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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 123/10·18.01.2012

Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Patentverletzungsstreit

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet in einem Patentverletzungsberufungsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Beweisthemen sind der Fachmann, das durch Patentanspruch 1 gelöste technische Problem, die anspruchsgemäße Lehre sowie die Frage der wortsinngemäßen und hilfsweise äquivalenten Benutzung durch bestimmte ISDN-Interfaceschaltungen in Geräten (u.a. „F!Box“). Der Beschluss enthält Auslegungshinweise zur funktionsorientierten Anspruchsinterpretation und benennt spezielle Streitpunkte („rein digitale integrierte Schaltung“, „digitale Eingangsbuffer“). Die Gutachtenerhebung wird von einem Auslagenvorschuss abhängig gemacht und die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zur Person des vorgesehenen Sachverständigen sowie zur Vorlage der angegriffenen Geräte.

Ausgang: Anordnung der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens (Beweisbeschluss) mit Vorschuss- und Vorlageauflagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Ermittlung des durch einen Patentanspruch gelösten technischen Problems ist auf den objektiv bezweckten technischen Erfolg nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift abzustellen; die in der Patentschrift formulierte Aufgabe ist hierfür nur ein Anhaltspunkt.

2

Patentansprüche sind aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns am Prioritätstag unter Heranziehung von Beschreibung, Zeichnungen, gewürdigtem Stand der Technik und allgemeinem Fachwissen funktionsorientiert auszulegen; die Ausführungsbeispiele beschränken den Anspruch nicht.

3

Die Patentschrift bildet das maßgebliche „Lexikon“ für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe; der allgemeine technische Sprachgebrauch ist nur insoweit heranzuziehen, als er mit dem patentschriftlichen Begriffsverständnis übereinstimmt.

4

Eine äquivalente Patentbenutzung setzt kumulativ Gleichwirkung, Naheliegen der Abwandlung für den Fachmann am Prioritätstag und Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung im Lichte des im Anspruch offenbarten Lösungsgedankens voraus.

5

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden; den Parteien ist zur Person des Sachverständigen rechtliches Gehör zu gewähren.

Tenor

I.

Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:

Rubrum

1

A.

2

Die im deutschen Patent

3

(Prioritätstag: 29. Juli 1996 - Tag der Anmeldung in Deutschland)

4

unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:

5

1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind?

6

Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.

7

2. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre?

8

Anmerkung: 1.

9

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

10

"Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses

11

dadurch gekennzeichnet, dass eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung, bestehend aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung, verwendet wird und dass bei der Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer der rein digitalen integrierten Schaltung für die Signale verwendet werden und zur Unterdrückung von Gleichtaktsignalen die Mittelanzapfung (1) des Empfangstrafos (2) der Empfangsschaltung wechselspannungsmäßig auf Masse gezogen wird."

12

2.

13

Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung (Anlage K 2.4, Seite 2 Spalte 1 [0004]) ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus der in der Patentschrift genannte Stand der Technik (Anlage K 2.4, Seite 2 Spalte 1 [0002]), die Nachteile des vorbekannten Standes der Technik und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses (Anlage K 2.4, Seite 2 Spalte 1 [0005] und [0006]).

14

Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.

15

3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 des Klagepatents?

16

Anmerkung: 1.

17

Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.

18

1.Die Interfaceschaltung ist geeignet zur Realisierung eines genormten I.-Basis-Anschlusses.
2.Es wird eine integrierte Schaltung verwendet.
2.1Die integrierte Schaltung ist rein digital.
2.2Die integrierte Schaltung wird extern beschaltet.
3.Die Interfaceschaltung besteht aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung.
4.Bei der Empfangsschaltung
4.1werden zwei digitale Eingangsbuffer verwendet,
4.1.1die Teil der rein digitalen integrierten Schaltung sind und
4.1.2für die Signale verwendet werden.
4.2wird die Mittelanzapfung (1) des Empfangstrafos (2)zur Unterdrückung von Gleichtaktsignalen wechselspannungsmäßig auf Masse gezogen.
19

2.

20

Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung

21

des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen, des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag

  1. des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
  2. des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
  3. seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
22

entnommen hat.

23

Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend

24

nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und

  • nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
25

funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.

  • funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
26

Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

27

1. rein digitale Schaltung:

28

Was versteht der Fachmann unter einer rein digitalen integrierten Schaltung? Befinden sich bei einer rein digitalen Schaltung alle analogen Schaltungsteile außerhalb der integrierten Schaltung? Weist eine rein digitale Schaltung Differenzeingänge auf?

