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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 10/13·14.05.2014

Verzichtsurteil: Klage wegen Patentverletzung auf Antrag der Beklagten abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Benutzung eines deutschen Patents. Auf Antrag der Beklagten erließ das Gericht das Verzichtsurteil und wies die Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Ausgang: Klage wegen Patentverletzung nach Verzicht der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgewiesen (Verzichtsurteil)

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der mündlichen Verhandlung auf die geltend gemachten Ansprüche verzichtet, kann das Gericht auf Antrag der Gegenseite ein Verzichtsurteil erlassen und die Klage abweisen.

2

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO; die Kosten sind derjenigen Partei aufzuerlegen, die unter dem Gesichtspunkt des Verzichts unterliegt.

3

Eine Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach § 708 Nr. 1 ZPO möglich, auch wenn das Urteil aufgrund eines Verzichts ergeht.

4

Die Zulassung der Revision ist nach § 543 ZPO zu versagen, wenn die Entscheidung nur einen reinen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung betrifft und keine Fortbildung des Rechts erfordert.

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 107/11

Tenor

I.              Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf sowie Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz wegen Benutzung des deutschen Patents 10 2005 006 XXX B4 durch Angebot und Vertrieb von Großformattintenstrahldruckern der Typen „QS 220“, QS 2000“, „GS 3200“, „GS 3250 LX“ und „GS 5000r“ in der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.

II.              Das am 28. Februar 2013 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer das Landgerichts Düsseldorf ist gegenstandslos.

III.              Die Kosten des Rechtstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet hat, war auf Antrag der Beklagten wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.

4

II.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

6

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.

7

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).

8

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