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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 127/02·20.12.2006

Berufung gegen LG-Urteil zurückgewiesen; Kosten zu Lasten der Beklagten

ZivilrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten 1) legten Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2002 (Aktenzeichen I-2 U 127/02) ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Berufung zurück und verpflichtet die Beklagten als Gesamtschuldner zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Soweit über Kosten bereits durch ein Teilurteil vom 5. Februar 2004 entschieden wurde, findet dies Anwendung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidgründe sind im vorliegenden Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen; Beklagte tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine eingelegte Berufung wird zurückgewiesen, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

2

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterlegenen Teil aufzuerlegen; bei mehreren Verpflichteten können diese als Gesamtschuldner auferlegt werden.

3

Soweit über Kosten bereits durch ein Teilurteil entschieden wurde, sind diese Kosten von einer erneuten Kostenzuordnung im Berufungsverfahren ausgenommen.

4

Das Berufungsgericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären, um die Durchsetzbarkeit des Entscheids sicherzustellen.

Tenor

I.

Auch die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Den Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt, soweit nicht über die Kosten bereits durch Teilurteil des Senats vom 5. Februar 2004 entschieden worden ist.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.