Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO gegen Berufungsurteil zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils. Streitpunkt war, ob der Tatbestand Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Dunkelheiten i.S.d. § 320 ZPO enthält und ob ergänzende Wiedergaben erforderlich sind. Der Senat hielt den Antrag für form- und fristgerecht, aber unbegründet: der Tatbestand gibt die wesentlichen Vorbringen nach § 313 Abs. 2 ZPO knapp wieder und relevante Punkte sind in den Entscheidungsgründen berücksichtigt oder unerheblich.
Ausgang: Berichtigungsantrag gegen den Tatbestand des Berufungsurteils als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO ist auch gegen tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil zulässig, obwohl ein solches Urteil nicht den förmlichen Tatbestand des § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthalten muss.
Der Tatbestand eines Urteils genügt nach § 313 Abs. 2 ZPO der Pflicht zur knappen Darstellung des wesentlichen Inhalts der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel; eine vollständige Wiedergabe der Parteivorträge ist nicht erforderlich.
Eine Berichtigung nach § 320 ZPO setzt das Vorliegen von Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüchen voraus, die für die Entscheidung von Bedeutung sind; das bloße Weglassen nicht entscheidungserheblicher Ausführungen rechtfertigt keine Berichtigung.
Eine Ergänzung des Tatbestands ist entbehrlich, wenn die streitigen Umstände in den Entscheidungsgründen berücksichtigt sind oder für die Entscheidung keine Relevanz besitzen.
Tenor
Der Antrag der Beklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 28. Januar 2010 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.
Rubrum
Der Berichtigungsantrag ist zulässig. Nach § 320 Abs. 1 ZPO kann binnen einer zweiwöchigen Frist die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Das gilt auch für tatbestandliche Feststellungen in einem Berufungsurteil, obwohl dieses gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen förmlichen Tatbestand im Sinne von § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO enthält (vgl. nur BGH NJW-RR 2007, 1434, 1435). Der Antrag der Beklagten ist daher statthaft. Er wurde auch form- und fristgerecht gestellt. In der Sache bleibt das Berichtigungsverlangen der Beklagten jedoch ohne Erfolg. Das Senatsurteil enthält keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, die gemäß § 320 ZPO Anlaß zu einer Berichtigung geben.
1. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, dass der Senat in den Tatbestand seines Urteils nicht ihr erstinstanzliches Vorbringen aufgenommen habe, wonach die Testkäuferin Manuela A weder an der angegebenen Geschäftsadresse in B noch an der angegebenen Geschäftsadresse in C ein Unternehmen oder Gewerbe unterhält, und dass Frau A auch an ihrer Privatadresse weder ein Unternehmen noch ein Gewerbe angemeldet habe.
Zum einen ist das betreffende Vorbringen der Beklagten, was die von Frau A ihr gegenüber angegebenen "Geschäftsadressen" anbelangt, auf Seite 6 des Senatsurteils wie folgt wiedergegeben:
"Es sei ihr (der Beklagten) trotz intensiver Recherche nicht gelungen, die Firma ExMedial zu ermitteln. Diese sei weder unter der Geschäftsanschrift in C noch unter der in B angegebenen Lieferanschrift bekannt gewesen."
Zum anderen sollen gemäß § 313 Abs. 2 ZPO im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur "ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden". Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Das ist hier geschehen. Eine vollständige Wiedergabe des Parteivorbringens ist nicht erforderlich und kann auch nicht zu den Funktionen des Urteilstatbestandes zählen, nachdem sich das Gesetz in § 313 Abs. 2 ZPO mit einer "knappen" Darstellung nur des "wesentlichen Inhalts" der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel begnügt (vgl. BGHZ 158, 269, 281 = NJW 2004, 1876, 1879; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 313 Rdnr. 11).
Für die Entscheidung des Senats kam es auf das Vorbringen der Beklagten dazu, dass Frau A weder unter den angegebenen Adressen in C und B, noch an ihrer Privatadresse ein Gewerbe angemeldet hat, auch nicht an, weil Frau A nach außen gegenüber der Beklagten unter einer Firma wie ein "normaler gewerblicher Kunde" aufgetreten ist (vgl. z. B. Senatsurteil, Seite 32 letzter Absatz und Seite 37 letzter Absatz). Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, das Vorbingen der Beklagten dazu, dass Frau A weder an der angegebenen Geschäftsadresse in B noch an der angegebenen Geschäftsadresse in C ein Unternehmen oder Gewerbe unterhält, und dass Frau A auch an ihrer Privatadresse weder ein Unternehmen noch ein Gewerbe angemeldet hat bzw. betreibt, im Einzelnen wiederzugeben. Aus dem betreffenden Vorbringen ergab sich im Übrigen nicht, dass Frau A überhaupt keiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht bzw. Frau A auch andernorts kein Gewerbe betreibt.
Ob die Beklagte im Verhandlungstermin vorgetragen hat, dass "Frau A als "Privatperson" gehandelt hat", ist dem Senat nicht erinnerlich. Auch darauf kam es für die Entscheidung des Senats nicht an, weil Frau A nach Auffassung des Senats nach außen gegenüber der Beklagten gerade nicht wie eine Privatperson, sondern wie ein gewerblicher Kunde aufgetreten ist, und dies für die rechtliche Beurteilung des Streitfalles maßgeblich war.
2. Aus den vorstehenden Gründen bedarf es auch keiner Ergänzung des Tatbestandes im Hinblick auf Art. 2.3 des Standardlizenzvertrages, mit dem sich der Senat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst hat.