  • Was versteht der Fachmann unter einer rein digitalen integrierten Schaltung?
  • Befinden sich bei einer rein digitalen Schaltung alle analogen Schaltungsteile außerhalb der integrierten Schaltung?
  • Weist eine rein digitale Schaltung Differenzeingänge auf?
29

2. Eingangsbuffer:

30

Was ist erfindungsgemäß unter einem Eingangsbuffer zu verstehen? Was bedeutet digitaler Eingangsbuffer? Welche Ausgestaltung weist ein solcher Eingangsbuffer auf? Weist ein digitaler Eingangsbuffer analoge Bestandteile auf? Welche Funktion nimmt ein digitaler Eingangsbuffer wahr? Wie viele Signaleingänge weist ein digitaler Eingangsbuffer auf?

  • Was ist erfindungsgemäß unter einem Eingangsbuffer zu verstehen?
  • Was bedeutet digitaler Eingangsbuffer?
  • Welche Ausgestaltung weist ein solcher Eingangsbuffer auf?
  • Weist ein digitaler Eingangsbuffer analoge Bestandteile auf?
  • Welche Funktion nimmt ein digitaler Eingangsbuffer wahr?
  • Wie viele Signaleingänge weist ein digitaler Eingangsbuffer auf?
31

B.

32

Der Verletzungstatbestand:

33

Machen die beanstandeten Geräte

34

F.!Box Fon WLAN

35

F!Box Fon WLAN

36

der Beklagten (angegriffene Ausführungsformen) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents (DE ) Gebrauch?

37

1. wortsinngemäße Verletzung

38

Verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?

39

Anmerkung: Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.

40

Die Schaltung des F!Box Fon WLAN wurde von der Klägerin ausgemessen und extrahiert und als Anlage A.M2b vorgelegt, einen vergrößerten Ausschnitt hiervon als Anlagen A.M3a und A.M3b. Zwischen den Parteien unstreitig verwendet die Beklagte als F. einen solchen von X. mit der Bezeichnung Spartan- . Die Beklagte legte als Anlage B 12 einen schematischen Schaltplanauszug der S0-Schaltung des F.!Box Fon WLAN vor.

41

Dabei soll der Sachverständige auf folgende von den Parteien aufgeworfene Fragen eingehen:

42

1. rein digitale Schaltung:

43

Ist die integrierte Schaltung der Interfaceschaltung rein digital?

  • Ist die integrierte Schaltung der Interfaceschaltung rein digital?
44

2. digitale Eingangsbuffer:

45

Weisen die angegriffenen Ausführungsformen zwei digitale Eingangsbuffer auf? Handelt es sich bei dem L.-Baustein (auch als "L.-Zelle" oder "L.-Buffer" bezeichnet), um einen digitalen Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatentes? Welche Funktion nimmt der L.-Baustein in den angegriffenen Ausführungsformen wahr? Weist der L.-Baustein Differenzeingänge und Differenzverstärker auf? Findet im L.-Baustein eine Differenzverstärkung statt? Wie viele Signaleingänge weist der L.-Baustein auf? Besteht der L.-Baustein aus analogen Bestandteilen?

  • Weisen die angegriffenen Ausführungsformen zwei digitale Eingangsbuffer auf?
  • Handelt es sich bei dem L.-Baustein (auch als "L.-Zelle" oder "L.-Buffer" bezeichnet), um einen digitalen Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatentes?
  • Welche Funktion nimmt der L.-Baustein in den angegriffenen Ausführungsformen wahr?
  • Weist der L.-Baustein Differenzeingänge und Differenzverstärker auf?
  • Findet im L.-Baustein eine Differenzverstärkung statt?
  • Wie viele Signaleingänge weist der L.-Baustein auf?
  • Besteht der L.-Baustein aus analogen Bestandteilen?
46

2. äquivalente Verletzung

47

Falls einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht wortsinngemäß verwirklicht sind: Machen die angegriffenen Ausführungsformen insoweit von der Lehre des Klagepatents mit äquivalenten Mitteln Gebrauch?

48

a) Vorbemerkung:

49

Eine äquivalente Benutzung der Erfindung liegt vor, wenn sich die angegriffene Ausführungsform eines vom Anspruchswortlaut abweichenden Ersatzmittels bedient und in Bezug auf dieses Ersatzmittel – kumulativ - die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

50

(1) Das Austauschmittel muss – zumindest im wesentlichen – dieselbe technische Wirkung erzielen, die das im Patentanspruch beschriebene Lösungsmittel nach der Lehre des Klagepatents erreichen soll (sog. Gleichwirkung);

51

(2) der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages muss ohne erfinderische Überlegungen in der Lage gewesen sein, das Austauschmittel als funktionsgleiches Lösungsmittel aufzufinden (Naheliegen).

