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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 131/10·25.04.2012

Beschluss: Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auslegung und Verletzung eines Ratschenschlüsselpatents

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Auslegungs- und Verletzungsfragen des Klagepatents (EP 0 799 112 B9) an. Zu klären sind u.a. der durchschnittliche Fachmann, das zu lösende technische Problem, die merkmalsorientierte Auslegung des Anspruchs 1 und die Merkmalsverwirklichung der angegriffenen Ratschenschlüssel. Parteien können zur Kandidatenbenennung Stellung nehmen; die Begutachtung erfolgt gegen Vorauszahlung.

Ausgang: Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Auslegungs- und Verletzungsfragen des Klagepatents angeordnet; Parteien zur Stellungnahme und Vorauszahlung aufgefordert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist nicht rein philologisch vorzugehen; maßgeblich ist der technische Sinngehalt, den der durchschnittliche Fachmann dem Anspruch unter Berücksichtigung der Beschreibung, Zeichnungen und des allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag entnimmt.

2

Das zu lösende technische Problem ist nach dem objektiv angestrebten technischen Erfolg des patentgemäßen Erzeugnisses zu bestimmen; die in der Patentschrift genannte Aufgabenstellung ist ein wesentlicher, aber nicht allein entscheidender Anhaltspunkt.

3

Auf die Frage der Patentverletzung ist eine Merkmalsanalyse Merkmal für Merkmal vorzunehmen; eine Nachprüfung setzt voraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Anspruchsmerkmale in der vom Durchschnittsfachmann aufgefassten Bedeutung verwirklichen.

4

Ein vom Gericht zu bestellender Sachverständiger hat unparteiisch zu arbeiten, darf keine einseitigen Kontakte zu Parteien pflegen und hat das gesamte parteiische technische Vorbringen zu berücksichtigen; die Begutachtung kann von der Leistung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

Tenor

Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:

Rubrum

1

A.

2

Die im europäischen Patent

3

(Prioritätstag: - Tag der Anmeldung in Großbritannien)

4

unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:

5

1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind?

6

Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.

7

2. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre?

8

Anmerkung: 1.

9

Patentanspruch 1 lautet aufgrund der Selbstbeschränkung der Klägerin vom 25.09.2009 und des daraufhin ergangenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27.04.2010 (Anlage K 14) in der Bundesrepublik Deutschland in der deutschen Übersetzung wie folgt:

10

"Ein Ratschenschlüssel zum Übertragen jedes von zwei alternativen Modi einer einhändigen, hin- und hergehenden, manuellen, auf einen Griff übertragenden Leistungseingabebewegung in eine intermittierende rotatorische Leistungsabgabebewegung, wobei die beiden Modi der hin- und hergehenden manuellen Leistungseingabebewegung ein primärer Modus, der das manuelle Hin und Herdrehen dieses Griffs um eine erste Achse umfasst, und ein sekundärer Modus sind, der das manuelle hin- und hergehende Inrotationversetzen eines Drehteils an diesem Griff um eine zweite Achse umfasst, der diese erste Achse schneidet,

11

enthaltend:

12

ein Leistungsabgabe-Antriebsglied (13), das um diese erste Achse drehbar ist,

13

ein Antriebsgehäuse (15), das dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied aufnimmt,

14

den genannten Griff (11) an diesem Antriebsgehäuse, um dieses Antriebsgehäuse um diese erste Achse zu drehen,

15

das genannte Drehteil (24), das an diesem Griff angebracht und zum manuellen Inrotationversetzen um diese zweite Achse geeignet ist,

16

einen Antriebsring (21), der sich innerhalb des Gehäuses um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied herum erstreckt,

17

eine Kupplungseinrichtung (25), die die Rotation dieses Drehteils um diese zweite Achse mit der Rotation dieses Antriebsringes um diese erste Achse kuppelt, eine primäre Ratscheneinrichtung (17, 42), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied selektiv in nur einer Richtung mit diesem Gehäuse zu kuppeln, und eine sekundäre Ratscheneinrichtung (23, 43), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied selektiv und in nur einer Richtung mittels dieses Antriebsrings mit diesem Drehteil zu kuppeln,

