Beweisbeschluss: Sachverständigengutachten zu Patentverletzung Delta-Sigma A/D-Wandler
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf ordnet in einem Patentverletzungsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Gegenstand sind die Auslegung der Merkmale der Patentansprüche zweier Klagepatente zu Delta-Sigma A/D-Wandlern (u.a. analoges Frontend, Buffer, digitale Schaltungsteile, getrennte Versorgung) sowie die Frage der Verwirklichung durch angegriffene Geräte. Zudem soll der Sachverständige klären, ob sprachliche Unterschiede der Patentansprüche zu einer unterschiedlichen Reichweite der Klagepatente führen. Der Beschluss regelt ferner Vorschuss, mögliche Person des Sachverständigen und Vorlage der Geräte.
Ausgang: Anordnung der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Beweisaufnahmebeschluss) mit Auflagen/Vorschussregelung.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bestimmung des durch einen Patentanspruch gelösten technischen Problems ist auf den objektiv bezweckten technischen Erfolg nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift abzustellen; die in der Patentschrift formulierte Aufgabe ist hierfür lediglich ein Anhaltspunkt.
Patentansprüche sind für die Auslegung nicht rein philologisch, sondern nach dem technischen Sinngehalt zu verstehen, den der Durchschnittsfachmann bei Heranziehung von Beschreibung, Zeichnungen, gewürdigtem Stand der Technik und allgemeinem Fachwissen am Prioritätstag entnimmt.
Die Auslegung eines Patentanspruchs darf nicht auf in der Beschreibung dargestellte Ausführungsbeispiele verengt werden; die Patentschrift kann als „eigenes Lexikon“ für die in den Ansprüchen verwendeten Begriffe maßgeblich sein.
Die Interpretation von Anspruchsmerkmalen hat funktionsorientiert nach der im Rahmen der Aufgabenlösung vorgesehenen technischen Funktion zu erfolgen.
Bei technisch streitigen Fragen zur Anspruchsauslegung und zur Verwirklichung der Anspruchsmerkmale durch angegriffene Ausführungsformen kann das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zu konkreten Beweisfragen anordnen und dessen Einholung von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig machen.
Tenor
Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:
Rubrum
A.
Die im deutschen Patent
(Prioritätstag: 2. Oktober 2001 - Tag der Anmeldung in Deutschland,
nachfolgend Klagepatent 1)
unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Klagepatents 1 sind?
Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.
2. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 unter Schutz gestellte Lehre?
Anmerkung: 1.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"D.-S. Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2) einer Integrator-Kapazität (3) und einem Flip-Flop (4) besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops (4) befindlicher Buffer (5, 7) und/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) im Rückkopplungspfad befindlicher Buffer (6, 8) betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt."
2.
Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung (Anlage K2.3, Spalte 1 [0007]) ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift 1 entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus der in der Patentschrift genannte Stand der Technik (Anlage K2.3, Spalte 1 [0004]), die Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (Anlage K2.3, Spalte 1 [0006]) und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses.
Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 des Klagepatents 1?
Anmerkung: 1.
Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
| 1. | Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler mit einem analogen Frontend. |
| 2. | Das Frontend besteht aus |
| 2.1 | einem Eingangswiderstand (1), |
| 2.2 | einem Rückkopplungswiderstand (2), |
| 2.3 | einer Integrator-Kapazität (3) und |
| 2.4 | einem Flip-Flop (4). |
| 3. - - | Die betriebsspannungsmäßige Versorgung eines vor dem D-Eingang des Flip-Flops (4) befindlichen Buffers (5, 7) und/oder eines hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) im Rückkopplungspfad befindlichen Buffers (6, 8) erfolgt getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip, |
| 4. | damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt. |
2.
Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung
des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen, des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
- des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
- des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
- seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
entnommen hat.
Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend
nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
- nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
- funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
3. Was ist unter digitalen Schaltungsteilen im Sinne des Klagepatentes zu verstehen?
B.