52

(3) Der Fachmann muss schließlich die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine Lösung in Betracht gezogen haben, die zu der im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden gegenständlichen Ausführungsform gleichwertig ist (Gleichwertigkeit). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens überhaupt in der Lage war, das betreffende Austauschmittel aufzufinden. Entscheidend ist vielmehr, ob er zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Abwandlung gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert.

53

b) Im Streitfall stellen sich insoweit folgende Fragen:

55

- Erzielt die angegriffene Ausführungsform dieselben Vorteile, die nach dem Inhalt der Klagepatentschrift durch die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Vorrichtung erzielt werden sollen? Welche Vorteile sind dies?

57

- Konnte der Durchschnittsfachmann des Prioritätstages - wenn er sich auf die Suche nach einer außerhalb des Anspruchswortlauts gelegenen, aber dennoch gleichwertigen Ersatzlösung begeben und er sich bei seiner Suche an der in der Klagepatentschrift beschriebenen Erfindung orientiert hat – aufgrund naheliegender Überlegungen zu der bei der angegriffenen Ausführungsform verwirklichten Abwandlung gelangen? Oder musste der Fachmann hierzu Erwägungen von erfinderischem Rang anstellen?

58

- Welche Überlegungen hat der Fachmann im Einzelnen angestellt und weshalb waren diese Überlegungen (ausgehend von der Klagepatentschrift) - jede für sich und alle zusammen – naheliegend bzw. erfinderisch?

59

- Steht der im Klagepatent beschriebene Stand der Technik der in den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten Lösung entgegen?

60

II.

61

Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.

62

Im Interesse eines leichteren Verständnisses mag sich der Sachverständige bei seinen Erörterungen derjenigen Terminologie bedienen, die das Klagepatent gebraucht, und tunlichst keine hiervon abweichenden Begrifflichkeiten einführen.

63

Die unparteiliche Stellung des Sachverständigen erfordert es, dass er jede einseitige Kontaktaufnahme mit den Parteien und ihren Vertretern unbedingt unterlässt. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.

64

III.

65

Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn die Klägerin bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.

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IV.

67

Der Senat erwägt, als Sachverständigen Prof. Dr. S. H., R. A., Lehrstuhl für Integrierte Analogschaltungen und Institut für Halbleitertechnik, Gebäude W.-S.-Haus, S., A., zu bestellen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Zur Person von Prof. H. wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass er nach seiner Promotion von 1992 bis 2002 im Bereich Mobilfunk der S. U. H., d.h. der heutigen I. T. A., beschäftigt war. 2002 übernahm er den Lehrstuhl für integrierte Analogschaltungen an der R. A.. Von Mai 2006 bis April 2008 war Prof. H. von der R.beurlaubt und nahm bei der I. T. A. die Funktion eines F. für R. S. wahr. 2007 wurde Prof. H. zum I.F. gewählt. Seit 2002 ist Prof. H. als freier Mitarbeiter für die R. D.C. G. tätig, an der er auch beteiligt ist. Die R. D.C. G. unterstützt I. T. bei der Entwicklung innovativer Hochfrequenzlösungen (von der Antenne bis zu den A/D-Wandlern) für Anwendungen in den Bereichen Spielekonsolen, Wireless Metering und Medizintechnik.

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Sollten sich die Parteien mit einer Bestellung von Prof. H. nicht einverstanden erklären können, mögen sie innerhalb derselben Frist andere Sachverständige benennen, die mit dem einschlägigen technischen Gebiet und mit Fragen des Patentrechts hinreichend vertraut sind.

69

V.

70

Der Klägerin wird aufgegeben, die angegriffenen Ausführungsformen F!Box Fon WLAN und F.!Box Fon WLAN in Originalverpackung zur Gerichtsakte zu reichen.

71

Frist: 1 Woche ab Zugang dieses Beschlusses

72

VI.

73

Die Ergänzung des Beweisbeschlusses im Hinblick auf die zusätzlichen, in den Anlagen KB-Photos und KB-Photos 2 genannten angegriffenen Ausführungsformen bleibt vorbehalten. Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss vom heutigen Tag wird insoweit verwiesen.

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Dr. T. K. Dr. B. S.