18

wobei dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) in einer ausgewählten Richtung entweder durch manuelles Hin- und Herdrehen dieses Griffs (14) um diese erste Achse oder durch manuelles, hin- und hergehendes Inrotationversetzen dieses Drehteils (24) um diese zweite Achse in Rotation versetzt werden kann;

19

wobei dieser Antriebsring (21) in Bezug auf dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) um diese erste Achse drehbar ist, und dass diese sekundäre Ratscheneinrichtung (23, 43) zwischen dem Antriebsring und dem Leistungsabgabe-Antriebsglied angeordnet ist,

20

diese sekundäre Ratscheneinrichtung eine innere, zylindrische Nutenfläche (23) an diesem Antriebsring (21) und eine einstellbare Klinke (43) umfasst, die mit dieser zylindrischen Nutenfläche (23) zusammenwirkt;

21

diese primäre Ratscheneinrichtung eine innere, zylindrische Nutenfläche (23) an diesem Antriebsgehäuse (15) und eine einstellbare Klinke (42) umfasst, die mit dieser zylindrischen Nutenfläche (17) zusammenwirkt, und sowohl die primäre Klinke (42) als auch die sekundäre Klinke (43) an diesem Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) angebracht sind."

22

2.

23

Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung (deutsche Übersetzung Anlage 1a, S.3 [0016]) ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die in der Patentschrift genannten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (Anlage 1a, S. 2 [0002]) bis S. 3 [0014]) und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses.

24

Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.

25

3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 des Klagepatents?

26

Anmerkung: 1.

27

Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.

28

1)Ratschenschlüssel (10) zum Übertragen einer einhändigen Leistungseingabebewegung in eine Leistungsabgabebewegung.
29

a)Die Übertragung erfolgt in zwei alternativen Modi, welche sind:
30

aa)ein primärer Modus, der das manuelle Hin- und Herdrehen dieses Griffs (11) um eine erste Achse umfasst,
bb)ein sekundärer Modus, der das manuelle hin- und hergehende Inrotationversetzen eines Drehteils (24) an diesem Griff (11) um eine zweite Achse umfasst, der diese erste Achse schneidet.
31

Die Übersetzung der Leistungseingabebewegung erfolgt in eine intermittierende rotatorische Leistungsabgabebewegung.
Der Ratschenschlüssel enthält
32

a)ein Leistungsabgabe-Antriebsglied (13), das um die erste Achse drehbar ist,
b)ein Antriebsgehäuse (15), das dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) aufnimmt,
c)den genannten Griff(11) an diesem Antriebsgehäuse (15), um dieses Antriebsgehäuse (15) um diese erste Achse zu drehen,
d)das genannte Drehteil (24), das an diesem Griff angebracht und zum manuellen Inrotationversetzen um diese zweite Achse geeignet ist,
e)einen Antriebsring (21), der sich innerhalb des Gehäuses (15) um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) herum erstreckt,
f)eine Kupplungseinrichtung (25), die die Rotation dieses Drehteils um diese zweite Achse mit der Rotation dieses Antriebsrings um diese erste Achse kuppelt,
g)eine primäre Ratscheneinrichtung (17, 42), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) selektiv in nur einer Richtung mit diesem Gehäuse (15) zu kuppeln,
h)eine sekundäre Ratscheneinrichtung (23, 43), um dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) selektiv in nur einer Richtung mittels dieses Antriebsrings (21) mit diesem Drehteil (24) zu kuppeln,
33

i)wobei dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) in einer ausgewählten Richtung
34

aa)entweder durch manuelles Hin- und Herdrehen dieses Griffs (11) um diese erste Achse oder
bb)durch manuelles, hin- und hergehendes Inrotationversetzen dieses Drehteils (24) um diese zweite Achse in Rotation versetzt werden kann.
35

3)Dieser Antriebsring (21) ist in Bezug auf dieses Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) um diese erste Achse drehbar.
4)Diese sekundäre Ratscheneinrichtung (23, 43)
36

a)ist zwischen dem Antriebsring (21) und dem Leistungsabgabe-Antriebsglied (13) angeordnet,
b)umfasst eine innere, zylindrische Nutenfläche an diesem Antriebsring.
c)umfasst eine einstellbare Klinke (43), die mit der zylindrischen Nutenfläche (23) zusammenwirkt.
37

