Abschnitt [0004]).
Als Aufgabe der Erfindung stellt die Klagepatentschrift daher heraus, eine Fußbodenleiste vorzuschlagen, die eine gute Anpassungsmöglichkeit an unterschiedlich hohe Fußbodenbeläge aufweist und sich in gewünschter Lage festlegen lässt.
Der hier nicht streitgegenständliche Anspruch 1 des Klagepatents löst diese Aufgabe über ein Scharnier mit einer in Längsrichtung der Fußbodenleiste verlaufenden Scharnierwelle, an der die Abdeckprofilleiste über Schrauben festgelegt wird. Die Schrauben dringen in die Nut, schließen die Wandung der Scharnierwelle ein und drücken die Nut der Scharnierwelle auseinander. Als vorteilhaft hebt das Klagepatent hervor, dass hierdurch die Scharnierwelle in ihrer Lage weitgehend arretiert wird und die Abdeckprofilleiste gegen Abheben gesichert ist (Anlage K 1, Sp. 1 Z. 45 – 51). Ein entsprechendes bevorzugtes Ausführungsbeispiel wird in der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigt.
Das genannte Ziel soll mit der Erfindung nach Anspruch 2 alternativ dadurch erreicht werden, dass die in Anspruch 1 genannte Schraube durch eine angeformte Feder ersetzt wird. In Anspruch 2 sieht das Klagepatent deshalb die Kombination folgender Merkmale vor:
Fußbodenleiste (10) zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden.
- Fußbodenleiste (10) zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden.
In die (längsverlaufende) Nut (36) der Scharnierwelle (16) greift eine Feder (18) als Haltemittel ein.
- In die (längsverlaufende) Nut (36) der Scharnierwelle (16) greift eine Feder (18) als Haltemittel ein.
Die Feder (18) ist an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehen.
- Die Feder (18) ist an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehen.
Das Haltemittel greift über eine Rastverbindung (48, 50) ein.
- Das Haltemittel greift über eine Rastverbindung (48, 50) ein.
2.)
Diese Merkmale weist die angegriffene Ausführungsform nicht in vollem Umfang auf.
Nicht verwirklicht wird, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls das Merkmal 6. Es fehlt der angegriffenen Ausführungsform an einer Feder als Haltemittel im Sinne des Klagepatents.
a)
Nach den – im Zusammenhang zu lesenden – Merkmalen 1) bis 8) von Patentanspruch 2 des Klagepatents soll die Abdeckprofilleiste eine bestimmte Ausgestaltung haben. Sie soll eine Rastfeder aufweisen, die
- erstens – in eine längsverlaufende Nut der Scharnierwelle eingreift
- - erstens – in eine längsverlaufende Nut der Scharnierwelle eingreift
und
die – zweitens – als "Haltemittel" wirkt.
- die – zweitens – als "Haltemittel" wirkt.
Wie dies zu verstehen ist, bestimmt sich aus der Sicht des Durchschnittsfachmannes, bei dem es sich – wie der Sachverständige Prof. Dr. F. schlüssig angegeben hat – um einen Techniker oder Fachhochschul-Absolventen der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung handelt.
Dieser Durchschnittsfachmann liest die Vorgabe, dass die Feder ein Haltemittel sein soll, dahingehend, dass mit der Feder die erfindungsgemäße Haltefunktion für die Abdeckprofilleiste bereitgestellt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die als Haltemittel vorgesehene Feder bestimmungsgemäß "an der Abdeckprofilleiste anzubringen" ist.