Der Verletzungstatbestand:
Machen die beanstandeten Geräte
F..!Box Fon WLAN
F. !Box Fon WLAN
der Beklagten (angegriffene Ausführungsformen) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 1 (DE ) Gebrauch?
Das heißt:
Verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?
Anmerkung: 1.
Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.
2.
Der Stromlaufplan der Außenbeschaltung des F.!Box Fon WLAN wurde von der Klägerin ausgemessen und extrahiert und als Anlage C.M2a und C.M2b vorgelegt. Zwischen den Parteien unstreitig verwendet die Beklagte als FPGA einen solchen von X. mit der Bezeichnung S.-3.
Dabei soll der Sachverständige auf folgende von den Parteien aufgeworfene Fragen eingehen:
1. Handelt es sich bei den Vorwiderständen Rv1 und Rv2 sowie dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND um Bestandteile des analogen Frontends oder sind diese technisch dem digitalen Halbleiterchip zugeordnet? Sieht der Fachmann das Vorhandensein solcher Bauteile für die Funktion eines Buffers eines erfindungsgemäßen D.-S. Analog-Wandlers als selbstverständlich und notwendig an oder handelt es sich hierbei um solche Bauteile, welche im Stand der Technik beschrieben und auch als nachteilig erachtet wurden?
2. Welche Funktion nimmt der als L.Zelle / L.Buffer bezeichnete Baustein wahr? Handelt es sich bei dem L.-Baustein um einen Buffer im Sinne des Klagepatentes?
3. Wenn der L.-Baustein einen Buffer im Sinne des Klagepatentes darstellt, erfolgt dessen betriebsspannungsmäßige Versorgung getrennt von digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden?
4. Handelt es sich bei dem Buffer im Rückkopplungspfad, um einen Buffer im Sinne des Klagepatentes? Wenn dieses bejaht wird: Erfolgt die betriebsspannungsmäßige Versorgung dieses Buffers getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip?
5. Wird durch die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgenommenen Maßnahmen eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend erzielt, ggf. wie?
C.
Die im europäischen Patent
(Prioritätstag: 2. Oktober 2001 - Tag der Anmeldung des Klagepatentes 1
in Deutschland, nachfolgend Klagepatent 2)
unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:
1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Klagepatents 2 sind?
Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe C.) abzustellen.
2. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 unter Schutz gestellte Lehre?
Anmerkung: 1.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"D.-S. Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2) einer Integrator-Kapazität (3) besteht, der ein D-Flip-Flop (4) auf einem Halbleiterchip enthält,
dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops (4) befindlicher erster Buffer (5, 7) und/oder ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops (4) befindlicher zweiter Buffer (6, 8) betriebsspannungsmäßig getrennt von digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden, versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt."
2.
Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung (Anlage K2.1, Seite 2 Spalte 1 [0008]) ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift 1 entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus der in der Patentschrift genannte Stand der Technik (Anlage K2.1, Seite 2 Spalte 1 [0004]), die Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (Anlage K2.1, Seite 2 Spalte 1 [0007]) und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses.
Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent 2 zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.
3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 des Klagepatents 2?
Anmerkung: 1.
Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.
| 1. | Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler |
| 1.1 | mit einem analogen Frontend und |
| 1.2 | der ein Flip-Flop (4) auf einem Halbleiterchip enthält. |
| 2. | Das Frontend besteht aus |
| 2.1 | einem Eingangswiderstand (1), |
| 2.2 | einem Rückkopplungswiderstand (2), |
| 2.3 | einer Integrator-Kapazität (3). |
| 3. - - | Die betriebsspannungsmäßige Versorgung eines vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops (4) befindlichen ersten Buffers (5, 7) und/oder eines hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops (4) befindlichen Buffers (6, 8) erfolgt getrennt von digitalen Schaltungsteile, die sich auf dem Halbleiterchip befinden, |
| 4. | damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt. |
2.
Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung
des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen, des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
- des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
- des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
- seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
entnommen hat.
Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend
nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
- nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
- funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:
1. Analoges Frontend:
Was versteht der Fachmann im Zusammenhang mit der patentierten Erfindung unter einem analogen Frontend? Welche Bestandteile sind erfindungsgemäß dem analogen Frontend zugeordnet? Gibt der geschilderte Stand der Technik für die Zuordnung einen Anhaltspunkt? Ist die im Patentanspruch genannte Aufzählung (vgl. Merkmalsgruppe 2) abschließend? Zählen aus fachmännischer Sicht auch Bestandteile zum analogen Frontend, welche für die Versorgung von Bestandteilen des Halbleiterchips notwendig sind und in der Klagepatentschrift weder genannt noch zeichnerisch dargestellt sind?
- Was versteht der Fachmann im Zusammenhang mit der patentierten Erfindung unter einem analogen Frontend?
- Welche Bestandteile sind erfindungsgemäß dem analogen Frontend zugeordnet?
- Gibt der geschilderte Stand der Technik für die Zuordnung einen Anhaltspunkt? Ist die im Patentanspruch genannte Aufzählung (vgl. Merkmalsgruppe 2) abschließend?
- Zählen aus fachmännischer Sicht auch Bestandteile zum analogen Frontend, welche für die Versorgung von Bestandteilen des Halbleiterchips notwendig sind und in der Klagepatentschrift weder genannt noch zeichnerisch dargestellt sind?
2. Buffer:
Was ist erfindungsgemäß unter einem Buffer zu verstehen? Welche Ausgestaltung weist ein solcher Buffer auf? Genügt zur Funktionsfähigkeit der offenbarten Vorrichtung die Verwendung eines Buffers oder müssen aus technischer Sicht zwei Buffer vorhanden sein? Wie versteht der Fachmann die getrennte betriebsspannungsmäßige Versorgung des/der Buffer von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip? Ist es aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns zwingend, dass die betriebsspannungsmäßige Versorgung des/der Buffer vollständig getrennt erfolgt? Muss der Buffer, der sich am Ausgang des D-Flip-Flop befindet, unmittelbar hinter dem Flip-Flop angeordnet sein oder genügt eine Anordnung im Rückkopplungspfad?
- Was ist erfindungsgemäß unter einem Buffer zu verstehen?
- Welche Ausgestaltung weist ein solcher Buffer auf?
- Genügt zur Funktionsfähigkeit der offenbarten Vorrichtung die Verwendung eines Buffers oder müssen aus technischer Sicht zwei Buffer vorhanden sein?
- Wie versteht der Fachmann die getrennte betriebsspannungsmäßige Versorgung des/der Buffer von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip?
- Ist es aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns zwingend, dass die betriebsspannungsmäßige Versorgung des/der Buffer vollständig getrennt erfolgt?
- Muss der Buffer, der sich am Ausgang des D-Flip-Flop befindet, unmittelbar hinter dem Flip-Flop angeordnet sein oder genügt eine Anordnung im Rückkopplungspfad?
3. Was ist unter digitalen Schaltungsteilen im Sinne des Klagepatentes zu verstehen?
D.
Der Verletzungstatbestand:
Machen die beanstandeten Geräte
F.!Box Fon WLAN
F.!Box Fon WLAN
der Beklagten (angegriffene Ausführungsformen) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents 2 (EP ) Gebrauch?
Das heißt:
Verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe C.3.), identisch?
Anmerkung: 1.
Die Prüfung ist anhand der unter C.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.
2.
Der Stromlaufplan der Außenbeschaltung des F.!Box Fon WLAN wurde von der Klägerin ausgemessen und extrahiert und als Anlage C.M2a und C.M2b vorgelegt. Zwischen den Parteien unstreitig verwendet die Beklagte als F.einen solchen von X mit der Bezeichnung S.- .
Dabei soll der Sachverständige auf folgende, von den Parteien aufgeworfenen Fragen eingehen:
1. Handelt es sich bei den Vorwiderständen Rv1 und Rv2 sowie dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND um Bestandteile des analogen Frontends oder sind diese technisch dem digitalen Halbleiterchip zugeordnet? Sieht der Fachmann das Vorhandensein solcher Bauteile für die Funktion eines Buffers eines erfindungsgemäßen Delta-Sigma Analog-Wandlers als selbstverständlich und notwendig an oder handelt es sich hierbei um solche Bauteile, welche im Stand der Technik beschrieben und auch als nachteilig erachtet wurden?
