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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 126/10·18.01.2012

Beweisbeschluss: Annahme technischer Gleichheit von Ausführungsformen (KB‑Photos)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtBeweisverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat teilt mit, dass er aufgrund des schriftsätzlichen und mündlichen Vortrags der Klägerin davon ausgeht, dass die in den Anlagen KB‑Photos und KB‑Photos 2 gezeigten Ausführungsformen dieselben Schaltungsbausteine aufweisen und schaltungstechnisch wie die angegriffenen Ausführungsformen F!B. Fon WLAN und F.!B. Fon WLAN funktionieren. Diese Annahme erfolgt im Zusammenhang mit dem heutigen Beweisbeschluss. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, dies innerhalb von zwei Wochen zu bestreiten.

Ausgang: Senat nimmt für Zwecke des Beweisbeschlusses die technische Gleichheit der in KB‑Photos gezeigten Ausführungsformen an; Beklagte kann dies binnen zwei Wochen bestreiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann im Rahmen eines Beweisbeschlusses aus dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen einer Partei annehmen, dass bestimmte Ausführungsformen dieselben technischen Merkmale aufweisen und gleichartig funktionieren.

2

Eine derartige vorläufige Annahme ist der Gegenseite zur Kenntnis zu geben; sie muss Gelegenheit erhalten, die Annahme innerhalb einer angemessenen Frist zu bestreiten.

3

Die Annahme technischer Gleichheit im Vorfeld der Beweisaufnahme ist eine vorbereitende Feststellung zur Abgrenzung des Beweisstoffs und ersetzt keine endgültige Tatsachenfeststellung im Urteil.

4

Bei Vorlage von Anlagen, die in den wesentlichen Merkmalen übereinstimmende Schaltungsbausteine zeigen, kann das Gericht diese Ausführungsformen in den Gegenstand des Beweisbeschlusses einbeziehen.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach dem schriftsätzlichen sowie mündlichen Vorbringen der Klägerin davon ausgeht, dass sämtliche Ausführungsformen wie sie in den Anlagen KB-Photos und KB-Photos 2 gezeigt werden, über die gleichen Schaltungsbausteine verfügen und schaltungs¬technisch in derselben Weise funktionieren und zusammenwirken wie die ange¬griffenen Ausführungsformen F!B. Fon WLAN und F.!B. Fon WLAN , welche Gegenstand des Beweisbeschlusses vom heutigen Tag sind.

Rubrum

1

Sollte die Beklagte dies bestreiten wollen, erhält sie hierzu innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Gelegenheit.

2

Dr. T. K Dr. B S