Berichtigung des Urteils wegen Rechen- und Übernahmefehler (§ 319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Urteils aufgrund fehlerhafter Zahlenangaben. Es ging um die Frage, ob es sich um offenbare Übernahme- bzw. Rechenfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO handelt. Das OLG Düsseldorf berichtigte das Urteil in den konkret angegebenen Stellen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Ausführungen des Klägers.
Ausgang: Berichtigung des Urteils in den genannten Zahlenangaben gemäß § 319 Abs. 1 ZPO teilweise stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung eines Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil eine offenbare Unrichtigkeit aufweist, die sich aus Übernahme- oder Rechenfehlern ergibt.
Offenbare Unrichtigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Urteilstext ergeben, sind gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.
Die Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist auf den Umfang zu beschränken, der sich aus dem Beschlussausspruch erschließt.
Zutreffende Richtigstellungen oder Rechnungsangaben eines Beteiligten in dessen Schriftsatz können zur Begründung einer Berichtigung herangezogen werden.
Tenor
Das Urteil des Senats vom 4. März 2004 wird dahin berich-
tigt, dass
1. auf Seite 2 in der drittletzten bis vorletzten Zeile und auf
Seite 95 in der vierten Zeile anstelle der Angabe
"EUR 823.671,21 (= DM 1.610.960,86)" die Angabe
"EUR 898.637,08 (= DM 1.757.581,36)",
2. auf Seite 4 in der zehnten Zeile anstelle der Angabe "DM 103.321,27 (= EUR 52.827,33)" die Angabe "DM 249.941,77 (= EUR 127.793,20)",
3. auf Seite 93 in der letzten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "878" die Zahlenangabe "2.703",
4. auf Seite 94 in der zweiten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "878" die Zahlenangabe "2.703" und anstelle der Zah-lenangabe "70.538,52" die Zahlenangabe "217.159,02",
5. auf Seite 94 in der zehnten Zeile anstelle der Zahlenanga-be "103.321,27 die Zahlenangabe "249.941,77"
tritt.
Gründe
Das Urteil des Senats war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Umfang zu berichtigen. Es leidet aufgrund eines Übernahme- bzw. Rechenfehlers, der sich aus dem Urteil selbst ergibt, an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO und war daher zu berichtigen.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 18. März 2004 (Bl. 1245 - 1248 GA) verwiesen.