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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 110/03·17.05.2005

Berichtigung des Senatsurteils: Jahresangabe im Tenor von 1996 auf 1995 geändert (§ 319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt sein Senatsurteil vom 28. April 2005 dahingehend, dass im 11. Tenorzeile die Jahresangabe "1996" durch "1995" ersetzt wird. Die Änderung beruht auf einem offensichtlichen Schreibfehler, der im Widerspruch zu den Ausführungen im Urteil und zum Veröffentlichungsdatum der Anmeldeveröffentlichung steht. Maßgeblich ist § 319 Abs. 1 ZPO. Die Berichtigung betrifft nur die Formulierung des Tenors, nicht die materiell-rechtliche Entscheidung.

Ausgang: Senatsurteil berichtigt: Jahresangabe im Tenor von "1996" auf "1995" geändert (Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 Abs. 1 ZPO sind offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler in einem Urteil zu berichtigen, ohne dass dies die materielle Entscheidungsgrundlage berührt.

2

Eine Datumsangabe im Tenor ist berichtigt werden, wenn sie im Widerspruch zu den Ausführungen des Urteils und den im Urteil dargestellten tatsächlichen Umständen steht.

3

Die Berichtigung des Tenors dient der Klarstellung und der Vermeidung von Auslegungs- und Überprüfungsfehlern, insbesondere wenn das fehlerhafte Datum für Fristen oder Veröffentlichungswirkungen von Bedeutung sein kann.

4

Eine formelle Korrektur des Tenors verändert die der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen und Rechtsfolgen nicht, sofern die Berichtigung nur offenkundigen Charakter hat.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird das Senatsurteil vom 28. April 2005 dahingehend berichtigt, dass in der 11. Zeile des Tenors die Jahresangabe "1996" durch die Jahresangabe "1995" ersetzt wird.

Rubrum

1

Das Senatsurteil war in der aus dem Beschlussausspruch ersichtlichen Weise ge-mäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Bei der Jahresangabe "1996" in der 11 Zeile des Tenors des Senatsurteils handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, da, wie sich aus dem Urteil ergibt (vgl. S.13 oben sowie die Ausführungen unter Ziffer II. 3. der Gründe), insoweit keine Abweisung des Klageantrages und keine Abänderung des landgerichtlichen Urteilstenor zu Ziffer I.2., in denen jeweils auf das Jahr "1995" abgestellt wird, erfolgen sollte. Diese Datumsangabe trug ersichtlich der Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents unter Wahrung einer Überprüfungsfrist von einem Monat Rechnung. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte jedoch am 4. Januar 1995.