Dass die Feder gleichzeitig mittels einer Rastverbindung in die längsverlaufende Nut der Scharnierwelle eingreift, dient zum einen dem Zweck, die Abdeckprofilleiste gegen ein Abheben vom Halter in vertikaler Richtung zu sichern. Dies ist jedoch nicht die alleinige Aufgabe der Feder als "Haltemittel". Der Begriff des "Haltemittels" als solcher umfasst nach landläufigem Verständnis auch eine Festlegung in mehrere Richtungen, z.B. gegen ein Abheben in vertikaler Richtung und gegen ein Verschwenken um die Scharnierwelle. Er ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Technikers nicht auf einen festumrissenen Bedeutungsinhalt, der ausschließlich eine Fixierung in einer einzigen Richtung, z.B. gegen ein vertikales Abheben, einschließt, reduziert. Das hat der Sachverständige Prof. Dr. F. ebenfalls nachvollziehbar dargelegt. Eben dieses Verständnis von einem "Haltemittel" liegt auch der Klagepatentschrift zugrunde, wie die vom Klagepatent am Stand der Technik aufgezeigten Nachteile, die von ihm formulierte Aufgabenstellung, die von ihm mit der erfindungsgemäßen Lösung verbundenen Vorteile und die von ihm der Feder als Haltemittel zugeschriebenen Funktionen zeigen. Hierzu gilt im Einzelnen:
aa)
Wenn das Klagepatent in Absatz [0003] an der US-A kritisiert, dass bei der dort offenbarten Fußbodenleiste "eine Höhenverstellung und Lagefestlegung der gelenkig gelagerten Abdeckprofilleiste nicht möglich ist", erkennt der Durchschnittsfachmann, dass das Klagepatent ein größeres Maß an Höhenverstellung im Auge hat, als es nach der genannten US-Schrift aufgrund der dort in der Abdeckprofilleiste vorhandenen Einkerbung (56) lediglich geringfügig möglich ist. Die mangelnde Festlegung dieser Leiste rührt daraus, dass sie links und rechts vom Nutprofil unterhalb der Abdeckleiste eine Art Folienscharnier hat und dadurch nur eine sehr geringe Festlegung in Rotationsrichtung um die Längsachse möglich ist. Der Fachmann ist sich deshalb ebenfalls darüber im Klaren, dass die in der US-Schrift angesprochene "Lagefestlegung" eine bestimmte Schwenkstellung nach erfolgter Montage beschreibt. In letzterem wird er durch die in Absatz [0004] vom Klagepatent an der EP-A 0 801 187 geübte Kritik bestätigt, wonach der dortigen Erfindung der Nachteil des Fehlens einer "Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils" zugeschrieben und dieser Nachteil über das in der Eingangsformulierung von Satz 2 des Absatzes [0004] gebrauchte "auch" gleichermaßen der im vorhergehenden Beschreibungstext erörterten Fußbodenleiste nach der US-A zugeschrieben wird. In Bezug auf letztere erkennt der Fachmann anhand ihrer Figuren 6 und 7, dass sie in Form des Klebegewindes (54) und der Schraubverbindung (60) bereits eine Möglichkeit bietet, die Abdeckprofilleiste in einer bestimmten Schwenklage zu arretieren. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann die zu der US-A eingangs genannten Nachteilsangaben (keine Höhenverstellung und Lagefestlegung möglich) dahingehend, dass diese Schrift keine Lösung offenbart, bei der sich die vertikale Höhe der Abdeckprofilleiste in ausreichendem Maße einstellen und zugleich die gewählte verschwenkte Lage der Abdeckprofilleiste festlegen lässt. Auch im Hinblick auf die EP-A kommt der Fachmann, wie der Sachverständige Prof. Dr. F. in seiner mündlichen Anhörung erläutert hat, bei Hinzuziehung des Inhalts der genannten EP-Schrift zu der Erkenntnis, dass der dort beschriebene Gegenstand tatsächlich weder eine (nennenswerte) Höhenverstellung der Abdeckprofilleiste noch eine Fixierung der im Zuge der Montage gewählten Schwenklage der Abdeckprofilleiste gestattet, wie vom Klagepatent in Absatz [0004] bemängelt. Vor diesem Hintergrund versteht der Fachmann die von der Klagepatentschrift am Stand der Technik beanstandeten Mängel insgesamt dahingehend, dass es konstruktiver Verbesserungen in zweierlei Hinsicht bedarf: Zum einen müssen die Abdeckprofilleisten in ihrer vertikalen Höhe mehr als nur marginal variiert werden können. Außerdem müssen sie nach erfolgter Montage gleichzeitig in ihrer endgültigen Schwenklage festgelegt werden können.
