Herabsetzung der Vollstreckungssicherheit bei Auskunftsanspruch auf 1.000.000 € je Beklagte
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Herabsetzung der vom Landgericht festgesetzten vorläufigen Vollstreckungssicherheit wegen eines erstinstanzlich ergangenen Urteils zur Auskunft und Rechnungslegung. Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt und setzte die Sicherheit nach § 718 ZPO auf 1.000.000 € je Beklagte herab. Begründet wurde dies mit dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und der überschaubaren Schadenshöhe gegenüber der ursprünglichen Festsetzung.
Ausgang: Antrag der Klägerin auf Herabsetzung der vorläufigen Vollstreckungssicherheit auf 1.000.000 € je Beklagte stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Herabsetzungsantrag nach § 718 ZPO liegt vor, wenn der Antragsteller darlegt, dass die Höhe der zu leistenden Sicherheit wirtschaftlich bedeutsam ist und konkrete Umstände (z. B. Ankündigung der Gegenpartei, Abwendungssicherheiten zu leisten) eine Reduzierung erforderlich erscheinen lassen.
Die zu bestimmende Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt wird; ins Gewicht fallen insb. die voraussichtlichen erstinstanzlichen Kosten und der durch die titulierte Leistung drohende Aufwand bzw. Schaden.
Bei einem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung bestimmt sich das Abwehrinteresse des Verurteilten vor allem nach dem zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand sowie einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse; pauschale Behauptungen genügen nicht, es ist substantiiert darzulegen, dass der drohende Schaden die festgesetzte Sicherheit übersteigt.
Die Höhe der vom Gläubiger zu leistenden Sicherheit muss nicht der vom Schuldner zu leistenden Abwendungssicherheit entsprechen; die Bemessung erfolgt nach der Schutzbedürftigkeit des Schuldners gegen ungerechtfertigte Vollstreckung und den konkreten Verfahrensumständen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 58/09
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird das am 12. Oktober 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin zu erbringende Sicherheit 1.000.000,- € je Beklagte beträgt.
Gründe
I.
Die Beklagten sind durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.10.2010 wegen Verletzung des europäischen Patents 0 356 059 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden. Außerdem wurde die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Im Hinblick auf den ursprünglich ebenfalls rechtshängig gemachten Unterlassungsanspruch hatten die Parteien den Rechtsstreit wegen Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatents übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Urteil wurde bei gleichzeitiger Festsetzung des Streitwerts auf 15.000.000,- € bis zur Teilerledigung und 7.500.000,- € für die Zeit danach in Bezug auf jede Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.000,- € für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die ursprüngliche Klägerin, Frau Prof. G. F. N. R., verstarb am 11.11.2010. Das Verfahren wird durch ihre Nachlassverwalterin, Frau D. P., fortgesetzt. Auf die Beschwerde der Beklagten setzte der Senat den Streitwert für die erste Instanz durch Beschluss vom 03.03.2011 anderweitig auf 4.000.000,- € fest und ordnete nach Berufungseinlegung auf Antrag der Beklagten die Aussetzung des Verfahrens an, weil das Klagepatent erstinstanzlich vernichtet worden war (Beschluss vom 04.01.2012). Durch Beschluss vom 21.03.2012 wurde aus dem gleichen Grund die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von jeweils 1.000.000,- € eingestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2012 (Anlage BE 15) teilten die Beklagten der Klägerin mit, für den Fall, dass diese die Vollstreckung betreiben wolle, ebenfalls Sicherheit leisten zu werden.
Die Klägerin hat am 12.01.2012 einen ersten Antrag auf Herabsetzung der vom Landgericht festgesetzten Vollstreckungssicherheit gestellt, den sie im Hinblick auf den Einstellungsbeschluss des Senats vom 21.03.2012 zurückgenommen hat. Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 25.04.2012 stellt sie nunmehr erneut einen Herabsetzungsantrag nach § 718 ZPO und meint, in Anbetracht des Verhaltens der Beklagten stehe ihr trotz des Einstellungsbeschlusses des Senats ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis zu.