2. Welche Funktion nimmt der als L.-Zelle / L.-Buffer bezeichnete Baustein wahr? Handelt es sich bei dem L.-Baustein um einen Buffer im Sinne des Klagepatentes?
3. Wenn der L.-Baustein einen Buffer im Sinne des Klagepatentes darstellt, erfolgt dessen betriebsspannungsmäßige Versorgung getrennt von digitalen Schaltungsteilen, die sich auf dem Halbleiterchip befinden?
4. Handelt es sich bei dem Buffer im Rückkopplungspfad, um einen Buffer im Sinne des Klagepatentes? Wenn dieses bejaht wird: Erfolgt die betriebsspannungsmäßige Versorgung dieses Buffers getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip?
5. Wird durch die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgenommenen Maßnahmen eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend erzielt, ggf. wie?
E.
Die Patentansprüche 1 der Klagepatente 1 und 2 weichen in ihrer sprachlichen Fassung voneinander ab.
Korrespondiert mit den sprachlichen Unterschieden auch ein sachlicher Unterschied zwischen der Reichweite beider Klagepatente? Das heißt: Reicht das Klagepatent 1 nach der Fassung seines Patentanspruchs 1 in irgendeiner Hinsicht weiter als das Klagepatent 2 nach der Fassung seines Patentanspruchs 1?
II.
Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.
Im Interesse eines leichteren Verständnisses mag sich der Sachverständige bei seinen Erörterungen derjenigen Terminologie bedienen, die das Klagepatent gebraucht, und tunlichst keine hiervon abweichenden Begrifflichkeiten einführen.
Die unparteiliche Stellung des Sachverständigen erfordert es, dass er jede einseitige Kontaktaufnahme mit den Parteien und ihren Vertretern unbedingt unterlässt. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.
III.
Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.
IV.
Der Senat erwägt, als Sachverständigen Prof. Dr. S. H., R. A., L. f. I. A.und I. für H., Gebäude W.-S.-Haus, S. , A., zu bestellen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Zur Person von Prof. H. wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er nach seiner Promotion von 1992 bis 2002 im Bereich Mobilfunk der S. Unternehmensbereich Halbleiter, d.h. der heutigen I. T. A., beschäftigt war. 2002 übernahm er den Lehrstuhl für integrierte Analogschaltungen an der R. A.. Von Mai 2006 bis April 2008 war Prof. H. von der R. beurlaubt und nahm bei der I. T. A. die Funktion eines F. für R. S. wahr. 2007 wurde Prof. H. zum I.F. gewählt. Seit 2002 ist Prof. H. als freier Mitarbeiter für die R. D.C. GmbH tätig, an der er auch beteiligt ist. Die R. D.C. G. unterstützt I. T. bei der Entwicklung innovativer Hochfrequenzlösungen (von der Antenne bis zu den A/D-Wandlern) für Anwendungen in den Bereichen Spielekonsolen, Wireless Metering und Medizintechnik.
Sollten sich die Parteien mit einer Bestellung von Prof. H. nicht einverstanden erklären können, mögen sie innerhalb derselben Frist andere Sachverständige benennen, die mit dem einschlägigen technischen Gebiet und mit Fragen des Patentrechts hinreichend vertraut sind.
V.
Der Klägerin wird aufgegeben, die angegriffenen Ausführungsformen F.!Box Fon WLAN und F.!Box Fon WLAN in Originalverpackung zur Gerichtsakte zu reichen.
Frist: 1 Woche ab Zugang dieses Beschlusses
VI.
Die Ergänzung des Beweisbeschlusses im Hinblick auf die zusätzlichen, in den Anlagen KB-Photos und KB-Photos 2 genannten angegriffenen Ausführungsformen bleibt vorbehalten. Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss vom heutigen Tag wird insoweit verwiesen.
Dr. T. K. Dr. B. K.