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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 115/08·28.04.2010

Berichtigung des Urteils: Patentinhaberschaft und Tatsachenberichtigungen nach § 320 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Anträge der Parteien berichtigt das OLG Düsseldorf den Tatbestand seines Urteil vom Februar 2010. Die Klägerin erhielt die Berichtigung zur Eintragung als Patentinhaberin, weil dies unstreitig vorgetragen wurde. Die Beklagte erreichte teilweise eine Änderung der Formulierung zu einem möglichen Größenverhältnis der Aorta; weitere Änderungsgesuche wurden zurückgewiesen. Grundlage ist § 320 Abs. 1 ZPO und die Übereinstimmung mit dem Parteivortrag.

Ausgang: Berichtigungsanträge teilweise stattgegeben: Antrag der Klägerin zur Eintragung als Patentinhaberin bewilligt; Antrag der Beklagten in Teilpunkt bzgl. Formulierung zum Größenverhältnis stattgegeben, sonst zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Urteils nach § 320 Abs. 1 ZPO ist zu gewähren, wenn der Wortlaut des Urteils dem unstreitigen oder nachweisbaren Vortrag der Parteien nicht entspricht und dadurch eine objektiv unrichtige Tatsachendarstellung vorliegt.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, soweit sie den tatsächlichen Vortrag der Parteien zutreffend wiedergibt; sie darf nicht einen inhaltlichen Rechtsbestandteil des Urteils ändern, sondern nur offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

3

Ein Berichtigungsantrag ist zurückzuweisen, wenn die beanstandete Formulierung den vorgetragenen Tatsachen entspricht und ein bloßer Wechsel des Ausdrucks keine inhaltliche Abweichung darstellt.

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Bei widersprüchlichen Parteivorträgen kann die Berichtigung die Unsicherheit oder die Möglichkeit eines Umstands sprachlich korrekt wiedergeben (z. B. durch Formulierungen wie "sein kann").

Relevante Normen
§ 320 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand bzw. die tatsächlichen Feststellungen des im Februar 2010 verkündeten Urteils wie folgt berichtigt:

1.

Auf S. 3 des Urteils wird zwischen die Worte „Klägerin“ und „nimmt“ folgende Textpassage eingeführt:

- seit Dezember 2009 als Patentinhaberin eingetragen -;

2.

Auf S. 13 des Urteils wird in der ersten Zeile das Wort „nicht“ durch das Wort „inzwischen“ ersetzt.

II.

Auf Antrag der Beklagten werden der Tatbestand bzw. werden die tatsächlichen Feststellungen im vorbezeichneten Senatsurteil wie folgt berichtigt:

Auf S. 22 in der 4. Zeile von unten wird das Wort „ist“ im Anschluss an die Textpassage „um etwa 30 % größer“ ersetzt durch die Worte „sein kann“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

Rubrum

1

Im vorstehenden Umfang war das Urteil des Senats vom 11. Februar 2010 gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der dahingehende Antrag der Klägerin ist begründet, weil sie in der Tat mit Schriftsatz vom 4. Januar 2010 unwidersprochen vorgetragen hat, dass das Klagepatent inzwischen auf sie umgeschrieben worden ist. Diesem Umstand tragen die Berichtigungen in den Ziffern I.1. und I.2. der Beschlussformel Rechnung.

2

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist dagegen nur teilweise begründet, nämlich soweit als Unrichtigkeit beanstandet wird, dass der Senat auf S. 22 des Urteils in der 4. und 5. Zeile von unten ausgeführt hat, die Parteien seien sich darüber einig, dass die aufsteigende Aorta im Durchmesser um etwa 30 % größer ist als die Engstelle, der Annulus. Unstreitig war in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien, dass der Annulus ein starker Muskel und im Durchmesser kleiner ist als die darüber liegende aufsteigende Aorta. Zu dem besagten Größenverhältnis hatte die Klägerin vorgetragen, die aufsteigende Aorta sei um etwa 30 % größer als der Annulus, während die Beklagte vorgetragen hatte, das Größenverhältnis sei von Patient zu Patient verschieden. Nach dem Vorbringen der Beklagten kann es damit neben Patienten mit anderen Größenverhältnissen auch solche geben, bei denen die aufsteigende Aorta im Durchmesser um etwa 30 % größer ist als der Annulus. Dem trägt die in Ziffer II. der Beschlussformel vorgenommene Berichtigung Rechnung.

3

Soweit die Beklagte zusätzlich die Textpassage auf S. 12 des Urteils am Ende des zweiten Absatzes ("Darüber hinaus befänden sich die Kommissurpunkte des angegriffenen Gegenstandes nicht auf der Stentoberfläche, sondern "weiter innen in einem gewissen Abstand vom Gerüst") beanstandet und den Wortteil "Stent"" durch den Wortbestandteil "Zylinder" ersetzt haben möchte, ist ihr Antrag unbegründet. Der beanstandete Satz gibt das Vorbringen der Beklagten zutreffend wieder. Auf S. 31 ihrer Berufungserwiderung vom 29. Mai 2009 (Bl. 381 d.A.) hat sie vorgetragen (Abs. 1), die Kommissurpunkte lägen nicht auf der Oberfläche, sondern innen in einem gewissen Abstand vom Gerüst. Auf dieses Vorbringen beziehen sich die genannten Ausführungen im Urteil des Senats; dass nicht von einer Zylinder-, sondern von einer Stentoberfläche gesprochen wird, ist lediglich ein beabsichtigter Wechsel im Ausdruck, der nichts anderes besagen soll als dasjenige, was die Beklagte vorgetragen hat.