Die Klägerin beantragt,
die vom Landgericht festgelegte Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.000,- € je Beklagte auf den Betrag von 1.000.000,- € je Beklagte herabzusetzen.
Die Beklagten beantragen,
den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, der Klägerin fehle es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, da sie das Schreiben vom 25.04.2012 fälschlicherweise dahingehend auslege, dass die Beklagten überhaupt nicht bereit seien, Sicherheit zu leisten. In der Sache sei der Antrag unbegründet. Es gebe keine Veranlassung, die vom Gläubiger zu erbringende Sicherheitsleistung so hoch oder niedrig zu bemessen wie die vom Schuldner zu erbringende Sicherheit.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Klägerin hat Erfolg.
1.
Es fehlt nicht am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin hat angesichts der Mitteilung der Beklagten mit Schreiben vom 25.04.2012 ein schützenswertes Interesse daran, dass die ihr als Voraussetzung für die vorläufige Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils auferlegte Sicherheitsleistung herabgesetzt wird. Es ist ersichtlich von wirtschaftlicher Bedeutung, in welcher Höhe die Klägerin eine Sicherheit (z.B. im Wege der Hinterlegung von ihr infolgedessen nicht anderweitig zur Verfügung stehendem Geld oder Wertsachen oder in Form einer im Allgemeinen gebührenpflichtigen Bankbürgschaft) aufzubringen hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin die begehrte Auskunft und Rechnungslegung von den Beklagten vor Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils zwar voraussichtlich so oder so (d.h. mit oder ohne Sicherheitsleistung) nicht erhalten wird, weil die Beklagten bereits die Erbringung einer Abwendungssicherheit angekündigt haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht es für die Klägerin bzw. den von ihr vertretenen Nachlass jedoch durchaus einen Unterschied, ob die vorläufige Vollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung der Beklagten unterbleibt. Betreibt die Klägerin nach Sicherheitsleistung nämlich die Zwangsvollstreckung, ist der Nachlass durch die sodann von den Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung zu leistende Sicherheit geschützt. Dass der dem Nachlass gleichzeitig erwachsende Nachteil, als Vollstreckungsvoraussetzung seinerseits Sicherheit leisten zu müssen, diesen Vorteil überwiegt, kann nicht ohne weiteres gesagt werden.
2.
Der Antrag der Klägerin ist auch begründet, § 718 ZPO.
Das Landgericht hat die nach § 709 Satz 1 ZPO zu bestimmende Sicherheitsleistung ausgehend von seiner Streitwertbemessung zu hoch angesetzt. Die Höhe der Sicherheit ist so bestimmen, dass der Schuldner vor Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt wird (vgl. § 717 Abs. 2 ZPO). Vollstreckt werden kann aufgrund des landgerichtlichen Urteils nur der tenorierte Ausspruch zur Auskunft und Rechnungslegung sowie die Verpflichtung der Beklagten, die (erstinstanzlichen) Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen. Die erstinstanzlichen Kosten betragen auf der Grundlage des Streitwertes von 4.000.000,- € überschlägig 161.000,- € (Gerichtskosten: 40.368,- €, Rechtsund Patentanwaltskosten nach RVG: 80.348,80 €). Hiervon entfällt auf jede Beklagte die Hälfte, mithin 80.500,- €. Das Abwehrinteresse des zur Auskunft-und Rechnungslegung Verurteilten wird in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der für ihn mit der Auskunftserteilung und Rechnungslegung verbunden ist. Hinzu kommen kann ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse. Dass dieses vorliegend das bei Geschäftsdaten übliche Geheimhaltungsinteresse übersteigt, ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden. Es ist daher trotz des Umstandes, dass beide Beklagten für einen Zeitraum von rund 10,5 Jahren Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen haben, was einen entsprechenden Aufwand erfordert, weder ersichtlich noch dargelegt, dass der jeder Beklagten durch die Auskunft und Rechnungslegung insgesamt drohende Schaden den Betrag von (1.000.000,- € - 80.500,- € =) 919.500,- € übersteigen könnte.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Dr. T. K. Dr. B. Dr. R.