Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 123/97·24.03.2004

Berichtigung des Urteils wegen Rechen- und Übernahmefehler (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 319 ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Berichtigung des Urteils aufgrund fehlerhafter Zahlenangaben. Es ging um die Frage, ob es sich um offenbare Übernahme- bzw. Rechenfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO handelt. Das OLG Düsseldorf berichtigte das Urteil in den konkret angegebenen Stellen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Ausführungen des Klägers.

Ausgang: Berichtigung des Urteils in den genannten Zahlenangaben gemäß § 319 Abs. 1 ZPO teilweise stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil eine offenbare Unrichtigkeit aufweist, die sich aus Übernahme- oder Rechenfehlern ergibt.

2

Offenbare Unrichtigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Urteilstext ergeben, sind gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

3

Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist auf den Umfang zu beschränken, der sich aus dem Beschlussausspruch erschließt.

4

Zutreffende Richtigstellungen oder Rechnungsangaben eines Beteiligten in dessen Schriftsatz können zur Begründung einer Berichtigung herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

Das Urteil des Senats vom 4. März 2004 wird dahin berich-

tigt, dass

1. auf Seite 2 in der drittletzten bis vorletzten Zeile und auf

Seite 95 in der vierten Zeile anstelle der Angabe

"EUR 823.671,21 (= DM 1.610.960,86)" die Angabe

"EUR 898.637,08 (= DM 1.757.581,36)",

2. auf Seite 4 in der zehnten Zeile anstelle der Angabe "DM 103.321,27 (= EUR 52.827,33)" die Angabe "DM 249.941,77 (= EUR 127.793,20)",

3. auf Seite 93 in der letzten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "878" die Zahlenangabe "2.703",

4. auf Seite 94 in der zweiten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "878" die Zahlenangabe "2.703" und anstelle der Zah-lenangabe "70.538,52" die Zahlenangabe "217.159,02",

5. auf Seite 94 in der zehnten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "103.321,27 die Zahlenangabe "249.941,77"

tritt.

Gründe

2

Das Urteil des Senats war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Es leidet aufgrund eines Übernahme- bzw. Rechenfehlers, der sich aus dem Urteil selbst ergibt, an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und war daher zu berichtigen.

3

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18. März 2004 (Bl. 1245 - 1248 GA) verwiesen.