5)Diese primäre Ratscheneinrichtung (17, 42) umfasst
38

a)eine innere, zylindrische Nutenfläche (17) an diesem Antriebsgehäuse (15),
b)eine einstellbare Klinke (42).
39

6)Diese einstellbare Klinke (42) wirkt mit der zylindrischen Nutenfläche (17) zusammen.
7)Sowohl die primäre Klinke (42) als auch die sekundäre Klinke (43) sind an diesem Leistungsabgabe-Antriebsglied angebracht.
40

2.

41

Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung

42

des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen, des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag

  1. des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
  2. des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
  3. seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
43

entnommen hat.

44

Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend

45

nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und

  • nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
46

funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.

  • funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
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Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

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Was zeichnet eine klagepatentgemäße Leistungsabgabebewegung aus?

  1. Was zeichnet eine klagepatentgemäße Leistungsabgabebewegung aus?
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Besteht sie zwingend aus Rotationsphase und "lost-motion"-Phase oder reicht es aus, wenn das Antriebsglied an einem Ruhepunkt der Eingabebewegung zum Stillstand kommt?

  1. Besteht sie zwingend aus Rotationsphase und "lost-motion"-Phase oder reicht es aus, wenn das Antriebsglied an einem Ruhepunkt der Eingabebewegung zum Stillstand kommt?
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Anm.: Eine "lost-motion"-Phase liegt vor, wenn es beim Zurückdrehen des Leistungseingabegliedes an einer Abtriebsbewegung fehlt.

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Wie versteht das Klagepatent in diesem Zusammenhang die Begriffe "intermittierend" und "oszillierend"?

  1. Wie versteht das Klagepatent in diesem Zusammenhang die Begriffe "intermittierend" und "oszillierend"?
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Bei der Beantwortung der Fragen soll der Sachverständige berücksichtigen, dass das Bundespatentgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Nichtigkeitsurteil vom 15.03.2012 (Anlage K 20) – allerdings ohne nähere Begründung – davon ausgegangen ist, der Gegenstand des Klagepatents schließe eine Arbeitsweise ohne "lost-motion"-Phase (dort "wasted motion" genannt) aus. Auf S. 14 1. Absatz und S. 17 1. und 2. Absatz des genannten Urteils wird beispielhaft verwiesen.

53

B.

54

Der Verletzungstatbestand:

55

Machen die von der Beklagten zu 2) vertriebenen Ratschenschlüssel "Umschaltknarre 3/8 mit Drehgriff" (angegriffene Ausführungsform 1), "FatMax Rotator Umschaltknarre mit Steckschlüssel 1/4´´" (angegriffene Ausführungsform 2) und "FatMax Rotator Umschaltknarre mit Steckschlüssel 3/8´´" (angegriffene Ausführungsform 3) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents (EP 0 799 112 B9) Gebrauch?

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Das heißt:

57

Verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?

58

Anmerkung: Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.

59

III.

60

Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.

61

Im Interesse eines leichteren Verständnisses mag sich der Sachverständige bei seinen Erörterungen derjenigen Terminologie bedienen, die das Klagepatent gebraucht, und tunlichst keine hiervon abweichenden Begrifflichkeiten einführen.

62

Die unparteiliche Stellung des Sachverständigen erfordert es, dass er jede einseitige Kontaktaufnahme mit den Parteien und ihren Vertretern unbedingt unterlässt. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.

63

IV.

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Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.

65

V.

66

Der Senat erwägt, Herrn Prof. Dr. Bernd Künne, Universität Dortmund, Fakultät für Maschinenbau, Leonhard-Euler-Str. 5, 44227 Dortmund mit der Begutachtung zu betrauen. Dieser verfügt – wie dem Senat aus diversen Verfahren bekannt ist – über große Erfahrung in der Erstattung von Gutachten in Patentstreitigkeiten und der Auslegung von Patentschriften.

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Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

68

Dr. T. Kühnen Dr. Becker Sasse