Beschluss: Zeugenvernehmung, Vorlage prospektbezogener Dateien und Auslagenvorschuss angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Senat bestimmt einen Termin zur Vernehmung der Zeugin G. V.-S. zur Erstellung und Informationsübermittlung betreffend Zeichnungen für einen Beklagtenprospekt. Die Zeugin wird verpflichtet, alle noch vorhandenen Dateien und Ausdrucke sowie E‑Mail‑Verkehr zum Termin mitzubringen. Die Beklagte hat für zwei Zeugen jeweils 150 € Auslagenvorschuss zu leisten oder Zeugengebührenverzichtserklärungen vorzulegen; Fristen werden gesetzt. Weiterhin wird ein weiterer Zeuge geladen und die Erreichbarkeit einer weiteren Zeugin geprüft.
Ausgang: Anberaumung einer Zeugenvernehmung, Mitbringpflicht prospektbezogener Dateien und Anordnung von Auslagenvorschüssen
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Vernehmung von Zeugen anordnen und den Prüfungsumfang konkret auf bestimmte Tatsachenfragen beschränken.
Das Gericht kann Zeugen verpflichten, vorhandene Unterlagen einschließlich elektronischer Korrespondenz auszudrucken und zum Vernehmungstermin vorzulegen.
Die Partei kann zur Sicherstellung der Zeugenentschädigung verpflichtet werden, Auslagenvorschüsse zu leisten oder Zeugengebührenverzichtserklärungen in die Gerichtsakte einzureichen; das Gericht setzt hierfür Fristen.
Ergibt sich, dass eine ladungsfähige Anschrift eines Zeugen nicht bekannt ist, kann das Gericht dies feststellen und die Partei auffordern, binnen einer gesetzten Frist etwaige Änderungen mitzuteilen.
Tenor
I.
Die Zeugin G. V.-S. (Anschrift Bl. GA) soll dazu vernommen werden, wann sie welche Zeichnung die „Doppel-V“-Version betreffend für den Prospekt der Be-klagten mit der Bezeichnung „S. s. s. f. t.l. r. d.“ gefertigt hat und wann sie auf welchem Wege von der Beklagten die dazu notwendigen Informationen erhalten hat.
II.
Der Zeugin wird aufgegeben, von allen bei ihr noch vorhandenen Dateien diesen Prospekt betreffend Ausdrucke zu fertigen und zu ihrer Vernehmung mitzubringen. Gleiches gilt für noch gespeicherten email-Verkehr mit der Beklagten die Erstellung dieses Prospekt betreffend.
Rubrum
III.
Termin zur Vernehmung der Zeugin und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den
22.03.2012, 10.00 Uhr, Saal A 107.
IV.
Zu diesem Termin soll vorbereitend auch der Zeuge Dr. W.r (Anschrift Bl. GA) geladen werden. Auch ihm wird aufgegeben, bei ihm evtl. noch vorhandene Unterlagen den genannten Prospekt betreffend, zum Termin mitzubringen.
V.
Der Beklagten wird aufgegeben, für jeden der beiden Zeugen einen Auslagenvorschuss in Höhe von 150,- € bei der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Zeugengebührenverzichtserklärung zur Gerichtsakte zu reichen.
Frist: 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses
VI.
Der Senat geht davon aus, dass die Zeugin P. für die Beklagte weiterhin nicht erreichbar und eine ladungsfähige Anschrift nicht bekannt ist. Sollte sich hieran etwas geändert haben, mag die Beklagte dies binnen 1 Woche ab Zugang dieses Beschlusses mitteilen.
Dr. T. K. Dr. B. S Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG