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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 127/02·20.12.2006

Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen – Kosten als Gesamtschuldner, vorläufig vollstreckbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. August 2002 wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil bleibt damit bestätigt. Den Beklagten wurden die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt, soweit nicht bereits durch ein Teilurteil entschieden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Düsseldorf zurückgewiesen; Kosten als Gesamtschuldner auferlegt; Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung einer Berufung führt zur Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils in der angefochtenen Streitigkeit.

2

Das Berufungsgericht kann die Kosten des Berufungsverfahrens den unterlegenen Parteien auferlegen; bei mehreren Beteiligten ist eine gesamtschuldnerische Kostenauferlegung zulässig.

3

Ein Urteil kann vom Berufungsgericht zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklärt werden.

4

Bestehende Teilurteile über Kostenfragen bleiben maßgeblich; ergänzende Kostenentscheidungen betreffen nur die noch offenen Kostenpunkte.

Tenor

I.

Auch die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Den Beklagten werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldnern auferlegt, soweit nicht über die Kosten bereits durch Teilurteil des Senats vom 5. Februar 2004 entschieden worden ist.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

R1 R2 R3