Schadensschätzung und Liquidationsschaden bei Patentverletzung – fehlende Anknüpfungstatsachen
KI-Zusammenfassung
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich keine hinreichend gesicherten Anknüpfungstatsachen zur Grundlage einer Schadensschätzung gewinnen lassen. Er beanstandet die vorgelegten Liquidationskostenaufstellungen als widersprüchlich und weist auf Differenzen hin. Die Nachreichung ist nicht verspätet (Art.26 Nr.5 EGZPO). Das Verbringen des deutschen Lagerbestands zum Auslandvertrieb wird als Patentbenutzung im Inland bewertet.
Ausgang: Antrag auf Schadensschätzung mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen nicht durchführbar; Hinweise zu Liquidationskosten und Aufforderung zur vertraulichen Stellungnahme
Abstrakte Rechtssätze
Für eine gerichtliche Schadensschätzung müssen hinreichend gesicherte und konkrete Anknüpfungstatsachen vorliegen; fehlen solche Tatsachen, ist eine zuverlässige Schätzung nicht möglich.
Vorgelegte Aufstellungen zu Liquidationskosten sind nur dann als Grundlage zu verwenden, wenn sie in sich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind; erhebliche Differenzen können zur Nichtanerkennung führen.
Ist der Entscheidungstermin der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem 1. Januar 2002 gelegen, ist Art.26 Nr.5 EGZPO (altes Recht) anzuwenden, was die Bewertung der Verspätung von Nachträgen beeinflussen kann.
Die Verbringung eines im Inland vorhandenen Lagerbestands zum Zwecke des Weitervertriebs ins Ausland kann als Patentbenutzung im Inland gewertet und dem Verfügungsmachtinhaber untersagt werden.
Tenor
I.
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen und der von den Parteien hierzu abgegebenen Stellungnahmen an seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2006 mitgeteilten Auffassung fest, wonach sich hinreichend gesicherte Anknüpfungstatsachen als Grundlage für eine Schadensschätzung nicht gewinnen lassen.
II.
Soweit die Klägerin hilfsweise geltend macht, ihr sei ein Vollstreckungsschaden in Form der Kosten für die Vernichtung des deutschen Lagerbestandes an MP-Schellen entstanden (sog. Liquidationsschaden), weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
1. Die als Anlage ROKH 12 überreichte Tabelle zu den Liquidationskosten ist in sich nicht stimmig (Addition der Stückzahlen) und weist erhebliche Differenzen zu der als Anlage CCCP 4.3 überreichten Aufstellung auf. U.a. stimmen die angegebenen Stückzahlen für MP-LI-Schellen einerseits und MP-SI-Schellen andererseits nicht überein. Des weiteren ergeben sich nicht ohne weiteres erklärbare Differenzen hinsichtlich der in ROKH 12 angegebenen Fertigungskosten pro Stück zu den in Anlagen K 15 und K 16 vermittelten Zahlen (ROKH 12: MP-LI = 2,25 DM, MP-SI 1,17 DM; K 15 und K 16 „Einstandspreis“: MP-LI = 0,7687 DM, MP-SI = 1,2492 DM).
2. Der Sachvortrag der Klägerin bzgl. der Liquidationskosten ist nicht verspätet. Im vorliegenden Fall ist nach Art. 26 Nr. 5 EGZPO altes Recht anzuwenden, da der Termin zur mündlichen Verhandlung, auf welchen das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 lag.
3. Der Klägerin war es verwehrt, ihren bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Deutschland vorhandenen Lagerbestand zum Zwecke des Weitervertriebs ins Ausland zu überführen, da ein solches Vorgehen als eine Patentbenutzung im Inland anzusehen ist (vgl. Benkard, Patentgesetz, 9.Aufl., § 9 PatG, Rn 11f.; Krasser, Patentrecht, 5. Aufl., S. 823ff., jew. m.w.N.).
III.
Der Klägerin wird anheim gestellt, zu dem ihr entstandenen Liquidationsschaden bis zum 28. September 2006 in geschlossener Form Stellung zu nehmen.
Rubrum
Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat