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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 129/08·10.03.2010

Zurückweisung von Berichtigungs- und Ergänzungsanträgen zu Tatbestand und Kostenentscheidung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung der Kostenentscheidung des Senatsurteils wegen ergänzender Tatsachenvorträge und geänderter Kostenquote. Der Senat hält den Berichtigungsantrag für form- und fristgerecht, verweist aber auf die genügende, knappe Darstellung des Tatbestands. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung wird abgelehnt, weil die festgesetzte Kostenquote die wirtschaftliche Bedeutung der abgewiesenen und zurückgenommenen Ansprüche bereits berücksichtigt. Beide Anträge werden zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Ergänzungsverfahrens.

Ausgang: Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung der Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist zulässig, wenn der Tatbestand Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist; dies gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil.

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Der Tatbestand eines Urteils hat die vorgebrachten Ansprüche sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen (§ 313 Abs. 2 ZPO); eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens ist nicht erforderlich.

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Ein Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung nach § 321 ZPO ist nur dann begründet, wenn die Kostenentscheidung tatsächlich unvollständig ist; bei der Kostenquotenfestsetzung sind der wirtschaftliche Wert abgewiesener und zurückgenommener Anträge zu berücksichtigen.

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Bei der Verteilung der Prozesskosten (§ 91 ZPO) sind insbesondere die sachliche Reichweite abgewiesener Anträge und die wirtschaftliche Bedeutung zurückgenommener Forderungen zu berücksichtigen; hiervon kann eine niedrige Kostenzuordnung für die unterlegene Partei gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 313 Abs. 2 ZPO§ 321 Abs. 1 ZPOO§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Antrag der Beklagten, das Senatsurteil vom 28. Januar 2010 hinsicht-lich der Kostenentscheidung zu ergänzen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Ergänzungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Ergänzungsverfahren entspricht der Kostendifferenz zwischen einer Kostenquote der Beklagten (für beide Rechtszüge) von 95 % und 89 %.

2. Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 28. Ja-nuar 2009 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

I.

2

Mit Senatsurteil vom 28. Januar 2009 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen ihre landgerichtliche Verurteilung wegen Patentverletzung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Beklagten zu 95 % und von der Klägerin zu 5 % zu tragen sind. Vor dem Landgericht hatte die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht wegen unmittelbarer Verletzung von Verfahrensanspruch 11 (Codierverfahren, DVD als unmittelbares Verfahrenserzeugnis) sowie mittelbarer Verletzung der Patentansprüche 25 (betreffend das zum Codierverfahren komplementäre Decodierverfahren) und 21 (betreffend das parallele Decodiersystem) geltend gemacht. Den ebenfalls erhobenen Vernichtungsanspruch hat das Landgericht – rechtskräftig - abgewiesen und die Klägerin deswegen mit einer Kostenquote von 6 % belastet. Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 17.12.2009 hat die Klägerin ihren Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zurückgenommen, soweit er sich auf eine mittelbare Patentverletzung bezog.

3

Vorliegend begehrt die Beklagte, in den Tatbestand weitere Einzelheiten ihres Sachvortrages aufzunehmen. Außerdem ist sie der Auffassung, dass die Beklagte zu 11 % mit den Kosten belastet werden müsse, weil zu der bereits vom Landgericht ausgeworfenen Quote von 6 % für den abgewiesenen Vernichtungsanspruch eine weitere Kostenquote von 5 % wegen der zurückgenommenen Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche hinzukomme.

4

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2010 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

6

A.

7

Der Berichtigungsantrag ist zulässig. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann binnen einer zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil, obwohl dieses gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen förmlichen Tatbestand im Sinne von § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthält (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1434, 1435). Der Antrag der Beklagten ist daher statthaft. Er wurde auch form- und fristgerecht gestellt. In der Sache bleibt das Berichtigungsverlangen der Beklagten jedoch ohne Erfolg. Das Senatsurteil enthält keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die gemäß § 320 ZPO Anlass zu einer Berichtigung geben.

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1. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, dass der Senat in den Tatbestand seines Urteils nicht ihr erstinstanzliches Vorbringen aufgenommen habe, wonach die Testkäuferin Manuela A weder an der angegebenen Geschäftsadresse in C noch an der angegebenen Geschäftsadresse in B am Main ein Unternehmen oder Gewerbe unterhält, und dass Frau A auch an ihrer Privatadresse weder ein Unternehmen noch ein Gewerbe angemeldet habe.