bb)
Exakt diese doppelte Zielsetzung findet der Fachmann in der Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift, nämlich in Absatz [0005] angesprochen, indem die "gute Anpassungsmöglichkeit an unterschiedlich hohe Fußbodenbeläge" die Variabilität in vertikaler Hinsicht aufgreift und die "Festlegung der Fußbodenleiste in gewünschter Lage" die Fixierung der Abdeckprofilleiste in ihrer endgültigen Schwenklage meint.
cc)
Es ist unstreitig, dass die Arretierung der Abdeckprofilleiste in ihrer endgültigen, sich infolge der Montage zwischen zwei Bodenbelägen ergebenden Schwenklage einen praktischen Sinn hat, nämlich dann, wenn das Abdeckprofil mit einem nachgiebigen Bodenbelag in Kontakt steht. Hier besteht die Gefahr, dass das eine Profilende bei einseitiger vertikaler Belastung beim Begehen oder Befahren des Abdeckprofils weiter nach unten in den nachgiebigen Bodenbelag verlagert wird, wodurch das andere Ende des Profils zwangsläufigerweise nach oben gerät und dort eine Stolperkante bildet, wenn der nachgiebige Bodenbelag aufgrund seiner geringen Rückstellkräfte nicht in der Lage ist, das Bodenprofil nach dem Ende der Belastung wieder in seine Ausgangslage zurück zu stellen. Diese kritische Verlegesituation zeigt die nachfolgend eingeblendete, dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. (S. 24) entnommene Skizze.
Dass der Bildung einer solchen Stolperkante durch Fixierung des Verschwenkwinkels in der Verlegesituation durch die Kraft aus dem Haltemittel entgegen gewirkt wird, verdeutlicht die nachfolgend eingeblendete, ebenfalls dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (dort S. 23) entnommene Skizze.
Die zuletzt gezeigte Skizze belegt auch die – bereits aus sich selber heraus überzeugende – Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. F., dass eine Arretierung der Schwenklage im Gegenzug nicht schadet, wenn zwei unnachgiebige Bodenbeläge beteiligt sind, da dann aufgrund der harten Fußböden ohnehin keine weitere Bewegung mehr möglich ist.
dd)
Das genannte Anliegen des Klagepatents, die Abdeckprofilleiste in ihrer Schwenklage nach erfolgter Verlegung zu arretieren, wird nach Patentanspruch 1 durch die im kennzeichnenden Teil dieses Anspruchs genannten Schrauben verwirklicht, die anspruchsgemäß in die längsverlaufende Nut der Scharnierwelle eingedreht werden sollen und dies so, dass das Schraubengewinde in Wangenflächen der Nut eingreift. Der dadurch hervorgerufene Wirkmechanismus eines Auseinanderspreizens der Nutwände der Scharnierwelle nach außen und eines dadurch bedingten Verklemmens der Scharnierwelle in der sie aufnehmenden Nut des Halters erläutert die Klagepatentschrift in Absatz [0006] Zeilen 45 – 51.
