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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 118/06·28.05.2008

Berufung im Patentrechtsstreit: Modifizierung der Unterlassungsformulierung (Schriftgröße)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtUnterlassungsanspruchAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück, nahm jedoch in der Unterlassungsformel redaktionelle Änderungen vor: Die Pflichtangabe beim Anbieten wurde konkret auf eine Mindestschriftgröße bezogen und die Patentbezeichnung geändert. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Unterlassungsformulierung in Schriftgrößenanforderung und Patentbezeichnung geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann die Formulierungen eines Unterlassungsurteils ändern, soweit dies zur Klarstellung und Durchsetzbarkeit der Verpflichtung erforderlich ist.

2

Anordnungen zur Kennzeichnung beim Anbieten von Waren aufgrund patentrechtlicher Ansprüche dürfen in hinreichend bestimmter Weise – etwa durch Vorgaben zur Schriftgröße – konkretisiert werden.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. August 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruches die Worte „im Falle des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar“ durch die Worte „im Falle des Anbietens wenigstens in der selben Schriftgröße wie die maximale Schriftgröße des Angebots“ und jeweils die Worte „des deutschen Patents 100 39 xxx“ durch die Worte „des europäischen Patentes 1 309 xxx“ ersetzt werden.

II.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 300.000,-- Euro.