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Zum einen ist das betreffende Vorbringen der Beklagten, was die von Frau A ihr gegenüber angegebenen "Geschäftsadressen" anbelangt, auf Seite 6 des Senatsurteils wie folgt wiedergegeben:

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"Es sei ihr (der Beklagten) trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma ExMedial zu ermitteln. Diese sei weder unter der Geschäftsanschrift in B noch unter der in C angegebenen Lieferanschrift bekannt gewesen."

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Zum anderen sollen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur "ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden". Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Das ist hier geschehen. Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens ist nicht erforderlich und kann auch nicht zu den Funktionen des Urteilstatbestandes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (vgl. BGHZ 158, 269, 281 = NJW 2004, 1876, 1879; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 313 Rdnr. 11).

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Für die Entscheidung des Senats kam es auf das Vorbringen der Beklagten dazu, dass Frau A weder unter den angegebenen Adressen in B und C, noch an ihrer Privatadresse ein Gewerbe angemeldet hat, auch nicht an, weil Frau A nach außen gegenüber der Beklagten unter einer Firma wie ein "normaler gewerblicher Kunde" aufgetreten ist (vgl. z. B. Senatsurteil, Seite 32 letzter Absatz und Seite 37 letzter Absatz). Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, das Vorbingen der Beklagten dazu, dass Frau A weder an der angegebenen Geschäftsadresse in C noch an der angegebenen Geschäftsadresse in B am Main ein Unternehmen oder Gewerbe unterhält, und dass Frau A auch an ihrer Privatadresse weder ein Unternehmen noch ein Gewerbe angemeldet hat bzw. betreibt, im Einzelnen wiederzugeben. Aus dem betreffenden Vorbringen ergab sich im Übrigen nicht, dass Frau A überhaupt keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht bzw. Frau A auch andernorts kein Gewerbe betreibt.

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Ob die Beklagte im Verhandlungstermin vorgetragen hat, dass "Frau A als "Privatperson" gehandelt hat", ist dem Senat nicht erinnerlich. Auch darauf kam es für die Entscheidung des Senats nicht an, weil Frau A nach Auffassung des Senats nach außen gegenüber der Beklagten gerade nicht wie eine Privatperson, sondern wie ein gewerblicher Kunde aufgetreten ist, und dies für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles maßgeblich war.

14

2. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es auch keiner Ergänzung des Tatbestandes im Hinblick auf Art. 2.3 des Standardlizenzvertrages, mit dem sich der Senat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst hat.

15

B.

16

1.

17

Anlass, die Kostenentscheidung aus dem Senatsurteil vom 28. Januar 2009 gemäß § 321 Abs. 1 ZPOO zu ergänzen, besteht nicht. Zwar ist der Antrag auch insoweit zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht. In der Sache bleibt das Begehren der Beklagten jedoch erfolglos, weil die Entscheidung im Kostenpunkt nicht unvollständig ist. Nach der erfolgten, auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit zurückwirkenden Rücknahme eines Teils der Klage war für beide Instanzen eine einheitliche Unterliegens- und Kostenquote für die Beklagte auszuwerfen. Sie hatte einerseits den Wert des rechtskräftig abgewiesenen Vernichtungsanspruchs und andererseits den Wert des teilweise zurückgenommenen Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsanspruchs zu berücksichtigen und ist vom Senat mit insgesamt 5 % – und damit niedriger als vom Landgericht angenommen - bemessen worden. Maßgeblich war in diesem Zusammenhang, dass sich der Vernichtungsanspruch von vornherein nur auf solche DVD`s beziehen konnte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden. Etwas anderes ist auch von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden. Nachdem es sich bei der Beklagten um ein griechisches Unternehmen handelt, von dem nicht bekannt ist, dass es im Inland Geschäfts- oder Lagerräume unterhält, war das Vernichtungsbegehren – rein faktisch und damit wirtschaftlich – ersichtlich auf allenfalls einzelne Gegenstände beschränkt. Bezüglich des Rechnungslegungs- und Schadenersatzfeststellungsbegehrens war zu beachten, dass der Wert der zurückgenommenen Ansprüche wirtschaftlich betrachtet – ebenfalls von untergeordneter Bedeutung ist, weil der Klägerin in Bezug auf die streitbefangenen DVD`s entsprechende Ansprüche wegen unmittelbarer Patentverletzung zuerkannt worden (und geblieben) sind. Soweit in der Begründung zur Kostenentscheidung § 92 Abs. 2 ZPO nicht erwähnt ist, beruht dies auf einem Versehen.

18

2.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.