ee)
Die – soeben im Hinblick auf die Lösungsmerkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents abgehandelte – Aufgabenstellung des Klagepatents (Gewährleistung einer vertikal gesicherten Höheneinstellung der Abdeckprofilleiste und Fixierung der Abdeckprofilleiste in ihrer endgültigen Schwenklage) soll nach Absatz [0007] "alternativ" auch durch die Merkmale des Anspruchs 2 bewältigt werden. Dies versteht der Fachmann dahin, dass die Fußbodenleiste nach Patentanspruch 2 eine solche sein soll, bei der die Abdeckprofilleiste genauso wie beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in ihrer endgültigen Schwenklage arretiert sein soll. Von den in Patentanspruch 2 genannten Bauteilen kommt dabei nur die Feder als dasjenige Vorrichtungsteil in Betracht, welches die notwendige Verklemmung der Scharnierwelle in der Aufnahmenut des Halters herbeiführen kann. Die Feder (18) ersetzt mithin im Lösungskonzept des Klagepatents nach Anspruch 2 die Schraube (24) nach Anspruch 1. Dies findet seinen Ausdruck auch darin, dass es nach der jeweiligen Formulierung der Patentansprüche ein Mal die Schraube (Patentanspruch 1) und das andere Mal die Feder (Patentanspruch 2) sind, die ausdrücklich als "Haltemittel" für die Abdeckprofilleiste ausgewiesen sind. In diesem Verständnis wird der Fachmann bestätigt durch die – oben bereits eingeblendete – Figur 3 der Klagepatentschrift, die sich mit einem Ausführungsbeispiel für eine Variante nach Patentanspruch 2 befasst, sowie durch die zugehörige Erläuterung in den Absätzen [0023] und [0024] der Klagepatentschrift. Dort wird angesprochen, dass die Feder die Scharnierwelle in der Nut des Halters verklemmt und hierdurch die Abdeckprofilleiste in einer bestimmten Schwenklage arretiert. Denn in den Zeilen 12 – 13 heißt es, dass die (Feder-)Rastverbindung "anstelle der Schraubenverbindung" des Anspruchs 1 vorgesehen ist. In den Zeilen 27 – 31 wird ausgeführt, dass die Abdeckprofilleiste mithilfe ihrer Feder ("Steg") mit der Scharnierwelle und mit dem Halter ohne Schrauben verbunden wird. Dass das Scharniergelenk zwischen Scharnierwelle und Halternut durchaus geeignet sein kann, die Arretierung in der Schwenklage dergestalt herzustellen, dass sie auch bei vertikaler Belastung wirksam bleibt, hat der gerichtliche Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch in seiner mündlichen Anhörung überzeugend ausgeführt. Dies zu gewährleisten, ist – so der Sachverständige – allein eine Frage der konstruktiven Ausführung der Scharnierwelle, also der Wanddickenverhältnisse und der gewählten Materialien. Beides wird vom Klagepatent dem Belieben des Fachmanns überlassen. Die Arretierung der Verschwenkung erfolgt über Reibschluss. Mit der Erzeugung einer Normalkraft auf die Scharnierwelle geschieht die Klemmung nach dem coulombschen Reibungsgesetz, ohne dass sich die Nut der Scharnierwelle aufspreizen muss. Ob eine solche Verformung zugelassen wird, um die Montage zu vereinfachen, ist eine hiervon unabhängige Frage. Auch bei elastisch ausgebildeten äußeren Federstegen ist es möglich, die Normalkraft zu erzeugen. Ob sie ausreichend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
ff)
Die dargelegten schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbar begründeten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht, werden nicht durch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten in Zweifel gezogen. Die darin geäußerte Kritik überzeugt nicht. Dass eine Fixierung der Verschwenklage bei weichen Bodenbelägen aus den soeben genannten Gründen technisch sinnvoll oder sogar notwendig ist, räumt auch der Privatgutachter ein (Anlage K 13 S. 25). Dies führt ihn zu der Feststellung, dass eine vertikale Fixierung der Abdeckprofilleiste in der Nut der Scharnierwelle in jeder Schwenklage möglich sein soll (Antwort auf die Frage1b) des Beweisbeschlusses, S. 23 Anlage K 13). Weshalb diese Fixierung nicht über eine Aufweitung der Scharnierwelle erfolgen können soll, vermag er jedoch nicht schlüssig darzulegen. Die von ihm zugrunde gelegte Annahme, die Federstege (30), in denen die Scharnierwelle gelagert sind, seien "äußerst elastisch" und deshalb nicht in der Lage, ein Rückhaltemoment zwischen sich und der Scharnierwelle aufzubauen, findet im Klagepatent keine Stütze. Die Federstege (30) sind Teil des Halters (14). Zu diesem teilt das Klagepatent mit (Sp. 3 Z. 22 bis 25), dass er – ebenso wie die Abdeckprofilleiste (12) und die Scharnierwelle (16) – aus Kunststoff oder aus Metall bestehen kann und "vorzugsweise elastisch" ist. Damit bleibt es – wie der gerichtliche Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat – patentgemäß dem Belieben des Fachmanns überlassen, ob er die Federstege überhaupt elastisch ausbildet und wenn ja, in welchem Umfang. Einen beim Eindrücken einer breiten Feder in die Nut ggf. erforderlichen Kraftaufwand schließt das Klagepatent nicht aus. Außerdem übergeht der Privatgutachter in seiner Betrachtung vollständig, dass das Klagepatent selber für eine erfindungsgemäße Vorrichtung nach Anspruch 1 ausdrücklich von einer Arretierung der Scharnierwelle in ihrer Lage nach Auseinanderdrücken ihrer Nut durch die Schraube (24) spricht und diese Wirkung alternativ auch mit den Merkmalen des Anspruchs 2 erzielen will. Die vom Privatgutachter gewählte weitere Ausgangslage orientiert sich ebenfalls nicht am Klagepatent und den bei seiner Auslegung anzuwendenden Grundsätzen. Der Privatgutachter gibt zwar wieder, dass das Klagepatent sowohl das Fehlen einer Höhenverstellung als auch das Fehlen einer Lagefestlegung bei den im Stand der Technik bekannten gelenkig gelagerten Abdeckprofilleisten bemängelt. Er geht im Folgenden aber nur von einer die Höhenverstellung und -festlegung umfassenden Aufgabe des Klagepatents aus, ohne darzulegen, weshalb sich der – vom Klagepatent wiederholt verwandte – Begriff der Lagefestlegung allein auf die translatorische Bewegung, von ihm "Freiheitsgrad 2" genannt, und nicht auch auf die rotatorische Bewegung, von ihm als "Freiheitsgrad 1" bezeichnet, beziehen soll. Sodann ignoriert er, dass das Klagepatent sein eigenes Lexikon darstellt und den Begriff der Nut-Federverbindung für sich definiert. Seine weitere Schlussfolgerung, die vom Klagepatent als Haltemittel bezeichnete Feder könne kein Haltemittel sein, da sie selber gehalten werden müsse, das erfindungsgemäße Haltemittel sei das Elementenpaar Verzahnung (50) und Rastelement (48), geht bereits im Ansatz fehl. Die anspruchsgemäß vorgesehene Rastverbindung (48, 50) gibt der Feder in der Nut Halt, so dass die Feder ihre erfindungsgemäße Haltefunktion gegenüber der mit ihr verbundenen Abdeckprofilleiste erfüllen kann. Damit ist die Rastverbindung zwar auch ein Haltemittel, aber nicht das einzige der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Soweit der Privatgutachter schließlich eine Lagefestlegung des Abdeckprofils bei Verbindung zweier relativ steifer Böden für nachteilig erachtet, ist auch dies weder ersichtlich noch nachvollziehbar erläutert. Welches "freie Spiel der Kräfte" sich ohne vertikale Fixierung der Scharnierwelle entwickeln können soll, wenn aufgrund der hohen Rückstellkraft beider Bodenbeläge die auf die Abdeckprofilleiste aufgebrachte Trittkraft durch die Reaktionskraft des darunter befindlichen Bodenbelages aufgefangen wird, erschließt sich ebenso wenig wie ein Auftreten schädlicher Zwangskräfte in einem vertikal blockierten Gelenk.
b)
Bei der angegriffenen Ausführungsform findet – das ist unstreitig – keine Fixierung der Verschwenklage statt.
c)
Fehlt es damit der angegriffenen Ausführungsform an einem Vorteil des Klagepatents, scheidet nicht nur eine wortsinngemäße Verletzung, sondern auch eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch äquivalente Mittel mangels Gleichwirkung aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Dr. T. K S
zugleich für Richter am Oberlandesgericht Dr. B,
der krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert ist